Die obengenannten Verkehrslandeplätze haben grundsätzlich Betriebspflicht

Der topographischen Begebenheiten die Flugplatzdichte geringer und es besteht noch Bedarf für einen Verkehrslandeplatz.

Die obengenannten Verkehrslandeplätze haben grundsätzlich Betriebspflicht. Die regelmäßigen Öffnungszeiten sind im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Darüber hinaus sind die Flugplätze nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flugplatzhalter grundsätzlich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, teilweise auch nachts, anfliegbar.

Für die Sonderlandeplätze sind keine festen Betriebszeiten vorgesehen. Der Luftfahrzeugführer hat sich daher vor dem Flug mit dem Flugplatzbetreiber in Verbindung zu setzen, um sich bei dem Flugplatz anzumelden. Die entsprechenden Telefonnummern sind ebenfalls im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Genaue Zahlen zu diesem Sachverhalt werden nicht erfaßt. Linien- und Pauschalreiseverkehr findet derzeit - abgesehen vom Flughafen Erfurt hauptsächlich an den regelmäßig geöffneten Verkehrslandeplätzen anzutreffen. Sie machen dort bis zu 50 Prozent der Flugbewegungen aus. Bei den Sonderlandeplätzen, die ausschließlich über witterungsabhängige Start- und Landebahnen aus Gras verfügen, liegt der Anteil der gewerblichen Flüge unter 10 Prozent. und Reisen in Privatflugzeugen aus geschäftlichem Anlaß unterschieden. Zuschüsse für Flugplätze Die Förderung soll auf Grundlage einer Richtlinie erfolgen.

Die Richtlinie zum Ausbau von Verkehrslandeplätzen wurde in ihrem Anwendungsbereich auf Militärflugplätze und Maßnahmen zur Erhöhung der flugbetrieblichen Sicherheit ausgedehnt, sie trat am 19. August 1996 in Kraft (Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 33/96). Aufgrund der bis dahin fehlenden Rechtsgrundlage konnte noch kein Mittelabfluß erfolgen.

Der Mittelabfluß und die Finanzierung bereits begonnener Projekte in diesem Haushaltsjahr ist sichergestellt.

Die Zuschüsse für die Landeplätze werden aus Datenschutzgründen nicht einzeln aufgeführt (§ 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Zu 6.: Gebühren werden für jeden einzelnen Flugplatz gesondert festgelegt. Der Gebührenrahmen für die Landegebühren an den Flugplätzen reicht von 3,38 Deutsche Mark für Ultraleichtflugzeuge bis zu 150 Deutsche Mark für zweimotorige Geschäftsreiseflugzeuge mit einem max. Abfluggewicht von 5.700 kg. Für Flüge mit größeren Flugzeugen im des Luftfahrzeugs, nach der Lärmkategorie sowie dem maximalen Abfluggewicht gestaffelt. Startgebühren werden keine erhoben.