Eintragungsvoraussetzungen für Bewerber, die einen ausländischen Bildungsabschluß nachweisen

Nach Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b genügt auch die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in einer der in § 1 Abs. 1 genannten Fachrichtungen als Voraussetzung, da davon auszugehen ist, dass ein solcher Bewerber in seiner Referendarzeit genügend Praxiserfahrung erworben hat.

Absatz 2 regelt die Eintragungsvoraussetzungen für Bewerber, die einen ausländischen Bildungsabschluß nachweisen. Als anerkannt gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis, der auf Grund folgender Regelungen der Europäischen Gemeinschaften nachgewiesen wird:

1. als Architekt nach:

- den Artikeln 5, 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384 EWG

2. als Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt, Stadtplaner nach:

- Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 EWG oder

- Artikel 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48 EWG.

Dies gilt grundsätzlich für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Abschlüsse in anderen Staaten oder Bewerber anderer Staaten nach Absatz 4 bedürfen einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Anerkennung ihres Abschlusses und der Gewährleistung der Gegenseitigkeit der Anerkennung.

Absatz 5 trägt dem Erfordernis Rechnung, auch solchen Bewerbern den Zugang zum Beruf und zur Bauvorlageberechtigung zu ermöglichen, die kein abgeschlossenes Architekturstudium nachweisen können, gleichwohl sich jedoch durch praktische Arbeit weiterqualifiziert haben und somit auf Grund langjähriger Erfahrung durchaus mit einem ausgebildeten Architekten vergleichbar sind.

Absatz 6 ermöglicht dem Eintragungsausschuß eine umfassende Prüfung dadurch, daß weitere Berufsnachweise bis hin zu Prüfungen gefordert werden können. Dies kann erforderlich sein, wenn die Erfüllung der Voraussetzung nachfolgende praktische Tätigkeit über mindestens zwei bzw. sieben Jahre (Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 5) zweifelhaft ist.

Eine Besonderheit stellt Absatz 7, der sogenannte Genie-Paragraph, dar. Diese im Vergleich mit den übrigen Alternativen etwas aus dem Rahmen fallende, aber seit je her in den Architektengesetzen verankerte Regelung erlaubt ausnahmsweise Personen die Führung der Berufsbezeichnung, die eine andere Ausbildung absolviert haben, sich aber gleichwohl durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Architektur hervorgetan haben.

Die Ausnahme muss jedoch auch im Hinblick auf die Bauvorlageberechtigung auf besondere, hervorragende Persönlichkeiten beschränkt werden; keinesfalls soll ein Umgehungstatbestand geschaffen werden.

Zu § 7:

Die angeführten Versagungsgründe, die einer Eintragung in die Architektenliste entgegenstehen, sollen gewährleisten, dass der Bewerber über das erforderliche Mindestmaß an persönlicher Zuverlässigkeit verfügt.

Die genannten Versagungsgründe sollen auch private und öffentliche Auftraggeber, die auf die geschützte Berufsbezeichnung vertrauen, vor Schaden bewahren.

Zu § 8:

Die Löschung der Eintragung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dient lediglich der Klarstellung, um die Aktualität der bei der Architektenkammer zu führenden Liste zu sichern. In den anderen Fällen setzt sie die bestandskräftige Rücknahme oder den Widerruf der Eintragung durch den Eintragungsausschuß oder eine bestandskräftige Entscheidung des Ehrenausschusses voraus.

Einer zusätzlichen Entscheidung über die Löschung bedarf es nicht mehr, sie kann durch die Geschäftsstelle der Kammer vollzogen werden.

Zu § 9:

Die Tätigkeit von Architekten erstreckt sich häufig über Ländergrenzen hinaus.

Werden in Thüringen auswärtige Architekten tätig, deren Land des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Beschäftigung die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung gleich oder vergleichbar normiert hat, so können sie diese Bezeichnung nach Absatz 1 Nr. 1 ohne Eintragung führen. Absatz 1 Nr. 2 legt die Verfahrensweise fest, soweit keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen bestehen.

Nach Absatz 2 haben auswärtige Architekten im Sinne des Absatzes 1 die entsprechenden Nachweise für ihre persönliche Qualifikation zu erbringen; sie werden nach Absatz 5 unter gleichzeitiger Bescheinigung ihrer Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen. In Zweifelsfällen ist nach Absatz 6 eine Entscheidung des Eintragungsausschusses möglich.

Absatz 3 regelt für Ausländer, die nicht Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertrag) sind, die Führung der Berufsbezeichnung. Soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, unterliegen sie den gleichen Bedingungen wie Deutsche.

Die Anzeigepflicht nach Absatz 5 hat vor allem ordnungspolitischen Charakter. Sie stellt darüber hinaus sicher, dass auswärtige Architekten gegenüber einheimischen Architekten weder Wettbewerbsvorteile noch -nachteile haben und erleichtert den Bauaufsichtsbehörden die Prüfung der Bauvorlageberechtigung.

Zu § 10:

Dem zunehmenden Erfordernis, sich in den verschiedensten Formen zu Berufsgesellschaften zusammenzuschließen, um Leistungen aus einer Hand anzubieten, trägt § 10

Rechnung.

Wer sich unter Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung Architekt zur gemeinsamen Berufsausübung als Gesellschaft zusammenschließt (z.B. in Form einer oder einer Gesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz), muss diese Gesellschaft bei der Architektenkammer in einem Verzeichnis eintragen lassen.

Die Absätze 2 bis 5 regeln die Voraussetzungen der Eintragung und die Löschung der Eintragung.

Darüber hinaus schreibt Absatz 2 vor, dass in einer Berufsgesellschaft die unter der Verwendung der Berufsbezeichnung Architekt firmiert, Architekten die Mehrheit besitzen müssen. Bei Partnerschaften muss mindestens die Hälfte der Partner Architekt sein. Zudem dürfen neben Architekten nur Bauingenieure vertreten sein. Dies ist insofern von Bedeutung, als der Öffentlichkeit schon aus dem Firmennamen das Tätigkeitsfeld, nämlich die Berufsausübung nach § 15 HOAI deutlich gemacht wird.

Gleichwohl können auch Gesellschaften unter Beteiligung berufsfremder Personen oder anderen Mehrheitsverhältnissen gebildet werden, dann aber nicht unter der Bezeichnung Architekt. Auswärtige Berufsgesellschaften sind solche, die ohne Firmensitz in Thüringen tätig werden; sie müssen wie auswärtige Architekten das erstmalige Erbringen von Architektenleistungen vorher anzeigen und sich in einem Verzeichnis eintragen lassen.

Zu § 11: § 11 regelt den Sitz und die Rechtsform der Architektenkammer. Die Bezeichnung lautet Architektenkammer Thüringen.

Die Architektenkammer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie nimmt öffentlich-rechtliche und daneben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung berufsständische Aufgaben war.

Untergliederungen (Kammergruppen) können nach fachspezifischen oder regionalen Gesichtspunkten gebildet werden.

Zu § 12:

In § 12 werden die Aufgaben der Architektenkammer beschrieben. Der Aufgabenkatalog des Absatzes 1 stellt sicher, dass neben der Vertretung der besonderen Belange des Berufsstands der Kammer überwiegend Aufgaben zugewiesen werden, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Dabei sind insbesondere die Pflege und Förderung der Baukultur, der Baukunst, des Städtebaus und der Landschaftsgestaltung sowie berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung von Bedeutung.

Im Hinblick auf eine Zertifizierung von Architektenbüros (DIN ISO 9000-9003) kann sich die Kammer an entsprechenden Gesellschaften beteiligen, nicht aber selbst Zertifikate ausstellen.

Absatz 3 regelt die Einbeziehung der Architektenkammer in die Verfahren zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Dabei ist auf der einen Seite die fachliche Nähe der Architektenkammer zu den genannten Gebieten zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite muss der besonderen Bedeutung und dem öffentlichen Ansehen des Sachverständigenwesens Rechnung getragen werden, die durch eine Aufteilung der Zuständigkeiten zumindest in den Augen der Öffentlichkeit gefährdet werden könnten. Es ist daher sachgerecht, die beteiligten Kammern durch Gesetze zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Aufgrund der bereits guten Zusammenarbeit der Kammern kann die nähere Ausgestaltung einer Verwaltungsvereinbarung überlassen werden.

Zu § 13:

Als Pflichtmitglieder gehören der Kammer alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten an. Die Regelung ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Kammer die Vertretung aller Architekten ist und sie die Aufsicht über alle Architekten ausüben bzw. bei Verstoß gegen die Berufspflichten die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann.

Absolventen einer Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 können auf Antrag als freiwillige Mitglieder in die Architektenkammer aufgenommen werden.

Diese Regelung ist sinnvoll, da diese freiwilligen Mitglieder u.a. sowohl dem Versorgungswerk beitreten können als auch Weiterbildungsangebote und Informationsschriften der Kammer in Anspruch nehmen können. Sie besitzen für Organe und Ausschüsse sowohl das aktive wie auch das passive Wahlrecht.

Auswärtige Architekten nach § 9 sind keine Mitglieder der Kammer. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Obengenannten nicht erforderlich, da sie regelmäßig Mitglied einer anderen Architektenkammer sind.

In Absatz 4 ist klargestellt, dass ein Bewerber, soweit er die satzungsmäßigen und berufsständischen Voraussetzungen erfüllt, gleichzeitig mehreren Kammern angehören kann.