Versicherung

Forderungen sind von den Jugendämtern als UVG-Bewilligungsbehörden im Wege des Rückgriffs gegenüber den im jeweiligen Zahlungszeitraum materiell leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten durchzusetzen. Die zurückgeflossenen Mittel sind hälftig an den Bund abzuführen.

Gezahlte Unterhaltsvorschüsse werden nach dem UVG zu Unterhaltsausfalleistungen und gehen deshalb nicht auf das Land über, wenn und soweit fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners festgestellt oder die Durchsetzung des Rückgriffs teilweise oder gänzlich nicht realisierbar ist.

Nicht durchsetzungsfähig waren beispielsweise die auf das Land im Jahre 1996 übergegangenen Ansprüche aus 2.062 Fällen wegen

- Leistungsunfähigkeit des Schuldners mit 60,18 %

- Auskunftsverweigerung mit 15,76 %

- unbekannten Aufenthalts des Schuldners mit 6,98 %

- Auslandsaufenthalts des Schuldners mit 4,61 %

- noch nicht festgestellter Vaterschaft mit 5,48 %

- Nichtfeststellbarkeit der Identität des Vaters mit 3,78 %

- Tod des Vaters mit 3,20 %.

Hieraus ergibt sich, dass es sich in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht um Entzug aus der Unterhaltsverpflichtung, sondern um mangelnde Leistungsfähigkeit handelt, die im wesentlichen auf die angespannte wirtschaftliche Situation, die Arbeitslosigkeit und auch die z. T. darauf zurückzuführende Erosion von Familienstrukturen zurückzuführen ist.

Ungeachtet dessen muss es ständige Verpflichtungen der Jugendämter, die das UVG als Bundesauftragsangelegenheit im übertragenen Wirkungskreis durchzuführen haben, sein, die Ansprüche auf Rückführung von UVG-Leistungen zugunsten von Land und Bund gegen Verjährung zu schützen und im Falle der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Schuldners wieder aufzugreifen und weiterzuverfolgen. Darüber hinaus haben die kommunalen Gebietskörperschaften die Personalausstattung der Jugendämter, die in etlichen Fällen noch unzureichend ist, so vorzusehen, dass die Rückforderungsansprüche nicht aus diesem Grund geschmälert werden.

Vor dem Hintergrund des erheblichen Anstiegs der UVG-Leistungen in allen Ländern ist dem Rückgriffsverfahren besondere Beachtung zu widmen. Deshalb hat der Bund eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen auf den Weg gebracht, die zur Verbesserung der Rückgriffsquote führen sollen.

Außerdem ist im Rahmen der Ausführungsrichtlinien zum UVG die Entwicklung eines einheitlichen Rückgriffsrasters für die Unterhaltsvorschußkassen als Handlungsanweisung und zur Erhöhung der Rechtssicherheit des Verfahrens vorgesehen.

Wie die folgende Tabelle zeigt, wird etwa in jedem zweiten Fall mit Anspruchsübergang die Rückzahlung ganz bzw. teilweise durchgesetzt. Da jedoch die Höhe der Beträge je Einzelfall stark differiert, kann von der Zahl der Fälle mit durchgesetzter Rückzahlung nicht linear auf die Summe der Rückzahlungen im Vergleich zur Gesamtsumme der Unterhaltsleistungen je Jahr geschlossen werden. Dies gilt um so mehr, da erfahrungsgemäß in Fällen mit kürzerer Leistungsdauer die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners eher gegeben ist als in den Fällen, in denen die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten ausgeschöpft wird.

4.10 Fazit: Einkommen, soziale Sicherung

Die Diskussion der Einkommensentwicklung hat vor Augen geführt, dass wir es mit einer widersprüchlichen Entwicklung zu tun haben. Die Einkommen sind zunächst einmal sehr deutlich gestiegen; doch dieser Einkommenszuwachs verlief nicht gleichmäßig. Im oberen Bereich der Einkommenshierarchie sind deutlich schnellere und höhere Zuwächse zu erkennen als im unteren Bereich. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Anzahl der noch zu Beginn der Auswertung festgestellten geringen Einkommen sich zwischenzeitlich reduziert hat.

Gleichzeitig nehmen immer mehr Menschen staatliche Leistungen in Anspruch; das ist sicherlich ein Erfolg der entsprechenden Informationspolitik. Allerdings ist dabei vor allem die Entwicklung im Sozialhilfebereich auffällig. Immer mehr Menschen benötigen diese staatlichen Hilfen, um überleben zu können.

Die Diskussion der Renten verdeutlicht ebenfalls zwei unterschiedliche Entwicklungen: zum einen sind die Renten gestiegen, zum anderen gibt es auch hier Menschen mit sehr geringen Renten. Diese Lage wird vor allem dadurch verdeutlicht, dass die meisten Rentner/-innen in den neuen Ländern, so auch in Thüringen, ausschließlich mit Renten nach der gesetzlichen Rentenversicherung ihre materielle Lebenssicherung gestalten müssen.

Insgesamt ließ sich bei der Betrachtung der Einkommen aber auch herausarbeiten, daß vielfach Frauen über zum Teil geringe Einkommen verfügen.