Zu den einzelnen Bestimmungen. Zu Nummer 1 Nummer 1 führt die Kurzbezeichnung RGebStV

Staatsvertrag, § 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und § 36 Deutschlandradio-Staatsvertrag.

Die Verweisungen in Absatz 2 werden redaktionell angepaßt.

IV. Begründung zu Artikel 4

Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

1. Allgemeines:

Mit den Änderungen wird die neue Kurzbezeichnung für den Staatsvertrag eingeführt, eine hälftige Befreiung für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbungsgewerbes von der Rundfunkgebühr gewährt, die im bisherigen § 10 enthaltene Übergangsregelung für die neuen Länder gestrichen sowie die Kündigungsbestimmung angepaßt.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1: Nummer 1 führt die Kurzbezeichnung ein.

Zu Nummer 2: Nummer 2 enthält die Neufassung des Inhaltsverzeichnisses auf Grund der geänderten Bestimmungen.

Zu Nummer 3:

Mit Buchstabe a wird die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 gestrichene hälftige Ermäßigung der Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes in § 5 Abs. 2 wieder eingeführt. Sie berücksichtigt aus Billigkeitsgründen pauschal die nicht vollständige Auslastung der Betriebe des Beherbungsgewerbes. Wie bei Geltung der früheren Regelung vor dem 1. Januar 1992 ist es den Betrieben aber verwehrt, neben der Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung bei der Anmeldung bzw. Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten die tatsächliche Auslastung ihrer Betriebe zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass eine zusätzliche Reduzierung der Rundfunkgebühren durch saisonale An- und Abmeldung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dabei ist - auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - davon auszugehen, dass in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes aufgestellte Rundfunkempfangsgeräte unabhängig von der Vermietung der Gästezimmer zum Empfang bereitgehalten werden.

Mit der in Buchstabe b vorgenommenen Änderung wird der Privatisierung der Deutschen Telekom und der Konzentration der Hoheitsaufgaben im Bundesministerium für Post und Telekommunikation Rechnung getragen.

Zu Nummer 4:

In § 7 Abs. 1 wird die Aufzählung der am Aufkommen aus der Grundgebühr Beteiligten um das ZDF erweitert, dem im Rahmen des geänderten Gebührenfestsetzungsverfahrens für das Deutschlandradio ein Anteil an der Grundgebühr zusteht. Der Anteil von ARD und ZDF als gemeinsame Träger des Deutschlandradios an der Grundgebühr ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

Absatz 2 wird aufgrund der Änderung von § 29 ZDF-Staatsvertrag und § 9 Abs. 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag redaktionell angepaßt.

In Absatz 3 wird ergänzt, dass auch dem Deutschlandradio Gebührenanteile zustehen und dieses insoweit die Kosten des Gebühreneinzugs mitträgt. Diese Änderung ist darauf zurückzuführen, dass das Deutschlandradio seinen Finanzbedarf nach § 1 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gesondert bei der KEF anmeldet und den Trägern des Deutschlandradios nach § 9 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ein für das Deutschlandradio festgelegter Anteil an der Grundgebühr zusteht.

Zu Nummer 5:

Die Übergangsregelungen im bisherigen § 10 für die Rundfunkteilnehmer in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Zu Nummer 6: § 10 enthält eine Änderung der Kündigungsregelung. Sie wird der Kündigungsbestimmung in § 54 Rundfunkstaatsvertrag angepaßt. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Entsprechende Änderungen ergeben sich ebenfalls für § 8 ARD-Staatsvertrag, § 33 ZDF-Staatsvertrag, § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und § 36

Deutschlandradio-Staatsvertrag.

V. Begründung zu Artikel 5

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

1. Allgemeines:

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wird neu geschlossen. Hierzu haben die Länder die in der Anlage beigefügten Protokollerklärungen abgegeben. Er hat folgende vier Regelungselemente zum Gegenstand:

- das dreistufige Verfahren zur Ermittlung und Festsetzung der Rundfunkgebühr,

- die Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr einschließlich besonderer Zweckbindungen bei der Verwendung des Gebührenaufkommens,

- die Finanzierung der Landesmedienanstalten und

- den Finanzausgleich zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem 8. Rundfunkurteil vom 22. Februar 1994

(1 30/88) entschieden, dass die Gebührenermittlung und -festsetzung in einem dreistufigen Verfahren zu erfolgen hat. Dieses besteht aus der autonomen Finanzbedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten (Stufe 1), der Überprüfung dieser Bedarfsanmeldungen nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Feststellung des Finanzbedarfs in Form eines Gebührenvorschlages durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten - KEF - (Stufe 2) sowie aus der Festsetzung der Rundfunkgebühr (Stufe 3). Ein Abweichen der Länder von den Feststellungen der KEF kommt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im wesentlichen aus Gründen des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer (Sozialverträglichkeit) in Betracht. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk vor Einflußnahme auf das Programm wirksam gesichert, also die Rundfunkgebühr nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt wird.

Die Rundfunkgebühr ist zuletzt durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 auf monatlich 23,80 DM (8,25 DM Grundgebühr, 15,55 DM Fernsehgebühr) festgelegt worden. Diese Gebührenhöhe gilt in den alten Ländern seit 1. Januar 1992 und in den neuen Ländern seit 1. Januar 1995. In ihrem Zehnten Bericht vom Dezember 1995 empfiehlt die KEF eine Gebührenerhöhung um 4,45 DM auf insgesamt 28,25 DM (Grundgebühr 9,45 DM, Fernsehgebühr 18,80 DM).

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

In Absatz 1 ist die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten bei der KEF geregelt. Die Bedarfsanmeldung der ARD erfolgt auf der Grundlage von Einzelanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts. Das Deutschlandradio meldet seinen Finanzbedarf getrennt von seinen Trägern ARD und ZDF an.

Der zweijährige Turnus entspricht der bisherigen Praxis.

Absatz 2 regelt Einzelheiten zu den von den Rundfunkanstalten vorzulegenden Unterlagen. Die Form dieser Unterlagen wird nach Satz 1 von der KEF vorgegeben, wobei es sich von selbst versteht, dass zuvor eine Abstimmung mit den Anstalten herbeigeführt wird. Insoweit besteht hier ein Bezug zu § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1. Die Trennung nach Satz 2 in die Bereiche Hörfunk und Fernsehen soll einer sachgerechten Gebührenfindung dienen. Für die nach § 13 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag vorgesehene Prüfung des Finanzbedarfs einschließlich der Rationalisierungspotentiale ist es erforderlich, dass die von den Rundfunkanstalten vorzulegenden Unterlagen insbesondere Angaben zum Bestand, zur Entwicklung sowie zu Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsmaßnahmen enthalten. Satz 3 trägt der Besonderheit der Finanzierung von ARTE Rechnung. Der Bedarf für den deutschen Finanzierungsanteil von ARTE ist gesondert in den Bedarfsanmeldungen von ARD und ZDF darzustellen.

Satz 5 bestimmt, dass die KEF weitere Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen stellen kann, um den Finanzbedarf in der Praxis sachgerecht überprüfen und ermitteln zu können. Sofern die Unterlagen nicht den in den Sätzen 1 bis 5 enthaltenen Vorgaben entsprechen, hat die KEF das Recht, diese zurückzuweisen. Der Zurückweisung ist ein Hinweis auf die noch fehlenden Teile beizufügen. Satz 7 schreibt den Rundfunkanstalten die Vorlage von Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften innerhalb der von der KEF gesetzten angemessenen Fristen vor, um ein zügiges Verfahren zu gewährleisten.

Zu § 2: Satz 1 beschreibt den generellen Auftrag der Kommission. Satz 2 hebt die Unabhängigkeit aller Mitglieder der KEF hervor, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben frei von Aufträgen und Weisungen Dritter sind.

Zu § 3:

In § 3 werden die Aufgaben und Befugnisse der KEF in der zweiten Stufe des Gebührenfestsetzungsverfahrens auf der Grundlage des 8. Rundfunkurteils des Bundesverfassungsgerichtes bestimmt. Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf zu überprüfen und zu ermitteln. Sie hat die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des Rundfunkauftrags zugrunde zu legen und prüft den hieraus abgeleiteten Finanzbedarf anhand der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Angemeldete Finanzbedarfe für technische und programmliche Innovationen bedürfen vor ihrer Anerkennung der Gremienzustimmung nach Landesrecht.

Absatz 2 ermöglicht der KEF, Auskünfte über Unternehmen, Beteiligungen und Gemeinschaftseinrichtungen der Rundfunkanstalten einzuholen. Falls die von der KEF geforderten Unterlagen nach § 1 oder zu Auskünften nach § 3 Abs. 2 Satz 1 von den Rundfunkanstalten nicht vorgelegt werden, hat die KEF das Recht, die notwendigen Zahlenangaben durch Schätzwerte, die sie näher zu begründen hat, zu ersetzen.

Gleiches gilt für Unterlagen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 6 und 7 nicht der von der KEF vorgegebenen Form entsprechen, unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt worden sind. Die Schätzung der Zahlenangaben stellt das letzte Mittel nach Ausschöpfung der anderen Erkenntnisquellen dar.

Absatz 3 sieht die Mitwirkung der Rundfunkanstalten an der Fortentwicklung von Methoden und Verfahren zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs vor. Die Zusammenarbeit von KEF und Rundfunkanstalten bei der Erarbeitung von Methoden und Verfahren ist erforderlich, um einerseits die unterschiedlichen Zahlenwerke der Rundfunkanstalten vergleichbar und damit transparent zu machen sowie andererseits die Umsetzbarkeit der Erfordernisse zu gewährleisten. Sie entspricht der bisherigen Praxis.

Absatz 4 ermöglicht der KEF, in Einzelfragen und ergänzend, insoweit also begrenzt, gutachterliche Stellungnahmen durch Dritte einzuholen. Die erforderlichen Informationen werden dem von der KEF beauftragten Dritten durch die Rundfunkanstalten zur Verfügung gestellt.