Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine reine Landessteuer, deren voraussichtliches Aufkommen für Thüringen Beschluß den § 12 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes, in dem als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bei Grundstücken der Einheitswert festgelegt wird, für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erklärt. Die Entscheidung wird mit den eingetretenen Belastungsunterschieden durch die Nichtanpassung der Einheitswerte an die erfolgte Wertentwicklung und gleichzeitige Anknüpfung an Verkehrswerte bei anderen Vermögensbestandteilen mit dem Jahressteuergesetz 1997 angestrebt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Halbjahr 1996?

2. Wie entwickelte sich die Zahl der nach dem Erbschaftsteuergesetz zu behandelnden Steuerfälle in dem unter 1.

3. Welche steuerlichen Neuregelungen sind mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Jahressteuergesetzes bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgesehen?

4. Welche Stellung hat die Landesregierung bei den bisherigen Beratungen des Bundesrats, seiner Ausschüsse bzw. bezogen?

5. Welche Stellung beziehen die anderen Bundesländer zu den einzelnen vorgesehenen Neuregelungen im Erbschaftsteuerrecht mit welcher Begründung?

6. Wie hoch ist derzeit in Thüringen der nach Einheitswerten ermittelte durchschnittliche Gebäudewert für

- Einfamilienhäuser,

- Zweifamilienhäuser,

- Häuser für mehr als zwei Familien?

7. Wie wird sich schätzungsweise der durchschnittliche Gebäudewert für

- Einfamilienhäuser,

- Zweifamilienhäuser,

- Häuser für mehr als zwei Familien bei Anwendung der ebenfalls im Entwurf des Jahressteuergesetzes enthaltenen Änderung des Bewertungsgesetzes entwickeln?

8. der Bundesrepublik, und wenn ja, wie viele Thüringer Privathaushalte und wie viele private Haushalte der Bundesrepublik haben danach ein Gesamtvermögen von mehr als 500.000 Deutsche Mark?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. September 1996 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen betrug 1991: 1,10 Millionen Deutsche Mark, 1992: 1,23 Millionen Deutsche Mark, 1993: 3,29 Millionen Deutsche Mark, 1994: 3,19 Millionen Deutsche Mark, 1995: 6,17 Millionen Deutsche Mark, 1996: ca. 2,30 Millionen Deutsche Mark (bis einschließlich Juni 1996).

Zu 2.: In den Jahren 1991 und 1992 waren noch überwiegend Fälle nach dem Erbschaftsteuergesetz der DDR abzuwickeln, so dass diese Fallzahlen für die Entwicklung der Steuerfälle nicht heranzuziehen sind. Die Zahl der steuerpflichtigen Fälle beträgt jährlich ca. 1.300 Fälle (1993: rund 1.200; 1995: rund 1.400). Für die Prüfung der Steuerpflicht sind jedoch jährlich ca. 50.000 Fälle zu bearbeiten.

Zu 3.: und eine Anpassung des Bewertungsabschlags für gewerbliches und freiberufliches Vermögen vor. Ferner enthält er eine Änderung des Steuertarifs und damit verbunden eine Reduzierung des bisherigen Spitzensteuersatzes der Steuerklasse IV sowie eine Zusammenfassung der bisher vier Steuerklassen in drei Steuerklassen.

Zu 4.: kann jedoch erst getroffen werden, wenn über die Zukunft der Vermögensteuer bzw. im Falle ihrer Abschaffung oder

Zu 5.: der CDU-geführten Länder. Dagegen legten die Länder Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig Holstein einen eigenen Gesetzentwurf vor, der die Beibehaltung der Vermögensteuer vorsieht und entsprechend hinsichtlich der Freibeträge und des Steuertarifs vom Regierungsentwurf zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz abweicht.

Zu 6.: Das Bewertungsgesetz bzw. die gesetzlichen Bestimmungen für die Bewertung von Grundvermögen in den neuen Ländern kennen die Grundstückshauptgruppe Zweifamilienhäuser nicht, sondern bei Wohngebäuden mit zwei und mehr Wohnungen nur die Grundstückshauptgruppe Mietwohngrundstück.

Mietwohngrundstücke sind im Jahresrohmietverfahren zu bewerten, d. h. der Grundstückswert errechnet sich aus der und Gebäudewert ist danach nicht vorgesehen, so dass keine Angaben zu den durchschnittlichen Gebäudewerten gemacht werden können.

Zu 7.: Der Regierungsentwurf zur Änderung des Bewertungsgesetzes geht von einem durchschnittlichen Grundstückswert in Höhe von 60 vom Hundert des Verkehrswerts aus.

Bei Mietwohngrundstücken wurde mit § 154 in das Bewertungsgesetz zusätzlich eine Wertermittlung im Ertragswertverfahren aufgenommen, da die Verprobung des Wohn-Nutzflächen-Verfahrens teilweise zu Werten führte, die deutlich über dem Verkehrswert lagen.

Zu 8.: Für das anstehende Gesetzgebungsverfahren liegen aussagefähige statistische Erhebungen für die Gesamtvermögenssituation der Thüringer Privathaushalte nicht vor. Der Regierungsentwurf beinhaltet in der Steuerklasse I jedoch Freibeträge für Ehegatten in Höhe von 1.000.000 Deutsche Mark und für Kinder sowie unter bestimmten eines Gesamtvermögens in Höhe von 500.000 Deutsche Mark angestellt.