Die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu erbringenden Geldleistungen werden zu 50 % vom Bund und zu 50 % von den Ländern

Unterhaltsvorschuß/Unterhaltsausfalleistungen

Vorbemerkungen:

Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz - UVG) trat in der alten Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1980 in Kraft. Danach wird ein typisierter Mindestunterhaltsbedarf für nichteheliche Kinder, Halbwaisen und eheliche Kinder von Geschiedenen oder dauernd Getrenntlebenden unabhängig von der Höhe des Einkommens des alleinerziehenden Elternteils durch eine besondere Form einer öffentlichen Sozialleistung garantiert, wenn das Kind vom familienfernen Elternteil keinen bzw. zu geringen Unterhalt erhält und der andere Elternteil alleinerziehend ist. Mit der Gewährung der Leistung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem familienfernen Elternteil auf das Land über, es entstehen Rückforderungsansprüche in der Höhe der Unterhaltsleistungen. Ab 01.01.1993 wurde die Dauer und der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Seitdem werden Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres längstens für 72 Monate (6 Jahre) berücksichtigt.

Die nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu erbringenden Geldleistungen werden zu 50 % vom Bund und zu 50 % von den Ländern getragen.

0 - 12jährige Kinder UVG-Fälle. Die nebenstehende Abbildung zeigt, dass im Gegensatz zu den abnehmenden Zahlen der 0 bis 12jährigen die Fälle der Unterhaltsvorschußempfänger/-innen von Jahr zu Jahr ansteigen. Mit einem Anteil von 5,8 % in 1993, von 6,9 % in 1994 und von 8,9 % in 1995 ergibt sich eine Steigerungsrate von 35 % innerhalb der letzten drei Jahre. Erhielt 1993 jedes 17. Kind Unterhaltsvorschuß, betraf das 1994 schon jedes 14. und 1995 sogar jedes 11.

Kind in Thüringen.

Abb. 122: UVG: Anzahl der Kinder (1993 - 1995) Quelle: TMSG und Thüringer Landesamt für Statistik

Zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern nimmt das Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) eine außerordentlich wichtige Rolle ein, deren Bedeutung noch immer unterschätzt wird. Auch wenn die Einkommenssituation der Sorgeberechtigten zur Feststellung der Anspruchsberechtigung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nicht relevant ist, so ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der Leistungsempfänger/-innen in einkommensschwachen bzw. in sozialhilfeabhängigen Haushalten lebt (vgl. Kap. 3.6).

Alleinerziehende insgesamt Familien mit Kindern Abb. 123 Anteil Alleinerziehender und Familien mit Kindern (1991 - 1994) absolut und in Prozent Quelle: Haushalt und Familie 1991 - 1995

4.9.Unterhaltssicherungsverordnung der ehemaligen DDR fortgalt. Mit dem Wegfall der Unterhaltssicherungsverordnung ab 1993 erhöhte sich die Anzahl der Leistungsberechtigten deutlich, weil die Anspruchsberechtigung nicht mehr von einem Schuldtitel abhängig war; die Zeiträume, in denen Unterhaltsleistungen nach der Unterhaltssicherungsverordnung der DDR bezogen wurden, keine Anrechnung fanden; sich der Personenkreis der Anspruchsberechtigten durch die Anhebung der Altersgrenze erweiterte und sich die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten insbesondere durch eintretende Arbeitslosigkeit verminderte oder ausgefallen war.

Für die Steigerungen der folgenden Jahre ist besonders die Leistungsunfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten bei gleichzeitiger Erhöhung der Anzahl von Haushalten Alleinerziehender ursächlich. Mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des Unterhaltsvorschußgesetzes wird die Hilfe auch mehr und mehr von den Berechtigten in Anspruch genommen, die ihren Anspruch zunächst nicht geltend gemacht haben.