Rundfunk

10. KEF-Bericht auf Sonderkonten zu führen und werden für die übernächste Gebührenperiode bedarfsmindernd in Ansatz gebracht.

Protokollerklärung aller Länder zu § 23 Rundfunkstaatsvertrag:

Die Länder werden bis zum 31. Dezember 1998 § 23 Rundfunkstaatsvertrag vor dem Hintergrund der bis dahin gewonnenen Erfahrungen einer Überprüfung unterziehen, insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität und Notwendigkeit dieser Bestimmung.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen stimmen darin überein, dass die Programme) sowie die Verpflichtung zur Ausstrahlung des beibehalten werden. Sie nehmen in Aussicht, eine Novellierung des ARD-Staatsvertrages hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Rundfunkanstalten bis spätestens Mitte 1999 vorzunehmen.

Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARDStruktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen. Die Ministerpräsidentenkonferenz befaßt sich bis spätestens Mitte 1999 mit den diesbezüglich bis dahin erreichten Ergebnissen.

Protokollerklärung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARDStaatsvertrag:

Eine Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes am 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und an der vorstehenden Protokollerklärung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Fortdauer von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks als eigenständige Landesrundfunkanstalten, verbunden mit der Beibehaltung der Einheitsgebühr sowie eines Finanzausgleichs unter sämtlichen ARD-Anstalten, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 gesichert ist.

Dabei verschließen sich die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland nicht der Prüfung der Strukturen von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks im Hinblick auf eine Verbesserung der bestehenden Strukturen, die verstärkte Nutzung von Synergieeffekten innerhalb der ARD und durch weitere Kooperation zwischen ARD und ZDF. Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

1. Die Regierungschefs der Länder bitten die KEF, in einem Sondervotum die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einzeln alsbald insbesondere darauf zu untersuchen, ob die im 10. KEF-Bericht aufgezeigten Lücken in den Deckungsstöcken der Altersversorgung

- durch dem Zeitwert entsprechende Aktivierung vorhandener nicht rundfunknotwendiger Liegenschaften,

- durch den Einsatz der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,

- durch die Aktivierung sonstiger stiller Reserven zumindest teilweise geschlossen werden können. Die Prüfung soll im Hinblick auf die übernächste Gebührenperiode erfolgen.

2. Des weiteren sollen im Rahmen künftiger Gebührenfestsetzungsverfahren die von der KEF aufgezeigten Rationalisierungspotentiale in möglichst großem Umfang zur Schließung der Lücken in den Deckungsstöcken verwendet werden, um den derzeit angenommenen Auffüllungszeitraum zu verkürzen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: der Rundfunkgebühr für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember Mark festzusetzen. Der 10. KEF-Bericht und die aufgrund der Stellungnahmen von ARD und ZDF abgegebenen Bewertungen der KEF begründen diese Entscheidung.

Protokollerklärung aller Länder zu § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Regierungschefs der Länder erzielen Einvernehmen, daß ARD und ZDF im Rahmen des KEF-Anmeldeverfahrens auch das vollständige Zahlenmaterial einschließlich der Finanzvorschauen zu ARTE einbringen und ARTE hierzu unmittelbar seitens der KEF um Stellungnahme gebeten werden kann.

Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Landesmedienanstalten sollen an der Erhöhung der Rundfunkgebühr in der nächsten Gebührenperiode teilhaben. Am Ende der nächsten Gebührenperiode soll überprüft werden, ob die Landesmedienanstalten auch künftig automatisch an weiteren Gebührenerhöhungen teilnehmen. Es obliegt den Landesmedienanstalten, ihren Finanzbedarf dadurch zu verringern, daß sie alle Möglichkeiten von Rationalisierungen und Kooperationen nutzen. Hierbei sind auch die Möglichkeiten und Belastungen für überregionale Institutionen wie z. B. die KEK in die Überlegungen mit einzubeziehen. Verbleibt hiernach ein darüber hinausgehender zusätzlicher Finanzbedarf, soll über eine Erhöhung des Sockelbetrages auf 1,5 Mio. Deutsche Mark erneut beraten werden.

Begründung zum Landesgesetz

A. Allgemeines:

Der unterzeichnete Dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag bedarf der Transformation in Landesrecht.

Durch Gesetz wird die Zustimmung zum Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erteilt. Die wesentlichen Regelungen dieses Staatsvertrages betreffen im Bereich des privaten Rundfunks unter anderem die Zulassung, die Sicherung der Meinungsvielfalt sowie Fragen der Organisation der Medienaufsicht einschließlich deren Ermittlungsbefugnisse. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurden insbesondere Fragen der Rundfunkfinanzierung, die Möglichkeit von Spartensendern und die Erhöhung der Rundfunkgebühr auf der Grundlage des Zehnten Berichtes der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten festgeschrieben.

Der von den Regierungschefs der Länder zwischen dem 26. August 1996 und dem 11. September 1996 unterzeichnete Dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag stellt somit eine Weiterentwicklung des Rundfunkrechts in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland dar.

Im Rahmen der Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag war es darüber hinaus erforderlich, das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland anzupassen. Dabei wurde insbesondere eine entsprechende Harmonisierung notwendig, sofern auf Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages verwiesen wurde.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 § 1: § 1 beinhaltet die Zustimmung des Landtags zum Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und bestimmt dessen Veröffentlichung.

Zu Artikel 1 § 2: § 2 legt die Bekanntmachung des Tages des Inkrafttretens des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen fest.

Dies ist erforderlich, damit erkennbar wird, ob die Voraussetzung für das Inkrafttreten des Staatsvertrages am 1. Januar 1997 nach seinem Artikel 7, die Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz, erfüllt ist.

Zu Artikel 2 Nr. 1:

Die Regelung bestimmt als zuständige Stelle für die privaten Veranstalter die Thüringer Landesmedienanstalt. Die Neufassung ist Folge der notwendigen Harmonisierung des Gesetzestextes und korrespondiert darüber hinaus mit der derzeit parallel durchgeführten Novellierung des Thüringer Privatrundfunkgesetzes. Der Regierungsentwurf des Thüringer Rundfunkgesetzes soll demnächst in zweiter Lesung des Landtags verabschiedet werden.

Zu Artikel 2 Nr. 2:

Die im Rahmen des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland geregelte Konkretisierung der Verwendung des die durch das Thüringer Gesetz zu dem Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Modifizierung erfuhr, wird inhaltlich sowie redaktionell angepaßt, wobei § 2 Abs. 3 am Ende durch die Regelung des § 53 Abs. 4 Satz 2 des Entwurfs des Thüringer Rundfunkgesetzes erfaßt wird.

Zu Artikel 3:

Da der Dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn er nicht bis zum 31. Dezember 1996 von allen Länder ratifiziert worden ist, soll das Zustimmungsgesetz alsbald in Kraft treten.

Begründung zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

A. Allgemeines:

Die Regierungschefs der Länder haben vom 26. August bis 11. September 1996 den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Dabei wurden die in der Anlage wiedergegebenen Protokollerklärungen abgegeben.

Der Dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag betrifft sowohl den Rundfunkstaatsvertrag, als auch den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio. Dabei wurden sowohl die Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch für den privaten Rundfunk in vielen Bereichen ergänzt bzw. modifiziert. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist eine Rechtsgrundlage für zwei weitere Spartenprogramme als Zusatzangebot vorgesehen, die Höhe der Rundfunkgebühr wird entsprechend dem 10. KEFBericht angepaßt und das Verfahren zur Finanzbedarfsermittlung neu geregelt. Im privaten Rundfunk sind die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt in materiell- und organisationsrechtlicher Hinsicht geändert worden. Ergänzt werden die Bestimmungen für den privaten Rundfunk durch die Einräumung bundesweit einheitlicher Ermittlungsbefugnisse der Medienaufsicht.

Für den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt worden. Dabei wird der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag aufgrund der Vielzahl der Änderungen vollständig neu geschlossen. Gemäß Artikel 8 tritt deshalb der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.

Artikel 7 enthält ferner eine Ermächtigung für die Staatskanzleien der Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen.

Ein solcher Artikelstaatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches Inkrafttreten aller einzelnen Staatsverträge zum 1. Januar 1997 zu gewährleisten und damit eine einheitliche Rahmenordnung für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk vorzusehen.

Der Dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag beläßt den in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträgen jedoch ihre rechtliche Selbständigkeit. Dies wird auch aus den dort gesondert geregelten Kündigungsvorschriften deutlich.

B. Zu den einzelnen Artikeln I. Begründung zu Artikel 1

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

1. Allgemeines:

Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages ist erforderlich, um die Grundbestimmungen zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die Rechtsgrundlage für zwei weitere Spartenprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Zusatzangebot sowie das neu konzipierte Recht zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen aufzunehmen. Ergänzt werden diese Änderungen durch Bestimmungen etwa für die Zugangsfreiheit von Fernsehdiensten. Schließlich sind auch noch einige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1: Nummer 1 enthält eine Änderung in der Bezeichnung des Staatsvertrages. Um bei späteren Verweisungen eine einheitliche und kurze Zitiermöglichkeit zu geben, wird der Bezeichnung Rundfunkstaatsvertrag die Kurzfassung beigefügt.