Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

A. Problem und Regelungsbedürfnis Grundstücken wurden 1994 39.000 Vorgänge und 1995 43.807 Vorgänge nach dem Grundstückverkehrsgesetz durch die Landwirtschaftsämter bearbeitet.

Dabei wurde nur in 21 Fällen die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz versagt.

Eine Regelung, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf, würde Verzögerungen im privaten Grundstücksverkehr und Behinderungen von Investitionen beseitigen.

B. Lösung

Nach § 2 Abs. 3 können die Länder entsprechende Freigrenzen festlegen.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Ermächtigung um und legt die fest.

C. Alternative keine

D. Kosten keine

E. Zuständigkeit Federführend ist der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt.

16. Januar 1997

Drucksache 2/1623 Thüringer Landtag - 2.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernhard Vogel Anlage

Thüringer Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1

Keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000) in der jeweils geltenden Fassung bedarf die Veräußerung eines Grundstücks, das kleiner als 0,25 ha ist.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Dieses Gesetz dient der Verfahrensvereinfachung und Sicherung der Bearbeitungsfristen.

Etwa 50 vom Hundert aller angezeigten Grundstücksverkäufe in Thüringen betreffen Grundstücke, die kleiner als 0,25 ha sind. vom 13. Mai 1996 (GVBl. S. 84) ist die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, auf 0,25 ha festgesetzt. Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht kann daher nur bei Grundstücken ab einer Größe von 0,25 ha ausgeübt werden.

Um einerseits die Möglichkeiten des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nutzen zu können und andererseits den Grundstücksverkehr nicht unnötig zu behindern, ist die Festsetzung der Freigrenze bei genehmigungspflichtigen Grundstücken auf weniger als 0,25 ha zweckmäßig und erforderlich.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: Freigrenzen festsetzen.

Die Festsetzung der Freigrenze bei genehmigungspflichtigen Grundstücken erfolgt hier auf weniger als 0,25 ha.

Zu § 2:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.