Pachtpreisgestaltung und steuerliche Behandlung bei Kleingärten im Freistaat Thüringen

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche rechtliche Grundlage gibt es als Berechnungsgrundlage für die gesetzlich festgelegte Staffelung des Höchstpachtpreises?

2. für Kleingärten in den Landkreisen und Kommunen in Thüringen dar?

3. Wie bewertet die Landesregierung den Versuch, vielerorts die gesetzlichen Regelungen zu umgehen und andere gesetzliche Grundlagen wie z. B. die Nutzungsentgeltverordnung bei Pachtpreisvereinbarungen für Kleingärten heranzuziehen?

4. Sind der Landesregierung konkrete Fälle solcher Vereinbarungen bekannt, und wie wurde darauf reagiert bzw. welche Möglichkeiten dagegen gibt es?

5. Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeit ein, Kleingärtner aus Kleingartenanlagen mit anerkannter Gemeinnützigkeit von der Grundsteuerpflicht zu befreien?

6. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, alle unter Bestandsschutz des Bundeskleingartengesetzes (§ 20 a) befindlichen Gartenflächen und alle darauf befindlichen Bauten dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. November 1996 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Für Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes gilt die Pachtpreisbindung des § 5. Der Bundesgesetzgeber hat als Bemessungsgrundlage den ortsüblichen Pachtpreis für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbaufestgelegt.

In den neuen Bundesländern beträgt der Höchstpachtpreis ab 1. Januar 1996 das Dreifache des Pachtpreises für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, ab 1. Januar 1998 höchstens das Vierfache. Eine Rückwirkung vor diesem Zeitpunkt ist nicht möglich.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994.

Zu 2.: sind in Thüringen die Landwirtschaftsämter. Die Landwirtschaftsämter stellen für ihren Amtsbereich die angezeigten Pachtverträge des erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbaus separat zusammen und sind somit hinsichtlich den Gutachterausschüssen bei den Katasterämtern zur Verfügung steht. Ein aktueller Auszug aus dem Landpachtverkehrsregister liegt mit Stand vom 30. September 1996 vor.

Auf dieser Grundlage ist es möglich, den ortsüblichen Pachtzins im Erwerbsgartenbau als Bemessungsgrundlage für Kleingartenentgeltezuermitteln.

Schwierigkeiten ergeben sich in Einzelfällen dadurch, dass sich der Erwerbsgartenbau in Thüringen vorwiegend auf und Gemeinden sehr unterschiedlich. Die ermittelten Pachtzinsen für den Obst- und Gemüseanbau liegen derzeit durchschnittlich zwischen 200 Deutsche Mark und 400 Deutsche Mark je Hektar.

Kann der ortsübliche Vergleichspachtzins nicht ermittelt werden, ist nach § 5 der entsprechende Pachtzins zugrunde zu legen. Damit ist sichergestellt, dass Vergleichspachten in jedem Fall ermittelt werden können. ein Gutachten über die ortsüblichen Vergleichspachten zu erstellen.

Ein Pachtpreisspiegel für Kleingärten in Thüringen liegt der Landesregierung nicht vor.

Zu 3.: für die Pachtpreisbestimmung herangezogen wird, stellen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 dar, der die Anwendung der Nutzungsentgeltverordnung auf Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingartengesetz richten, ausschließt.

Ob im konkreten Einzelfall ein Pachtvertrag/Nutzungsvertrag im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vorliegt oder nicht, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2. Danach sind Kleingärten gepachtete Gärten, die dem nichterwerbsmäßigen Anbau von Obst und Gemüse sowie der Erholung dienen und in einer mit Gemeinschaftseinrichtungen versehenen Anlage liegen. Entscheidend ist dabei die Nutzung nach dem Vertragszweck. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Bundeskleingartengesetz zwingend anzuwenden.

Zu 4.: Der Landesregierung sind derartige Fälle im einzelnen nicht bekannt.

Zu 5.: Kleingartenvereine können unter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. der Abgabeordnung als gemeinnützig anerkannt nach dem Bundeskleingartengesetz erlangen.

Eine Grundsteuerbefreiung für den gemeinnützigen Kleingartenverein ist nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des zuzurechnen ist.

Dem steht das Bundeskleingartengesetz entgegen, das als eines der wesentlichen Merkmale des Kleingartens die Somit fehlt es dann an der in § 3 Abs. 1 geforderten subjektiven Voraussetzung der Zurechnung, und damit ist eine Steuerbefreiung nicht möglich. der subjektiven Voraussetzungen ansieht.

Eine solche Regelung würde jedoch auch alle Grundstückseigentümer begünstigen, die ihr Grundstück (Gebäude) an

Zu 6.: Das Bundeskleingartengesetz sieht eine Nichterfassung von Kleingartenlauben bis zu einer bebauten Fläche von 24 m2 (einschließlich überdachtem Freisitz) vor. Kleingartenflächen, die mit Kleingartenlauben bebaut sind, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind stets dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen.

Das Thüringer Finanzministerium hat mit Erlaß vom 22. Juni 1994 - S 3191 A - 2 - 201 (S) - den Regelungen für die Bewertung von Kleingartenlauben (Bungalows) in Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR Rechnung getragen, der Grundsteuer.

Die Kleingartenflächen sind in diesen Fällen ebenfalls dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.

Bungalows in Kleingartenanlagen mit einer bebauten Fläche von mindestens 26 m2 sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen. Dies gilt auch für die Kleingartenflächen, auf denen die vorgenannten Bungalows errichtet wurden.