Landesgesellschaften

Das Land ist an diesen Gesellschaften großenteils mehrheitlich beteiligt oder alleiniger Gesellschafter.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen rechtlichen Status haben die einzelnen Landesgesellschaften? Auf welche zeitliche Dauer sind die

2. Welche Ministerien üben im einzelnen die Fachaufsicht über die jeweilige Gesellschaft aus?

3. Welche Möglichkeit der Einflußnahme hat die Legislative auf die Tätigkeit der jeweiligen Landesgesellschaft?

4. Ist das Land - und in welcher Form - der jeweiligen Landesgesellschaft weisungsbefugt?

5. Wem sind die Landesgesellschaften in Thüringen (außer dem Landesrechungshof) zur Rechenschaft verpflichtet?

6. Für wen besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Jahresbilanzen der jeweiligen Landesgesellschaften?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Freistaat Thüringen ist derzeit an 27 Gesellschaften unmittelbar beteiligt.

Hiervon sind 26 Unternehmen Landesbeteiligungen in der Rechtsform von juristischen Personen des privaten Rechts; diese Gesellschaften werden - abgesehen von der JENOPTIK AG und der Messe Erfurt AG - in der Rechtsform einer geführt.

Die Erste Thüringer Spielbankgesellschaft & Co. KG ist im Beteiligungsportefeuille des Landes die einzige Thüringer Spielbankverwaltungsgesellschaft ist.

Die Dauer der Gesellschaften ist in der überwiegenden Anzahl der Fälle unbefristet; dem steht nicht entgegen, dass das Land gegebenenfalls die Gesellschaften jederzeit veräußern, teilweise veräußern oder liquidieren kann. sich in beigefügter Anlage.

Zu 2.: Über Gesellschaften des privaten Rechts kann keine Fach- und Rechtsaufsicht im Sinne des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen hat die Landesregierung am 24. März 1995 die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien beschlossen. Danach werden die Ressort übertragen worden sind.

Allerdings erfolgt die Betreuung für die sich aus dem Gesellschaftszweck ergebenden fachspezifischen Belange durch das jeweilige Fachressort. In der als Anlage beigefügten Übersicht ist das jeweils zuständige Fachressort aufgeführt.

Zu 3.: Die Verwaltung und Überwachung von Landesgesellschaften obliegt der Exekutive. Dabei vertritt der Finanzminister als Beteiligungsminister die Gesellschafterinteressen des Landes.

Den Mitgliedern des Landtags ihrerseits obliegt die Kontrolle über die Landesregierung und somit mittelbar auch die Kontrolle über die dem Geschäftsbereich des Finanzministers zugeordneten Landesbeteiligungen. Die Überwachung erfolgt mit Hilfe des parlamentarischen Instrumentariums. Durch Anträge, Anfragen und Berichtsersuchen können Auskünfte und Informationen zu den Landesgesellschaften eingeholt werden. Eine direkte Einflußnahme der Legislative auf die Tätigkeit von Landesgesellschaften würde zu Überschneidungen mit der Kontrollfunktion des Parlaments führen und wäre mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar.

Der Landtag wird bei seiner Kontrolltätigkeit durch den Rechnungshof unterstützt. Der Rechnungshof prüft die staatliche Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen gemäß § 92 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Hierzu korrespondierend hat die Landesregierung dem Rechnungshof Unternehmensunterlagen gemäß § 69 LHO zur Verfügung zu stellen bzw. nach § 102 LHO über die Begründung, wesentliche Änderung bzw. Auflösung von Landesbeteiligungenzuunterrichten.

Der Rechnungshof gelangt somit in den Besitz der notwendigen Unterlagen, die eine fortlaufende Prüfung der die mit der Beteiligung an dem jeweiligen Unternehmen verfolgten Ziele mit Hilfe der jeweiligen Haupt- oder Gesellschafterversammlung bzw. über den Einfluß des Landes im Überwachungsorgan verwirklicht werden konnten.

Ferner stellt er fest, ob die auf Veranlassung des Landes in das Überwachungsorgan gewählten oder entsandten Mitglieder die Geschäftsführung ausreichend überwacht haben.

Zu 4.: des Unternehmens ab. Es handelt sich ausschließlich um gesellschaftsrechtliche Weisungsbefugnisse; sonstige Weisungen eines für die fachliche Betreuung zuständigen Ressorts sind für die Geschäftsführung nicht bindend.

Sofern ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zwischen den jeweiligen erteilen. kann das Land innerhalb des durch Gesetz und Satzung abgesteckten Rahmens Gesellschafterweisungen erteilen. Dies gilt auch für die & Co. KG, da das Land als Gesellschafter die entsprechend anweisen kann.

Etwas anderes gilt für mit obligatorischem Aufsichtsrat und bei Aktiengesellschaften. Hier wird das Initiativrecht vollständig auf die Geschäftsführung bzw. auf den Vorstand übertragen. Das Land besitzt allerdings bei zustimmungsbedürftigen Geschäften Mitwirkungsmöglichkeiten über die Vertreter im Aufsichtsrat bzw. über die Gesellschafter- oder Hauptversammlung.

Zu 5.: sowie den Gesellschaftern bzw. Aktionären nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften des Aktien- bzw. einmal jährlich einen von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfenden und zu bestätigenden Jahresabschluß vorlegen muß, bevor ihr Entlastung erteilt werden kann.

Zu 6.: des Aktien- und zunächst den Gesellschaftern und Aktionären sowie dem Aufsichtsrat vorbehalten.

§325ff.des Handelsgesetzbuchs(HGB). Bundesanzeiger bekanntzumachen, wo die Unterlagen einzusehen sind. mittelgroßen und kleinen Kapitalgesellschaften. Je kleiner die Gesellschaft ist, desto geringer ist die Offenlegungspflicht. Einzelheiten ergeben sich aus dem § 325 ff. HGB.

Außerdem sind die Jahresabschlüsse nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften auch dem Rechnungshof jährlich vorzulegen.