Welche Begründung gibt es für die Zahlung einer solchen Zulage

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Begründung gibt es für die Zahlung einer solchen Zulage?

2. In welchen Thüringer Behörden wird die Ministerialzulage gezahlt?

3. Erhalten auch Angestellte die Ministerialzulage, wenn ja, unter welchen Bedingungen?

4. Wie hoch ist die Summe der finanziellen Mittel, die 1995 für die Zahlung der Zulage aufgewandt wurde, und wie

5. Wie beeinflußt die Ministerialzulage die entstehenden Pensionslasten des Landes für die Altersversorgung

6. Gibt es Kosten, welche mittels der Ministerialzulage beglichen werden, die aber auch ohne die Zahlung einer Ministerialzulage aufzubringen wären?

7. In welchen Bundesländern gibt es eine Ministerialzulage? wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Gesetzgeber im Bund und verschiedenen Ländern hat bewußt die Zulagenregelung gewählt, um nicht besondere Bereich zu erleichtern.

18. Juni 1996

06.06.

Drucksache 2/1175 Thüringer Landtag - 2. Wahlperiode

Die Zulage begründet sich schwerpunktmäßig mit den besonderen herausgehobenen Funktionen bei obersten Behörden:

- Erarbeiten von Grundlagen für die Regierungstätigkeit,

- Mitarbeit in der Gesetzgebung,

- Erlaß allgemeinverbindlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

- oberste Dienst- und Fachaufsicht über die Landesverwaltung.

Diese Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung sind nachgeordneten Behörden nicht übertragen.

Weiterhin soll die Ministerialzulage ein Anreiz sein zur Gewinnung qualifizierten Personals, um so

- den obersten Landesbehörden die notwendige personelle Präferenz jetzt und in Zukunft einzuräumen und

- die Bereitschaft für den Wechsel aus dem nachgeordneten Bereich zu fördern, gerade in den unteren Besoldungsgruppen.

Außerdem sollen die zusätzlichen spezifischen Anforderungen bei den obersten Landesbehörden abgegolten werden, die diese von anderen Behörden unterscheiden, wie z. B. teilweise erheblicher Anfall von Mehrarbeit, unregelmäßige Dienstzeiten, besonderer, u.U. politisch bedingter Termindruck.

Die Ministerialzulage ist im übrigen der erste Einkommensbestandteil, der für Beamte und Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie abgesenkte (z.Z. 84 Prozent) oder volle Bezüge bzw. Vergütung erhalten, in gleicher Höhe gezahlt wird.

Zu 2.: Die Ministerialzulage wird bei den obersten Landesbehörden gezahlt. Diese sind die Staatskanzlei, die Ministerien, der Landtag und der Rechnungshof.

Zu 3.: Durch Ergänzung bzw. Änderung der entsprechenden Tarifverträge über Zulagen an Angestellte bzw. Arbeiter bei in den Anwendungsbereich dieser Tarifverträge einbezogen.

Die Zulage wird den Angestellten und Arbeitern bei obersten Landesbehörden unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie den Beamten des Arbeitgebers wegen ihrer Verwendung bei diesen Behörden gewährt.

Die Angestellten erhalten die nichtgesamtversorgungsfähige Zulage entsprechend Nummer 6 Satz 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts (BAT-O) A 1, die Arbeiter der Lohngruppen 5 bis 9 die Zulage wie Beamte der Besoldungsgruppe A 6.

Zu 4.: Die Ministerialzulage erhalten: 1.470 Beamte 1.046 Angestellte 147 Arbeiter insgesamt somit 2.663 Bedienstete

Im Jahr 1995 wurden dafür insgesamt 8.091.618,63 Deutsche Mark aufgewendet, für das Jahr 1996 ist ein Betrag in ähnlicher Höhe zu erwarten. Da die Ministerialzulage nicht an Besoldungserhöhungen teilnimmt, kann sich der Gesamtbetrag nur durch Änderung der Anzahl der Empfänger verändern.

Eine Aufgliederung der Empfänger nach Besoldungs-/Vergütungsgruppen war kurzfristig nicht möglich, durchschnittlich erhält jeder Empfänger jedoch einen monatlichen Betrag von rund 234,00 Deutsche Mark.

Zu 5.: daher nicht geben.

Zu 6.: Programmierzulage.

Ohne die Gewährung von Ministerialzulage wären Mehrarbeitsvergütung bzw. diese Zulagen zu zahlen, sofern die Voraussetzungen der oder der Zulagenregelungen erfüllt werden. Beamten, die eine Sicherheits-, eine Polizei- oder eine Feuerwehrzulage erhalten, wird Ministerialzulage nur soweit gewährt, als sie diese Zulagen übersteigt.

Die Vorschriften des § 17 BAT-O schließen für Angestellte mit Anspruch auf Ministerialzulage der Vergütungsgruppen I b und II b - von dem Ausnahmefall der generellen Anordnung abgesehen - sowie der Vergütungsgruppen I und I a jegliche Abgeltung von Überstunden aus. Angestellten, die die Voraussetzungen für die Technikerzulage oder Programmierzulage erfüllen, stehen diese Zulagen neben der Ministerialzulage nicht zu. Arbeitern mit Anspruch auf Sicherheitszulage wird die Ministerialzulage nur insoweit gewährt, als sie die Sicherheitszulage übersteigt. Ohne die Gewährung der Ministerialzulage wären nach tarifrechtlichen Vorschriften Überstunden und spezielle Zulagen zu zahlen.

Zu 7.: Eine Ministerialzulage gewähren: Bund, Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz.

Übergangsbestimmungen existieren in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und in Hessen.

Dr. Dewes Minister.