Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften dienen in erster Linie der Beseitigung von Auslegungsproblemen und Zweifelsfragen bei der Anwendung gesetzlicher Regelungen.

Obwohl sie keine Rechtsnormen sind, erhöhen sie die Rechtssicherheit, da mit dem Erlaß der Verwaltungsvorschriften ein einheitliches Handeln der Verwaltung gewährleistet werden soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Verwaltungsvorschriften zur Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) wurden bisher (wann) erlassen und (wie) bekanntgegeben?

2. Welche Regelungen der LHO bedürfen nach Meinung der Landesregierung noch des Erlasses einer Verwaltungsvorschrift?

3. An welchen Verwaltungsvorschriften zur LHO wird derzeit gearbeitet?

4. Bis wann sollen die noch ausstehenden Verwaltungsvorschriften zur LHO erlassen werden?

5. Welche der neuen Länder haben wann eine Verwaltungsvorschrift zum besonders bedeutsamen § 7 der jeweiligen LHO - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Nutzen-Kosten-Untersuchungen - erlassen?

6. worden?

7. mit welchem sinngemäßen Inhalt?

8. Ist die Landesregierung bereit, den Mitgliedern des Haushalts- und Finanzausschusses die unter Frage 7 genannten Stellungnahmen des Landesrechnungshofs zur Kenntnisnahme zuzuleiten?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. November 1996 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Beantwortung bitte ich der beigefügten Übersicht (Anlage) zu entnehmen. Sukzessive soll im Laufe des Jahres 1997 der Erlaß noch ausstehender Verwaltungsvorschriften erfolgen. Eine Veröffentlichung en bloc im Thüringer Staatsanzeiger ist vorgesehen.

Zu 5.: Die Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO wurden wie folgt in den neuen Ländern erlassen:

- Brandenburg: am 25. September 1992

- Mecklenburg-Vorpommern: Anfang 1992

- Sachsen: Anfang 1992

- Sachsen-Anhalt: am 11. März 1996

Zu 6.: Gemäß § 103 Abs. 1 LHO ist der Landesrechnungshof vor dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften zu hören. Die jeweiligen Referentenentwürfe zu den Verwaltungsvorschriften wurden dem Landesrechnungshof zur Prüfung und Stellungnahmezugeleitet. Mitwirkung schon im Vorfeld durch Gespräche auf der Arbeitsebene vollzogen wurde.

Zu 7.: Die zur Prüfung und Stellungnahme übersandten Verwaltungsvorschriften wurden vom Landesrechnungshof im Zustimmungsfall mit der Erklärung des Einvernehmens, im gegenteiligen Fall mit der Bitte um Änderungen bzw. Zu 8.:

Eine Weiterleitung der Stellungnahmen des Landesrechnungshofs zu den einzelnen Verwaltungsvorschriften ist nicht möglich, da es sich um vertrauliche Interna zur Abstimmung von rein innerdienstlichen Bestimmungen handelt.