Bestandsschutz der Kleingartenanlagen im Freistaat Thüringen

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Form erfolgt in Thüringen die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlagen in den Städten und Gemeinden?

2. Wie wird der Status als Dauerkleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz für Kleingartenanlagen in Thüringengesichert?

3. Warum gibt es in der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 einen Unterschied bei baulichen Anlagen in Dauerkleingartenanlagen und in fiktiven Kleingartenanlagen?

4. Ist an eine Änderung des § 63 der Thüringer Bauordnung gedacht mit dem Ziel der Genehmigungsfreiheit für alle Lauben in Kleingärten entsprechend dem Bundeskleingartengesetz?

5. sichern. Wie sieht dies die Landesregierung?

6. Welche Möglichkeiten der Landesregierung gibt es, um den in Frage 1 angesprochenen Zustand zu klären?

7. und die rechtliche Unsicherheit für die Kleingärtner ein, der sich z. B. durch fehlenden Bestandsschutz, eine andere Zuordnung im Genehmigungsverfahren und andere steuerliche Behandlung u. ä. äußern kann?

8. In welcher Form werden die staatlichen Genehmigungen zur Errichtung der Kleingartenanlagen bei der Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 (Eingang 28.10.1996)wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Bauplanungsrecht ist Bundesrecht. Daher erfolgt die planungsrechtliche Sicherung in Thüringen, so wie in der ganzen Bundesrepublik, durch die Festsetzung von Dauerkleingärten in Bebauungsplänen.

Zu 2.: Auch das Bundeskleingartengesetz ist ein Bundesgesetz. Nach § 1 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz ist ein Dauerkleingarten ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

Zu 3.: Das Anliegen war bereits Gegenstand einer Petition des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. im Petitionsausschuß des Thüringer Landtages im letzten Jahr. Bereits damals wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeiten des Landesgesetzgebers, Vorhaben von einer Baugenehmigungspflicht freizustellen, nicht uneingeschränkt sind. Da nach der derzeitigen Rechtslage eine Freistellung von der Baugenehmigungspflicht dazu führt, daß auch das Baugesetzbuch als Bundesrecht insgesamt nicht anwendbar ist, müssen die Grundentscheidungen des Baugesetzbuches beachtet werden. Hierzu gehört auch die Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Gemeinden. Durch die Ausweisung von Dauerkleingartenanlagen hat eine Gemeinde zum Ausdruck gebracht, dass die betreffenden Anlagen vom gemeindlichen Willen umfaßt werden. Etwas anderes gilt jedoch für die Kleingartenanlagen, die in der DDR entstanden sind. Hier liegt kein gemeindlicher Planungswille in diesem Sinne vor.

Eine Freistellung der Gartenlauben in diesen Anlagen würde den Gemeinden jede Einflußmöglichkeit auf die Entwicklung des Gemeindegebietes in diesem Bereich nehmen.

Zu 4.: Wie zu Frage 3 ausgeführt, wird die gewünschte Änderung für unzulässig gehalten. Eine Änderung ist daher nicht vorgesehen.

Zu 5.: Nach unserer Auffassung besitzen Kleingartenanlagen eine wichtige ökologische und soziale Funktion. In einer zunehmend dichter werdenden Bebauung schaffen sie Grünflächen. Weiterhin stellen sie einen Ausgleich für die in Recht und die Pflicht, die Nutzung ihres Gemeindegebietes unter Berücksichtigung aller Belange zu ordnen. Soweit Kleingartenanlagen auf Flächen vorhanden sind, die nach einer sinnvollen Entwicklungskonzeption für andere Nutzungen erforderlich sind, ist die jeweilige Gemeinde berechtigt, die Fläche anders zu überplanen. Die Planungshoheit ist auch von der Landesregierung zu akzeptieren.

Die Landesregierung hat jedoch die Städte und Gemeinden des Freistaats Thüringen gebeten, ihre rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um in stärkerem Maße als bisher Dauerkleingärten im Rahmen verbindlicher Bauleitplanungen festzusetzen.

Zu 6.: Die Fragestellung kann nicht nachvollzogen werden. Da die rechtlichen Möglichkeiten feststehen, gibt es aus Sicht der Landesregierung keinen Klärungsbedarf.

Zu 7.: Die Landesregierung bedauert, wenn eine insgesamt sinnvolle Bauleitplanung im Einzelfall zu Härten führt. Diese Härten im Einzelfall können aber nicht dazu führen, dass eine sinnvolle Planung aufgegeben wird.

Zu 8.: Die Fragestellung kann nicht nachvollzogen werden. Wie unter Frage 1 und 2 erläutert, werden Baugebietsausweisung hat sich die Gemeinde an ihren städtebaulichen Bedürfnissen zu orientieren. Dabei hat sie auch zu berücksichtigen, dass die Anlagen genehmigt und vorhanden sind und das Interesse der Kleingärtner gegen die anderen Interessen abzuwägen. Die Begründung für eine anderweitige Überplanung ergibt sich jeweils aus der Entwicklungskonzeption der einzelnen Gemeinde.