Bei Entscheidungen von bergrecht l ich e n Erlaubnis und Bewilligung san trägen zur Aufsuchung

2. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der PDS Thüringer Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Thüringer Abgrabungsgesetz - -)

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mit dem Thüringer Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen soll nach der Vereinheitlichung des Bergrechts das Recht der Gemeinden zur Selbstverwaltung weiter ausgestaltet werden. Dies betrifft im erheblichen Maße die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln zu dürfen. zur Aufsuchung bzw. Gewinnung bergfreier oberflächennaher und tiefliegender Rohstoffe bleiben Erfordernisse der räumlichen Entwicklung, des Naturund Umweltschutzes unzureichend berücksichtigt.

B. Lösung:

Aus der unter A bekannten Problemlage ergibt sich ein Regelungsbedürfnis, das verschiedene unterschiedliche Nutzungsansprüche angemessen berücksichtigt und gegeneinander abwägt.

Dabei sind sowohl der Schutz von Mensch und Umwelt, eine umfassende gewährleisten.

C. Alternativen:

Es gibt keine sinnvollen Alternativen zu diesem Gesetzesvorhaben.

D. Kosten:

Eine Kostenbelastung für den Freistaat Thüringen entsteht nicht.

12. November 1996

26.09.

Vorabdruck verteilt am: 2. Oktober 1996

Drucksache 2/1384 Thüringer Landtag - 2. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (Abgrabungen), die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen;

2. die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes während und nach Abschluß der Abgrabung (Herrichtung).

(2) Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kies, Sand, Ton, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Torf.

(3) Abgrabungen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, sowie Abgrabungen geringen Umfangs für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2:

Ziele und Grundsätze:

(1) Der nicht dem Bergrecht unterliegende Abbau von Bodenschätzen ist im Sinne einer wirtschaftlichen Ressourcennutzung unter Beachtung regionaler Erfordernisse sowie der sich insbesondere aus der Bau-, Naturschutz- und Landesplanungs- sowie anderer Gesetzgebungen ergebenden Anforderungen derart zu sichern, dass Planungssicherheit für die Grundeigentümer und für die im Abbau tätigen Unternehmen geschaffen wird, die Bürger und Verbände umfassend im förmlichen Verfahren beteiligt werden und die Planungshoheit der Kommunen gewahrt bleibt.

(2) Wer Bodenschätze abbaut, ist zur unverzüglichen Herrichtung der Abgrabungsfläche verpflichtet.

(3) Grundeigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben die Herrichtung zu dulden.

(4) Soweit das im Abbau tätige Unternehmen seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt, ist auch der Grundeigentümer zur Herrichtung verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, so ist neben dem Eigentümer der Nutzungsberechtigte zur Herrichtung verpflichtet.

(5) Bei einer Herrichtung durch Grundeigentümer und/oder Nutzungsberechtigte haben diese Anspruch auf die Sicherheitsleistung nach § 8 in Höhe der ihnen entstandenen Kosten.

(6) Die Herrichtung ist in einem Maße zu sichern, die technisch möglich, wirtschaftlich vertretbar ist und im Einklang mit den landesplanerischen, umwelt- und naturschutzrelevanten Erfordernissen steht.

§ 3:

Genehmigungspflicht:

(1) Abgrabungen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden.

(2) Es besteht die Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gemäß § 17 des Thüringer Landesplanungsgesetzes vom 17. Juli 1991(GVBl. S. 210) vor dem bergrechtlichen Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren durch die zuständige obere Landesplanungsbehörde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. ein vollständiger Abgrabungsplan gemäß § 4 Abs. 2 vorliegt,

2. die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange der Bauleitplanung, des Naturhaushalts, des Naturund Umweltschutzes, der Landschaft und der Erholung beachtet sind und

3. andere öffentliche Belange in Vorrang- und Vorsorgegebieten entsprechend der Landes- und Regionalplanung im Einzelfall nicht entgegenstehen.

(4) Belange des Naturhaushalts, des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaft sind in der Regel beachtet, wenn durch die Nutzung und Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes

1. der Naturhaushalt durch Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse, das Klima und den Boden nicht nachhaltig geschädigt wird,

2. eine Verunstaltung des Landschaftsbildes auf Dauer vermieden wird,

3. Landschaftsteile von besonderem Wert nicht zerstört werden und

4. den Entwicklungszielen oder besonderen Festsetzungen auf Grund des Landesentwicklungsprogrammes und der Regionalen Raumordnungspläne nicht zuwidergehandelt wird.

(5) Andere öffentliche Belange stehen einer Abgrabung insbesondere entgegen, wenn

1. das Ortsbild auf Dauer verunstaltet wird,

2. der Nachweis ausreichender Ab- und Zufahrtswege nicht erbracht wird,

3. die Landes- und Regionalplanung eine andere Zweckbestimmung festlegt.

(6) Die Genehmigung weiterer Abgrabungen kann davon abhängig gemacht werden, daß