Alle vom Landesbeauftragten für den Datenschutz festgestellten Mängel wurden somit inzwischen

Personalwesen Personalabrechnungsverfahren KIDICAP 2000/Performa Nord (5.1 Seite 29)

Eine Virenschutzsoftware wurde inzwischen auf den Servern und den PC der Sachbearbeiter/-innen implementiert. Protokolldaten, die älter als 180 Tage sind, werden von den Netzwerk-Administratoren der Performa Nord in regelmäßigen Abständen manuell gelöscht. Zum Schutz von personenbezogenen Daten wurden bei allen entsprechenden Sachbearbeiter/-innen die Diskettenlaufwerke gesperrt. Für freiverwendbare Diskettenlaufwerke soll baldmöglichst eine Verschlüsselungssoftware implementiert werden.

Die KIDICAP-Zugriffsberechtigungen sowohl für die Abschnittsleitungen als auch für die Sachbearbeiter/-innen wurden überprüft und aktualisiert. Somit ist der gegenseitige Zugriff auf andere Protokolldaten nicht mehr möglich. Die KIDICAP-Protokolldaten werden bei der ID Bremen gespeichert; die fristgerechte Löschung dieser Daten wird regelmäßig im Auftrag von Performa Nord realisiert.

Alle vom Landesbeauftragten für den Datenschutz festgestellten Mängel wurden somit inzwischen beseitigt.

Besetzung einer Chefarztstelle im Zentralkrankenhaus Reinkenheide (5.5.

Seite 31)

Das bemängelte Verfahren wurde zwischenzeitlich geändert und mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt

5) Inneres Polizeibereich (6.1. Seite 32) Prüfung des DNA-Analyseverfahrens (6.1.1. Seite 32)

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Dezember 2000 (2 1741/99 u. a.) zur DNAAnalyse zur Kenntnis genommen. Das DNA-Analyseverfahren der Polizei wird sich an dem insbesondere die Prognosebegründung betreffenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts orientieren.

Des Weiteren werden zurzeit die in seinem Prüfbericht dargestellten verfahrenstechnischen Verbesserungsvorschläge zum DNA-Analyseverfahren zwischen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Polizei abgestimmt.

Gen-Phantombild (6.1.2. Seite 34)

Es handelt sich um eine Angelegenheit des Bundes.

Einsatzverwaltungs- und Lagebilddatei der Polizei Bremen (6.1.4 Seite 34/35)

Die Einführung des o. a. Verfahrens erfolgte nach Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dessen Empfehlungen wurden berücksichtigt. Personenbezogene Auswertungen erfolgen lediglich auf Revierebene in dem mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmten Umfang. Auswertungen auf der Inspektionsebene werden nur zu statistischen Zwecken durchgeführt. Personenbezogene Daten werden hierbei nicht verarbeitet. Die Möglichkeit, die Daten aus der o. a. Anwendung zu einem Stadtlagebild zusammenzufassen wird in Kürze umgesetzt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird informiert bzw. beteiligt.

Das Verfahren ELPOL wird voraussichtlich im 2. Quartal 2002 durch den neuen Elektronischen-Vorgangs-Assistenten - EVA abgelöst.

INPOL-neu, die weitere Entwicklung (6.1.6 Seite 36/37)

Die Einführungskonzeption sieht vor, AGIL und INPOL-neu den INPOL-Teilnehmern in Ausbaustufen, so genannten Zertifizierungsstufen, zur Verfügung zu stellen. Die Zertifizierungsstufe I mit vorgeschaltetem Parallelbetrieb wird voraussichtlich Anfang 2002 gestartet. Sie umfasst im Wesentlichen den Datenumfang und die Funktionalitäten der bisherigen INPOL-Bund-Anwendungen, wie Personen- und Sachfahndung, Kriminalaktennachweis (KAN), Haftdatei, Erkennungsdienst und die Integration der Zugriffe auf ZEVIS und AZR. Die Zertifizierungsstufe II soll ab Ende 2002 laufen. Ab diesem Zeitpunkt werden die Fall- und Arbeitsdateien, wie beispielsweise Falldatei Rauschgift/FDR, PIOS- und DOK-Anwendungen, sukzessive nach INPOL-neu/AGIL überführt. Ein Parallelbetrieb ist jetzt nicht vorgesehen.

Die Schulung der Mitarbeiter wird zeitnah zur Einführung des Vorgangsbearbeitungssystems neuen Elektronischen-Vorgangs-Assistenten - EVA im II. Quartal 2002 liegen. Ein Schulungskonzept ist fertiggestellt. Dort ist vorgesehen, zunächst ca. 400 Multiplikatoren auszubilden. Danach erfolgt die Schulung aller Anwender. Der Schulungsbedarf für das System INPOL-neu wird je nach Zeitpunkt des Anschlusses in Bremen in die Schulungskonzeption eingepasst.

Verfassungsschutzbereich (6.2. Seite 38) Entwurf eines neuen Bremischen Verfassungsschutzgesetzes (6.2.1 Seite 38)

Die Anregungen und Anmerkungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu dem Gesetzentwurf werden ebenso wie die Stellungnahmen, die von anderen Stellen hierzu eingegangen sind, in die Überlegungen bei der weiteren Arbeit am Gesetzentwurf einbezogen. Allerdings musste eine kontinuierliche Weiterarbeit am Gesetzentwurf aufgrund anderer dringender Arbeiten vorübergehend zurückgestellt werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist, das bislang geltende Landesrecht den Vorgaben des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzupassen. Der Entwurf trägt der Tatsache Rechnung, dass Verfassungsschutz eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern ist und diese zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. Er folgt daher im Wesentlichen inhaltlich und im Aufbau dem Bundesverfassungsschutzgesetz. Darüber hinaus erfüllt der Entwurf die vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Volkszählungsurteil erhobenen Forderungen nach normenklaren Regelungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Zudem wird die Änderung von Artikel 13 GG durch Gesetz vom 26. März 1998, soweit sie den Verfassungsschutz betrifft, berücksichtigt.

Fernmeldegeheimnis und Kontrolle (6.2.3 Seite 39) §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Neuregelung der Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254) regeln die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestags durch das zuständige Bundesministerium sowie die Bestimmungen über das Parlamentarische Kontrollgremium.

Nach § 16 des Gesetzes wird durch den Landesgesetzgeber die parlamentarische Kontrolle und die Überprüfung der angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen Daten an Landesbehörden nur dann übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung und Nutzung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.

Eine Regelung, wonach die Landesgesetzgeber die vorgenannten Vorschriften des Bundes über die parlamentarische Kontrolle für G-10-Maßnahmen übernehmen müssen, enthält § 16 des Gesetzes somit nicht; eine solche Vorschrift würde auch gegen die Gesetzgebungskompetenz der Länder verstoßen. Die Vorschrift enthält in Satz 1 lediglich den Hinweis auf die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die parlamentarische Kontrolle der von Landesbehörden angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Hinsichtlich der vom Landesgesetzgeber auch zu regelnden Kontrolle der an Landesbehörden übermittelten personenbezogenen Daten stellt Satz 2 klar, dass eine entsprechende Übermittlung nur dann erfolgen darf, wenn die Kontrolle durch den Landesgesetzgeber entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geregelt ist. Der Landesgesetzgeber ist dabei an die Regelungen der §§ 14 und 15 des Gesetzes nicht gebunden.

Meldewesen (6.3 Seite 40) Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (6.3.1. Seite 40)

Es handelt sich um eine Angelegenheit des Bundes. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt jetzt vor (BR-Drs. 578/01).

Die Länder waren im Rahmen entsprechender Arbeitskreise einbezogen in die Beratungen über die vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Arbeitsentwürfe.

Änderung des Bremischen Meldegesetzes (6.3.2. Seite 40)

Die Innendeputation hat dem vom Senator für Inneres, Kultur und Sport vorgelegten Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 18. Januar 2001 zugestimmt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem Bericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die dort genannten Vorschläge des Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht aufgegriffen wurden, weil die Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes zu beachten sind und nach Auffassung des Senators für Inneres, Kultur und Sport keine Regelungen getroffen werden sollen, die erheblich von den einheitlichen Regelungen in den Meldegesetzen der anderen Bundesländer abweichen.

Die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz angeführten Regelungen in zwei Bundesländern, die die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers auf die Auskunftspflicht beschränkt haben, verstoßen eindeutig gegen die Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes. Diese Rechtsauffassung ist dem Senator für Inneres, Kultur und Sport auf Nachfrage ausdrücklich vom Bundesministerium des Innern bestätigt worden. Der Forderung des Landesbeauftragten für den Datenschutz kann insofern nicht gefolgt werden.

Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers soll wegen der erheblichen Belastungen des Meldepflichtigen bei der Anmeldung nicht mehr in Form der Vermieterbescheinigung erfolgen, sondern durch die Verpflichtung des Wohnungsgebers zur Einsichtnahme in die Meldebestätigung.

Der Verzicht auf die Vermieterbescheinigung ist auch notwendig für die Realisierung der Anmeldung per Internet im Rahmen des media@komm-Konzeptes.

Die Deputation für Inneres hatte den Senator für Inneres, Kultur und Sport gebeten zu prüfen, ob im Hinblick auf geäußerte Vorbehalte gegen die Kontrollpflicht des Vermieters unterschiedliche Regelungen für Anmeldungen per Internet (d. h. Verzicht auf die Vermieterbescheinigung) und für herkömmliche Anmeldungen (Beibehaltung der Vermieterbescheinigung) möglich sind.

Eine solche differenzierte Regelung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers würde unterschiedliche Belastungen für einzelne Meldepflichtige bedeuten. Während der Meldepflichtige mit Internet-Anschluss sich ohne vorherigen Kontakt zu seinem Vermieter, d. h. ohne Vorlage einer Vermieterbescheinigung, anmelden kann, wären nach diesem Vorschlag alle übrigen Meldepflichtigen nach wie vor verpflichtet, diese zusätzliche Bescheinigung vorzulegen.

Eine unterschiedliche Belastung der Meldepflichtigen, die eine Anmeldung nicht per Internet vornehmen können, wäre nur gerechtfertigt, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden notwendig wäre. Die Vorlage der Vermieterbescheinigung ist aber weder rechtlich noch sachlich zwingend erforderlich. Eine unterschiedliche Behandlung der Meldepflichtigen verbietet sich deshalb.

Die Vorbehalte gegen die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers durch Einsichtnahme in die Meldebestätigung sind nach Auffassung des Senators für Inneres, Kultur und Sport auch unbegründet. Die Meldebestätigung, in die der Vermieter zukünftig Einsicht nehmen soll, enthält keine zusätzlichen Daten, die nicht auch in der Vermieterbescheinigung enthalten sind.