Landesvermessungsbehörde

Die oberste Landesvermessungsbehörde kann die Beteiligung weiterer Stellen, insbesondere bestehender Vermessungsstellen der Gemeinden, zulassen. Bei der Ausführung der Arbeiten sind die beteiligten Stellen an die Weisungen der obersten Landesvermessungsbehörde gebunden.

§ 3:

Unterlagen von anderen Stellen:

(1) Auf Anforderung haben alle öffentlichen Dienststellen Unterlagen, die für die Aufgaben der Landesvermessung von Bedeutung sind, den Landesvermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Die durch die Vorlage entstehenden Auslagen sind zu erstatten. Insbesondere mit bestehenden Vermessungsstellen können auch Vereinbarungen zum Austausch von Unterlagen auf Gegenseitigkeit abgeschlossen werden.

(2) Das gleiche gilt für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit die Vorlage zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird.

§ 4:

Aufbau von Informationssystemen

Sofern Landesbehörden oder kommunale Stellen grundstücksoder raumbezogene Informationssysteme einrichten oder betreiben, sind diese auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters oder des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems aufzubauen und zu führen.

§ 5:

Duldungspflichten:

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstükken und Gebäuden müssen dulden, dass Personen, die mit den Vermessungen zum Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren, Vermessungszeichen anbringen und für die Dauer der Arbeiten Beobachtungszeichen und Gerüste errichten, soweit dies für die Vermessungsarbeiten notwendig ist. Wohnungen dürfen nur mit der Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit kann aufgrund dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).

(2) Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. Zeigt sich erst bei der Vermessung die Notwendigkeit für das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, so kann von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nur schwer erreichbar sind und ihre Belange durch das Betreten des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(3) Die Vermessungsmarken, Beobachtungszeichen und -gerüste dürfen nur von den Landesvermessungsbehörden oder mit deren Zustimmung verändert oder beseitigt werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Vermessungsmarken zu schonen und, soweit sie nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten. Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand oder die Erkennbarkeit einer Vermessungsmarke gefährden könnten, hat rechtzeitig deren Sicherung oder Versetzung bei einer Landesvermessungsbehörde zu veranlassen.

(4) Für Vermögensnachteile, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 3 unmittelbar entstehen, hat derjenige eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, der die Maßnahme veranlaßt hat. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

Der Entschädigungsanspruch verjährt nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

§ 6:

Nutzung und Veröffentlichung:

(1) Jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Einsicht in die Ergebnisse der Landesvermessung zu gewähren. Auskünfte und Auszüge werden auf Antrag erteilt, soweit Einsicht zu gewähren ist. Die oberste Landesvermessungsbehörde kann dieses Recht aus Gründen des öffentlichen Wohls einschränken.

Bei bestehenden Vermessungsstellen der Gemeinden ist ein berechtigtes Interesse regelmäßig anzunehmen.

(2) Zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Landesvermessung sind nur die Landesvermessungsbehörden befugt. Die obere und die oberste Landesvermessungsbehörde können Ausnahmen zulassen.

§ 7:

Kosten:

Die Landesvermessungsbehörden erheben für die in § 6 bezeichneten Leistungen und für die sonstige Inanspruchnahme Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Verwaltungskostenordnung, die die oberste Landesvermessungsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung erläßt.

§ 8:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt Ergebnisse der Landesvermessung vervielfältigt oder veröffentlicht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt Vermessungsmarken, Beobachtungszeichen oder -gerüste verändert oder beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können nach den §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist die obere Landesvermessungsbehörde.

§ 9:

Ausführungsvorschriften:

Die oberste Landesvermessungsbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über

1. das Verfahren bei der Landesvermessung,

2. die Darstellung der Ergebnisse der Landesvermessung und

3. die Einrichtung und Führung des Landesluftbildarchivs zu erlassen.