Auf welcher Grundlage wurde der Personalbedarf der Thüringer Finanzämter ermittelt

September 1996 hat folgenden Wortlaut:

Für die Berechnung des Personalbedarfs in den Finanzämtern gibt es ein bundeseinheitliches Berechnungsmuster.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher Grundlage wurde der Personalbedarf der Thüringer Finanzämter ermittelt?

2. Von welchem Personalbedarf geht die Landesregierung bei der personellen Ausstattung der verschiedenen Sachgebiete der Thüringer Finanzämter aus?

3. Welcher Personalbedarf ergibt sich in den verschiedenen Sachgebieten der Thüringer Finanzämter nach dem 4. Welche landeseigenen Besonderheiten sind im Vergleich zum Berechnungsmuster des Bundes bei der Planung der Landesregierung zur Stellenausstattung der Thüringer Finanzämter berücksichtigt worden?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Grundlage der Personalbedarfsberechnung für die Thüringer Finanzämter sind die Berechnungsschemata, die vom Arbeitskreis Personalbedarfsberechnung neue Bundesländer erarbeitet wurden. Dieser Arbeitskreis wurde der alten Bundesländer zu schaffen.

Die Berechnungsmuster, nach dem Tagungsort Schweriner Protokolle genannt, werden jährlich überarbeitet und gegebenenfalls modifiziert. Sie lehnen sich an die Ergebnisse der Bundesarbeitsgruppe an.

Die zugrunde liegende Berechnungsart ermittelt sich wie folgt: Arbeitsfallzahl (z.B. Zahl der Arbeitnehmerfälle oder Zahl der Rechtsbehelfe) x Arbeitszeitfaktor (Zeitbedarf pro Fall in Minuten) dividiert durch Jahresarbeitszeit pro Bediensteten in Minuten

8. November 1996

Drucksache 2/1472 Thüringer Landtag - 2. Wahlperiode entnommen und in geringem Umfang personell erfaßt.

Diese Personalbedarfsberechnung erfolgt sowohl für das gesamte Landesgebiet als auch für das einzelne Finanzamt, dient damit sowohl der Feststellung des Gesamtpersonalbedarfs als auch der gerechten Verteilung der Kräfte auf die Arbeitsgebiete der 20 Finanzämter.

Zu 2.: In den 20 Finanzämtern wurden 184 Sachgebiete eingerichtet. Die Verteilung des Gesamtpersonals auf die verschiedenen Sachgebiete obliegt den Finanzamtsvorstehern und wird nicht zwingend vorgegeben. Die Vorgabe der Personalbedarfsberechnung erstreckt sich mithin nur auf die Zahl der in den einzelnen Arbeitsbereichen (z.B. Veranlagung, Vollstreckung, Finanzkasse) einzusetzenden Bediensteten, nicht jedoch auf deren Aufteilung auf die Zu 3.:

Jedes Bundesland kann im Rahmen seiner Organisationshoheit die Arbeitsabläufe in den Finanzämtern den jeweiligen landesspezifischen Erfordernissen anpassen. Dies hat unter Umständen auch Auswirkungen auf die Personalbedarfsberechnung. Die von der Bundesarbeitsgruppe Personalbemessung der Steuerverwaltungen der Länder unter nur Leitfäden ohne Bindungswirkung für die Personalbedarfsberechnung durch die einzelnen Länder dar. An dieser Bundesarbeitsgruppe nehmen auch nicht alle Bundesländer teil.

Eine Personalbedarfsberechnung auf der Grundlage der Bundesmuster erfolgt in Thüringen nicht.

Zu 4.: Landeseigene Besonderheiten haben ihren Niederschlag in den Arbeitsergebnissen des Arbeitskreises Personalbedarfsberechnung neue Länder gefunden. Aufgrund dieser Besonderheiten wurden insbesondere Zuschläge für den bestehenden Aus- und Fortbildungsbedarf der Bediensteten berücksichtigt.

Tendenziell liegen daher die Werte nach Schweriner Protokoll etwas über den Werten der Bundesmuster. Mit zunehmender Nachqualifizierung der Thüringer Bediensteten werden die Zuschläge der neuen Länder abgebaut. Mit einer Angleichung und Erhöhung der Arbeitsfallzahlen an die Fallstruktur der alten Bundesländer wird dieser Abbau des Personalzuschlags jedoch aufgefangen werden.