Für die Gewahrsamseinrichtung wird ein Beirat errichtet

Dienst. Die ärztliche Behandlung in besonderen Fällen wird durch den Senator für Inneres, Kultur und Sport geregelt.

§ 11:

Beschwerderecht, Beirat:

(1) Abschiebungshäftlinge haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Leiter der Gewahrsamseinrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Für die Gewahrsamseinrichtung wird ein Beirat errichtet. Näheres regelt der Senator für Inneres, Kultur und Sport.

§ 12:

Unmittelbarer Zwang

Die Regelungen der §§ 94 bis 101 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten entsprechend.

§ 13:

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 14:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Allgemeines:

Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Durchführung der Abschiebungshaft auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, soweit sie in Gewahrsamseinrichtungen der Behörden des Polizeivollzugsdienstes erfolgt. Bisher sind die Rahmenbedingungen für die Abschiebungshaft in einer Verwaltungsvorschrift (Erlass über den Polizeigewahrsam) geregelt.

Da in Bremen die Abschiebungshaft überwiegend nicht in Justizvollzugsanstalten, sondern in Gewahrsamseinrichtungen der Behörden des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt wird, erscheint im Hinblick auf die mit der Abschiebungshaft verbundenen Eingriffe in die Rechte der Betroffenen sowie die teilweise länger andauernde Unterbringung eine eigene gesetzliche Regelung der Durchführung der Abschiebungshaft erforderlich. Soweit die Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten erfolgt, besteht nach dem Strafvollzugsgesetz bereits eine spezielle gesetzliche Grundlage.

Im Einzelnen

Zu § 1:

In § 1 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes festgelegt; es regelt den Vollzug der nach dem Ausländergesetz angeordneten Abschiebungshaft. Andere in den Gewahrsamseinrichtungen der Behörden des Polizeivollzugsdienstes untergebrachte Personen werden nicht erfasst. Für diese Personen, die sich in der Regel nur kurzfristig in Gewahrsam befinden, bestehen nach dem Polizeigesetz und dem Erlass über den Polizeigewahrsam ausreichende rechtliche Grundlagen für die Durchführung des Gewahrsams. Soweit die Abschiebungshaft nicht in Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes vollzogen wird, sondern in Justizvollzugsanstalten, gelten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes.

Zu § 2:

Die Regelung enthält den Grundsatz, dass Ausländer, die in Abschiebungshaft zu nehmen sind, in Gewahrsamseinrichtungen der Behörden des Polizeivollzugsdienstes unterzubringen sind. Damit wird die in Bremen bereits seit längerem bestehende Praxis nunmehr auch gesetzlich festgelegt, nach der der Innenbereich beauftragt ist, die für die Durchführung des Abschiebungsgewahrsams erforderlichen Voraussetzungen vorzuhalten.

Satz 2 enthält die Möglichkeit einer Ausnahme, wenn abweichend von dem in Satz 1 enthaltenen Grundsatz die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt z. B. aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.

Zu § 3: Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass den Abschiebungshäftlingen nur die unbedingt erforderlichen Beschränkungen auferlegt werden dürfen. Im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen der Abschiebungshaft, die nur angeordnet werden darf, wenn sich ein Ausländer bereits seiner Ausreisepflicht entzogen hat, wird in Absatz 2 festgelegt, dass Urlaub oder Ausgang nicht gewährt wird.

Zu § 4:

Die Vorschrift enthält Unterrichtungspflichten gegenüber den in Abschiebungshaft aufgenommenen Personen, die sich zum einen auf Rechte und Pflichten in der Gewahrsamseinrichtung und zum anderen auf die voraussichtliche Dauer der Abschiebungshaft beziehen. Durch die Regelung wird ferner festgelegt, dass der Betroffene Dritte von der Aufnahme in die Abschiebungshaft unterrichten kann.

Die gegenwärtige Praxis, nach der die Betroffenen ein Merkblatt erhalten, das in einer Reihe von Sprachen vorrätig gehalten wird, findet sich in der Vorschrift wieder.

Zu § 5:

Die Regelung enthält Einzelheiten hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung der Abschiebungshaft.

Zu § 6:

Mit der Regelung wird das Recht von Abschiebungshäftlingen festgelegt, Besuche in der Abschiebungshaft empfangen zu können. Im Hinblick auf die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung enthält die Regelung Einschränkungen des Besuchsrechts. Der Hinweis in Satz 3 erlaubt es, in der Gewahrsamsordnung die Ausgestaltung des Besuchsrechts (beispielsweise die Besuchszeit, Dauer der Besuche, Zahl der gleichzeitig besuchenden Personen) mit den Belangen der Gewahrsamseinrichtung abzustimmen.

Zu § 7:

In Absatz 1 wird das Recht von Abschiebungshäftlingen festgelegt, Post und Geschenke entgegen nehmen zu können. Durch die Regelungen in Absatz 2 werden im Hinblick auf die Belange des Polizeigewahrsams Vorkehrungen getroffen, um das Einbringen sicherheits- oder ordnungsgefährdender Gegenstände oder Stoffe in die Gewahrsamseinrichtung zu unterbinden.

Durch die Absätze 3 und 4 wird festgelegt, dass Abschiebungshäftlinge auf eigene Kosten Gegenstände oder Waren erwerben und telefonieren dürfen. Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Gewahrsamseinrichtung sowie aus medizinischen Gründen kann der Einkauf bestimmter Waren oder Gegenstände beschränkt oder untersagt werden.

Zu § 8:

In § 8 wird generell das Recht auf Nutzung von Medien festgelegt. Umfang und Beschränkungen werden in der Gewahrsamsordnung im Einzelnen festgelegt.

Zu § 9:

§ 9 legt für den Aufenthalt in der Abschiebungshaft bestimmte Rahmenbedingungen fest, nach denen Abschiebungshäftlinge die Möglichkeit religiöser Betätigung sowie die Ausübung von Sport und von Freizeitbeschäftigungen im angemessenem Rahmen haben; auch wenn dabei die Bedingungen der Einrichtung jeweils zu berücksichtigen sind, sind die Einrichtungen aufgrund dieser Vorgabe gehalten, für entsprechende Möglichkeiten zu sorgen. Durch Absatz 4 wird festgelegt, dass eine sozialarbeiterische Betreuung von Abschiebungshäftlingen vorgesehen ist.

Zu § 10:

§ 10 trifft Vorkehrungen hinsichtlich der medizinischen Betreuung von Abschiebungshäftlingen. Danach besteht ein Anspruch auf notwendige ärztliche Behandlung, die nach Entscheidung der Einrichtung durch den zuständigen medizinischen Dienst oder einen sonst von der Einrichtung bestimmten Arzt zu erbringen ist. Für Sonderfälle, in denen z. B. aus besonderen Gründen die Weiterbehandlung durch den bisher behandelnden Arzt angezeigt ist, trifft der Senator für Inneres, Kultur und Sport eine Regelung durch Verwaltungsvorschrift.

Zu § 11:

Die Regelung sieht in entsprechender Anwendung des Strafvollzugsgesetzes vor, dass die Betroffenen ein Beschwerderecht gegenüber dem Leiter der Gewahrsamseinrichtung haben. Ferner soll ein Beirat, der aus dritten Personen besteht, die Arbeit der Gewahrsamseinrichtung begleiten.

Zu § 12:

Durch die Vorschrift werden die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs in der Abschiebungshaft festgelegt. Im Hinblick auf die gleichartigen Verhältnisse in Justizvollzugsanstalten wird durch einen Verweis die entsprechende Geltung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes vorgesehen. Die Bestimmungen des Bremischen Polizeigesetzes bleiben daneben unberührt, soweit nicht im Strafvollzugsgesetz speziellere Bestimmungen enthalten sind.