Erhöhung der Haftentschädigung nach 1 SEDUnBerG Die unterschiedlichen Haftentschädigungen von 300 DM 550 DM

Schadenersatzpflichten im Zusammenhang mit einer politisch motivierten strafrechtlichen Verurteilung. Dies kann dazu führen, dass der strafrechtlich Rehabilitierte gleichwohl zivilrechtlich für Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der inzwischen aufgehobenen politischen Verurteilung standen, weiterhin belangt werden kann.

· Erhöhung der Haftentschädigung nach 1. Die unterschiedlichen Haftentschädigungen von 300,- DM, 550,- DM bzw. 620,- DM je nach Wohnsitz und Zeitpunkt der Verurteilung sind nicht nachvollziehbar.

Haftentschädigungen sollten einem einheitlichen Monatssatz von 620,- DM angeglichen werden.

· Erweiterung der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung auf nachfolgend weiterbestehende psychische Schädigungen nach §§ 1,3 Die Einschränkung auf die Anerkennung während der Haft erlittener Schädigungen ignoriert die oftmals schwerwiegenden psychischen, posttraumatischen Folgen von Repression beispielsweise nach politischer Haft und Zersetzungsmaßnahmen des · Moralische Rehabilitierung ohne Folgeansprüche nach § 1 Eines der Ziele der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze besteht in der Befreiung der ehemals politisch Verfolgten vom Makel persönlicher Diskriminierung. Das konnte bisher nur unbefriedigend erreicht werden. Die schon im Gesetzgebungsprozeß geforderte Anerkennung von moralischen Rehabilitierungen in solchen Fällen, in denen keine finanziellen Entschädigungen gezahlt werden können, sollte auch im Gesetz aufgenommen werden. Die derzeitige Lösung verkennt, wie systematisch moralische Diskriminierungen auch jenseits des Strafrechts als Repressions- und Disziplinierungsmittel eingesetzt wurden und wie stark bei bestimmten Opfergruppen das Bedürfnis ist, jenseits finanzieller Wiedergutmachungsleistungen vom Rechtsstaat auch moralisch rehabilitiert zu werden.

· Verlängerung der Möglichkeit zur Antragstellung nach § 9, Abs. 2 Nach Ablauf der ursprünglich gesetzlichen Frist am 31.12.1995 hatte der Deutsche Bundestag eine Verlängerung bis zum 31.12.1997 beschlossen. Die Landesbeauftragten hatten ein Fortbestehen der Antragsfrist bis zum Jahre 2000 gefordert, denn die Praxis zeigt, dass Anträge nur sehr zögerlich gestellt werden. Gerade jüngeren Leuten ist der Gedanke an Rentenzahlung noch fern. Die Frage stellt sich häufig erst nach dem Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger. Die Anrechnung auf die spätere Rente ist jedoch eine der Leistungen, die neben der Haftentschädigung daher am meisten ins Gewicht fallen. Darüber hinaus ergeben sich viele Beweise für die konkrete Benachteiligung erst aus der direkten Einsicht in die Unterlagen des Ein Großteil der Akteneinsichtsantragsteller konnte bis heute noch keine Einsicht in die Unterlagen beim Bundesbeauftragten nehmen. Noch heute werden dort Anträge aus dem Jahre 1992 bearbeitet.

· Berechnung von Verfolgungszeiten nach § 2, Abs. 1 Die Berechnung der Verfolgungszeiten ist für die Personengruppe ungenügend, die nach Übersiedlung in die Bundesrepublik vor dem 2.10.1990 aufgrund von repressionsbedingten Schädigungen die in der Bundesrepublik vorhandenen beruflichen Möglichkeiten nicht zu nutzen vermochte und die heute z.T. von Sozialhilfe leben muß.

Dies gilt auch für den Fall, dass nach Verlassen der DDR die Verfolgung außerhalb des Beitrittsgebiets und eine damit verbundene berufliche Benachteiligung fortwirken (z.B. durch Zersetzungsmaßnahmen des in den alten Bundesländern nach der Übersiedelung). Hier müßte das Ende der Verfolgungszeit variabler gefaßt werden. In einer vergleichbaren Situation befinden sich auch einige der Verfolgten, die nach dem 2.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR verblieben sind.

· Wegfall der einschränkenden rechtsstaatlichen Bedingungen im § 2, Abs. 2 Sofern die vom Verfolgten zu vertretene berufliche Benachteiligung auf eine Verweigerungshandlung gründet, die der Verfolgte zur Durchsetzung seiner Bürger- und Menschenrechte wahrnahm und die ihm unter rechtsstaatlichen Bedingungen garantiert gewesen wäre, sollte die einschränkende Bedingung nicht gelten. Mit dieser Änderung würde insbesondere der Fallgruppe der Ausreiseantragsteller Rechnung getragen, die zur Durchsetzung ihres Ausreiseantrags jegliche berufliche Tätigkeit einstellten (Totalverweigerer).

· Aufhebung der Mindestunterbrechungszeit von 3 Jahren nach § 3 Die Problemgruppe von Schülern, die vor Abschluß der 10. Klasse (POS-Zeit) verhaftet wurden und in der Folge in ihrer beruflichen Entwicklung schwere Nachteile erlitten haben (z.B. keine oder keine adäquate Berufsausbildung), wird vom Gesetz nicht erfaßt. Häufig liegt die Verfolgungszeit oder die verfolgungsbedingte Unterbrechung auch unter drei Jahren. Diese Problemgruppe sollte in das Gesetz aufgenommen werden. Die Mindestzeit sollte aus dem § 8, Abs. 1, Artikel 8, 2. entnommen werden.

· Verbindliche Bevorzugung der Betroffenen, § 6 Für Betroffene nach § 3 die älter als 50 Jahre sind, laufen die Angebote ins Leere. Eine Umschulung kommt häufig nicht mehr in Frage. Es sollte geprüft werden, ob ihnen Leistungen nach dem dritten und vierten Abschnitt des zuerkannt werden können.

Viele sind nicht zum Empfang von BAFÖG berechtigt. Hier sollte die Einkommensbegrenzung aufgehoben werden.

Die von den Reha-Behörden ausgestellten vorläufigen Reha-Bescheinigungen haben den Betroffenen bei der Vorlage in den Arbeitsämtern z.T. auch bei Bemühungen um Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst bisher nichts genutzt. Hier müßten entsprechende verbindliche Regelungen geschaffen werden, die eine einklagbare Bevorzugung vorschreiben (z.B. bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst bei gleicher Eignung; Bevorzugung bei der Vermittlung in ABM/AFG 249h Maßnahmen, Umschulung; bei Arbeitslosigkeit Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes).

· Erhöhung der Ausgleichsleistungen nach § 8 Verfolgte, die jetzt Rentner sind und deren Rente auf der Höhe des Sozialhilfeniveaus liegt, fallen aus den sozialen Ausgleichsleistungen heraus, obwohl ihre soziale Situation mit der von Sozialhilfeempfängern vergleichbar ist. Der Betrag von 150,- DM wird gerade denjenigen nicht gerecht, denen es am schlechtesten geht. Der Betrag sollte erhöht werden. Außerdem wird er bisher nur bis zum Bezug einer Rente gezahlt. Eine Zahlung sollte auch darüber hinaus möglich sein. Zusätzlich sollte die Auszahlung variabel bis zum höchstmöglichen Betrag gestattet werden. Bisher gilt die Regel: alles oder nichts.

· Vereinfachung des Verfahrens der Rehabilitierung

Für die Betroffenen, häufig ältere Bürger, ist es nicht einsehbar, dass sie mehrere Anträge auf Rehabilitierung stellen müssen. Bestehende Unterschiede werden erst nach erfolgter Beratung klar. Ein Automatismus in der Weitergabe der Bescheide bzw. eine Vorinformation nachfolgend beteiligter Stellen, damit diese von sich aus tätig werden können, sollte überdacht werden.

· Anrechnung von Dienstjahren im öffentlichen Dienst

Eine Benachteiligung bei der Berechnung von Dienst- und Beschäftigungszeiten liegt bei denen vor, die zu DDR-Zeiten repressionsbedingt eine Stelle gekündigt haben oder denen eine Stelle gekündigt wurde, die heute dem Bereich des öffentlichen Dienstes zuzurechnen wäre, wenn sie heute wieder im gleichen Bereich beschäftigt sind (z.B. Lehrer, die Mitte der achtziger Jahre ausreisten, im Westen die Qualifikation nachholten und nach 1990 zurückkehrten). Diese Gruppe ist gegenüber denjenigen benachteiligt, die systemtreu ihren Dienst tat, obwohl sie gerade geeignet wären, die Schüler glaubhaft zu mündigen Bürgern zu erziehen.

· Besserstellung bei der Rentenberechnung

Auch nach der Rehabilitierung kommt es häufig zu keiner oder nur zu unwesentlichen Erhöhungen der Rente. Gerade ehemals politisch verfolgte Schüler bekommen heute vielfach nur die Mindestrente. Ein extra eingerichteter Fond könnte Härten mildern. Eine andere Möglichkeit wäre die Gleichsetzung mit z. B. der ingenieurtechnischen Intelligenz bei der Rentenberechnung oder die Annahme der Durchschnittswerte + X.

Eine Neuberechnung des Verdienstes nach dem 2. wird häufig nicht rentenwirksam, weil die Antragsteller nicht FZR-versichert waren. Diese aus dem normalen Rentenüberleitungsgesetz übernommene Regelung sollte für Erhöhungsbeiträge nach Rehabilitierung aufgehoben werden.

Nach erfolgter beruflicher Rehabilitierung müßte die Rentenberechnung auf Basis des realen Einkommens erfolgen, unabhängig von der bisherigen Kopplung an die FZR.

· Besserstellung der Hinterbliebenen von Hingerichteten bei der Rentenberechnung

Diese Gruppe der Betroffenen ist relativ klein (etwa 160 Personen, darunter 20 aus Thüringen). Die Haftzeiten vor der Hinrichtung waren häufig sehr kurz. Aus diesem Grund würde eine Beschränkung auf die Auszahlung der Haftentschädigung dem wirklichen Leid nicht gerecht.

· 2. Artikel 8

Der Stichtag 31.12.1990 der BAFÖG-Regelung (§ 60 BAFÖG) ist zu streichen. Verfolgte, die nach der Ausreise aus der DDR, in deren Zusammenhang sie vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt waren, müssen die vor dem Stichtag erhaltenen BAFÖGBeiträge zurückzahlen, obwohl ihre Situation der der BAFÖG-Empfänger nach dem Stichtag vergleichbar ist. Diese Ungleichbehandlung sollte beseitigt werden.

· Sonstiges

Es sollte eine Stiftung zur Hilfe für verfolgungsbedingte Härtefälle geschaffen werden, um einzelfallbezogen Personen helfen zu können, denen mit den bisherigen Regelungen nicht geholfen werden kann und deren repressionsbedingte soziale Situation gegenüber der heutigen Situation der Systemträger eine inakzeptable Benachteiligung darstellt. Dazu gehört die Gruppe derjenigen, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung in einer der niederen Lohngruppen eingestuft waren und demzufolge bei Verfolgungszeiten (Haft, Zersetzungsmaßnahmen, beruflicher Diskriminierung) durch die derzeitige Rentenberechnung nur eine minimale oder keine Entschädigung in Form einer entsprechenden Rentenerhöhung zukommt.

2. Zum inzwischen vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Änderungsgesetz zur Rentenüberleitung haben die Landesbeauftragten im Vorfeld Stellung bezogen. Das darauf eingehende öffentliche Echo war geteilt, hauptsächlich aber deshalb, weil die sich dazu kritisch äußernden Stimmen - so meinen die Landesbeauftragten - nicht die komplizierte Gestaltung der Problematik durchdrungen haben und somit ihre eigene Benachteiligung, soweit man von einer solchen überhaupt sprechen kann, vor die der Opfer gestellt haben und den Ausdruck Rentenstrafrecht prägten. Es ist für die Opfer schwer nachvollziehbar, daß die Gesamtpalette der bestehenden Rehabilitierungsprobleme gegenüber der Rentenanpassungsfrage vom Deutschen Bundestag zurückgestellt worden war und die millionenschwere Rentenangleichung (180 Millionen DM allein im Jahre 1997) nunmehr als vollzogen gilt und für eine bessere Entschädigung der politischen Opfer der DDR angeblich das dafür notwendige Geld in den Staatskassen fehlt. An dieser Stelle kann nur auf den Artikel in der Berliner Zeitung vom 14.11.1996 von Peter Eisenfeld, Mitarbeiter beim Berliner Landesbeauftragten, verwiesen werden, der die Problematik nochmals recherchiert hat und diese Frage den Politikern stellt (der Artikel kann beim Thüringer Landesbeauftragten eingesehen werden).

3. Nicht zuletzt war die Frage der Novellierung des Stasi-Unterlagengesetzes Gegenstand mehrerer Beratungen. Die Landesbeauftragten haben dazu eigene Vorschläge unterbreitet und diese in die Diskussion eingebracht.