Finanzamt

§ 7

Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten:

(1) Der Besitz am Vertragsgegenstand geht zum 1. Januar 1997 auf den Käufer über. Mit diesem Stichtag gehen auf den Käufer Nutzen, Lasten, Gefahren aller Art, insbesondere Verkehrssicherungspflichten sowie alle öffentlich-rechtlichen Pflichten über.

(2) Am Stichtag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Käufer über. Dem Käufer stehen ab diesem Tag auch die Ansprüche aus auf ihn übergehenden Versicherungsverträgen zu. Der Verkäufer übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand ausreichend versichert und dass insbesondere der Gebäudewert durch die Feuerversicherung voll gedeckt ist. Es ist Sache des Käufers, für eine hinreichende Versicherung zu sorgen.

§ 8:

Übergang von Miet- und Pachtverhältnissen, sonstige Verträge:

(1) Der verkaufte Grundbesitz ist teilweise vermietet und verpachtet. Der Käufer tritt ab dem 1. Januar 1997 mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse sowie in sonstige hinsichtlich des Vertragsgegenstand bestehende vertragliche Verpflichtungen des Verkäufers ein.

(2) Der Verkäufer bevollmächtigt die Gesellschaft, ab Besitzübergang gegenüber den Mietern und Pächtern sowie etwaigen sonstigen Nutzungsberechtigten sämtliche Rechte aus den vertraglichen und sonstigen Rechtsverhältnissen auszuüben.

(3) Soweit der Vertragsgegenstand vermietet oder verpachtet ist oder Nutzungsrechte Dritter kraft Gesetzes auf den Käufer übergehen, übernimmt der Käufer die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. Soweit Mietkautionen geleistet sind, sind diese einschließlich erzielter Zinseinnahmen unverzüglich nach Besitzübergang vom Verkäufer an den Käufer zu übertragen. Etwaige Bürgschaften sind mit Besitzübergang zu übergeben.

§ 9:

Gewährleistung, Altlasten:

(1) Der Vertragsgegenstand wird übergeben, wie er steht und liegt.

(2) Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit und Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes keinerlei Gewähr. Der Verkäufer leistet ferner keine Gewähr für die Richtigkeit der im Grundbuch eingetragenen Flächenmaße, die Abgrenzungen der Grundstücke in der Natur sowie für sämtliche heute bestehenden oder in Entstehung begriffenen Sachmängel an Gebäuden und Anlagen. Die Grundstücke werden - auch in Ansehung von auf den Grundstücken befindlichen Gebäuden und Anlagen - in dem Zustand übertragen, in dem sie sich heute befinden. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Altlastengutachten für die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen nicht vor. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand frei von ökologischen Altlasten und sonstigen Umweltschäden und hygienischen Belastungen ist. Etwa anfallende Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung dieser Belastungen sind ausschließlich vom Käufer zu tragen. Sofern die durch diesen Vertrag gebildete Kapitalrücklage für die Beseitigung etwaiger ökologischer Altlasten nicht ausreicht und der Käufer keinen anderweitigen Ausgleich seiner Aufwendungen erlangen kann, übernimmt der Verkäufer die Kosten für die Beseitigung ökologischer Altlasten.

Soweit die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln bei Burgen und Schlössern aufgrund behördlicher Anordnungen den Betrag der Zuzahlung des Gesellschafters Freistaat Thüringen in die aufgrund dieses Vertrages gebildete Kapitalrücklage übersteigen und der Käufer keinen anderweitigen Ausgleich erlangen kann, treten die Parteien in Nachverhandlungen ein, es sei denn, die Eigentumsrechte können auf einen Dritten übertragen werden.

§ 10:

Vermögensrechtliche Ansprüche

Den Vertragsparteien sind angemeldete vermögensrechtliche Ansprüche zu den Grundstücken des Vertragsgegenstandes bekannt. Diese sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag gesondert verzeichnet. Soweit Verpflichtungen des Verkäufers nach dem Vermögensgesetz bezüglich des Vertragsgrundbesitzes bestehen, werden diese hiermit vom Käufer nach § 3 c Vermögensgesetz übernommen, insbesondere die Verpflichtung, ggf. die Rückübertragung auf den Berechtigten zu dulden.

§ 11:

Auflassung, Auflassungsvormerkung:

(1) Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 2 genannten Grundbesitz auf den Käufer zu Alleineigentum übergeht. Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu vollziehen.

(2) Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem Vertragsgegenstand bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer, für diesen im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung einzutragen. Der Käufer bewilligt und beantragt schon jetzt die vorgenannte Vormerkung zu löschen, wenn das Eigentum auf ihn umgeschrieben wird und zwischenzeitlich keine Eintragungen ohne seine Zustimmung erfolgt oder beantragt sind.

(3) Der Verkäufer stimmt schon jetzt der Abtretung des Auflassungsanspruchs durch den Käufer zu.

§ 12:

Ermächtigung des Notars:

(1) Die Vertragsparteien beauftragen und ermächtigen den beurkundenden Notar zur Einholung aller nach diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen, auch rechtsgeschäftlicher Natur, Bestätigungen und Negativbescheinigungen. Der Notar wird ferner beauftragt und bevollmächtigt, Erklärungen zur Durchführung des Rechtsgeschäftes abzugeben und entgegenzunehmen, Anträge - auch geteilt und beschränkt - zu stellen, zurückzunehmen, abzuändern und zu ergänzen.

(2) Der Notar wird von beiden Vertragsparteien auch beauftragt, das jeweils zuständige Finanzamt vom Vertragsabschluß zu informieren und die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen sowie das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung von Vorkaufsrechten abzuklären.

(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 hat der Notar uneingeschränkte Empfangsvollmacht.

§ 13:

Belastungsvollmacht:

(1) Der Käufer ist unter Befreiung von § 181 BGB ab dem 1. Januar 1997 auch schon vor Eigentumsübergang berechtigt, an dem übertragenen Grundbesitz zu Lasten des Verkäufers Grundpfandrechte zur Finanzierung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu bestellen und deren Eintragung zu veranlassen. Den Verwendungszweck der Mittel hat das Grundbuchamt nicht zu überprüfen.

(2) Der Käufer ist berechtigt, für den Verkäufer die insoweit erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere auch Rangänderungen (Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung) zu bewilligen und den Verkäufer der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO in den belasteten Grundbesitz zu unterwerfen.

Der Käufer stellt den Verkäufer von sämtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Belastungsvollmacht entstehen, frei.

§ 14:

Vollmacht für Planungszwecke und Genehmigungsverfahren, Baulasten

Der Käufer ist unter Befreiung von § 181 BGB ab dem 1. Januar 1997 auch schon vor Eigentumsübergang berechtigt, Investitionsvorrang und Baugenehmigungsverfahren in Bezug auf die eingebrachten Grundstücke in die Wege zu leiten und für den Verkäufer alle Erklärungen abzugeben sowie Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die erforderlich sein können, um die schnelle Bereitstellung des Grundbesitzes für geeignete Investoren sicherzustellen. Der Käufer kann gegenüber der zuständigen Behörde die Übernahme von Baulasten erklären. Für den Verkäufer darf jedoch keine persönliche Haftung und keine Kostenschuld hieraus begründet werden.

§ 15:

Kosten:

Der Verkäufer trägt die anfallenden Gutachterkosten. Die mit dem Abschluß sowie der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Steuern und sonstigen Erwerbsnebenkosten einschließlich der Notar- und Gerichtskosten trägt der Käufer.

§ 16:

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit dieses Vertrag im übrigen nicht berühren. Es gelten dann diejenigen Regelungen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.