Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und andere in ähnlicher Form ehrenamtlich Tätige haben durch ihren Einsatz ein erhöhtes Krankheitsrisiko. Durch den Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall werden sie für ihren freiwilligen und für die Gemeinschaft sehr wichtigen Einsatz noch bestraft.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, des Wasser- und Bergrettungsdienstes und ähnlicher ehrenamtlicher Tätigkeiten geregelt, wenn sie eine durch diese Tätigkeit verursachte Erkrankung bzw. einen Unfall erleiden?

2. Wie sind die Regelungen in bezug auf die Lohnfortzahlung für andere zivile Personen, die notwendige akute Hilfeleistungen für andere durchführen und dadurch eine Erkrankung bzw. einen Unfall erleiden?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für entsprechende Initiativen, um eine Schlechterstellung dieses Personenkreises infolge einer Erkrankung, verursacht im Dienst für die Gemeinschaft, zu vermeiden?

Das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nur in Höhe von 80 vom Hundert seitens der Arbeitgeber zu erbringen ist.

Die in § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorgesehene Ausnahmeregelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten greift bei dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht, da die Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 vom Hundert durch den Arbeitgeber nur in den Fällen vorgesehen ist, in denen das schädigende Ereignis im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Demnach erhalten zunächst auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie andere Arbeitnehmer bei einem für die Gemeinschaft wichtigen Einsatz von ihrem Arbeitgeber nur Lohnfortzahlung in Höhe von 80 vom Hundert. Der darüber hinausgehende finanzielle Nachteil wird seitens der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und eines bestimmten weiteren Personenkreises teilweise insoweit abgedeckt, dass diesen Arbeitnehmern darüber hinausgehende Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung zustehen.

Soweit Personen, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten haben, keinen vollen Lohnersatz von ihrem Arbeitgeber erhalten, haben sie einen Anspruch gegen den

Drucksache 2/1405 Thüringer Landtag - 2. Wahlperiode

Unfallversicherungsträger auf Zahlung von Verletztengeld, mit dem eine Lohneinbuße wirtschaftlich weitgehend kompensiert wird (§ 560 ff. Reichsversicherungsordnung [RVO] bzw. Siebentes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] ab

1. Januar 1997). Unterschiede ergeben sich nach diesen Regelungen daraus, dass für den Verletzten von diesem vom Hundert) abzuführen ist.

Daneben können bestimmte Arbeitnehmer, wie beispielsweise Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bei einer Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit erlitten haben, von der zu einer Kompensierung in Höhe mindestens des bisherigen Lohns.

Art und Umfang der Mehrleistungen sind in den Satzungen der einzelnen Unfallversicherungsträger aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 765 RVO oder SGB VII geregelt.

Zu 2.: Dem Schutz der Unfallversicherungen unterliegen gemäß § 539 RVO bzw. SGB VII ab 1. Januar 1997 daneben solche Personen, die z. B. bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Nothilfeleistungen oder für den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, wenn ihnen nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt wird.

Unter diese Sachverhalte lassen sich die freiwilligen Helfer der Wasser- und Bergrettungsdienste sowie andere zivile Personen, die notwendige akute Hilfeleistung für andere durchführen, einbeziehen. Damit steht diesen Betroffenen im Schadensfall ebenfalls ein Anspruch auf Verletztengeld oder Mehrleistungen zu. Zuständig dafür ist der Thüringen.

Zu 3.: von einer Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises auszugehen. Unterschiede ergeben sich daraus, dass für die Verletzten von dem Verletztengeldanteil der Arbeitnehmeranteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (z.Z. 12,85 vom Hundert) abzuführen ist.

Sofern es sich bei den betroffenen Arbeitnehmern um Personen nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12, 13, 16 RVO oder entsprechender Rechtsgrundlage im SGB VII handelt, kann jeglicher Nachteil aus der Arbeitsverhinderung zum Ausgleich erbracht werden, wenn über den Begriff der Mehrleistung Mittel dafür vorgesehen werden. Die Möglichkeit dieser Regelung haben die Unfallversicherer durch ihre Satzungsbefugnis.

Eine verbesserte Regelung kann auf diese Art sowohl für den Unfall als plötzlichen Schadensfall als auch für die Berufskrankheiten getroffen werden, da beide Schadensfälle einen Anspruch auf Mehrleistungen begründen können.

Problematisch wird zweifellos die Klärung der Kausalität bei Allgemeinerkrankungen wie Grippe, Rheuma oder ähnliches, weil die Infektion für eine Grippe beispielsweise auch vor oder nach einem Einsatz erfolgt sein kann, was kaum medizinisch nachweisbar ist.

Feuerwehren und die jeweiligen verantwortlichen Einsatzleiter auf maximal ausgelegte Schutzkleidung achten.

Die Selbstverwaltung des zuständigen Unfallversicherungsträgers wird gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde zu ist, um gerade ehrenamtliche Helfer schadlos zu stellen.