Baustoff- und Bodenprüfstellen der hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung

Baustoff- und Bodenprüfstellen der hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung

Die Baustoff- und Bodenprüfstellen der hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung haben Gebühren für beratende und gutachterliche Tätigkeiten nicht erhoben, obwohl diese nach den Ausgabezuordnungen des Bundesministeriums für Verkehr und der Verwaltungskostenordnung des Landes dem Bund als Baulastträger für die Bundesfernstraßen in Rechnung zu stellen waren.Allein für den Bereich Geotechnik wurde für den Zeitraum von 1996 bis 1999 ein Gebührenanspruch von über zwei Mio. DM ermittelt.

72. Aufgrund der Artikel 85 und 90 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wurden zur Regelung der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen 1956 die 2.Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für der Bundesfernstraßen erlassen. Hier wurden erstmals die Mittelbewirtschaftung, Rechnungslegung und Kostenaufteilung zwischen Bund und Ländern festgelegt.

Mit Schreiben vom 20. Juni 1986 übersandte das Bundesministerium für Verkehr den obersten Straßenbaubehörden der Länder die in einer Bund/Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundesrechnungshofs erarbeitete neue Ausgabenzuordnung 1986 als Ersatz für die zuvor geltende Negativliste aus dem Jahr 1961. Diese Ausgabenzuordnung wurde mit Schreiben vom 4. August 1998 aufgehoben und durch die Ausgabenzuordnung 1998 ersetzt.

Nach wie vor sind nach den Ausgabenzuordnungen 86/98 folgende Aufwendungen, die während der Baudurchführung entstehen, bei den Bauausgaben des Bundes zu verrechnen: Nr. 15 Bodenerkundung einschließlich gutachterlicher Stellungnahmen für Ausführungsstatik; Nr. 17 bei der Baudurchführung erforderliche Untersuchungsund Messeinrichtungen zur Unterstützung des Bauverfahrens; Nr. 18 während der Baudurchführung notwendig werdende Bodenerkundung einschließlich gutachterlicher Stellungnahmen; Nr. 19 während der Baudurchführung notwendig werdende ökologische Stellungnahmen; Nr. 20 Anbringung von Dauermesseinrichtungen für Zustandsüberwachung nach Inbetriebnahme.

Die derzeitige Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) sieht unter laufender Nr. 54 ­

Andere Amtshandlungen ­ pauschalierte Sätze bei Beratungen während der Bauzeit vor: Nr. 54111 Beratung während der Bauzeit, soweit eine schriftliche Stellungnahme nicht erforderlich ist: 800 DM; Nr. 54112 Beratung während der Bauzeit mit schriftlicher Stellungnahme: 1.300 DM; Nr. 542 Gutachten, Stellungnahme oder Beratung bei Schadensfällen, Bergschäden, Erdfällen, Hohlräumen, sowie während des Bauablaufs:nach Zeitaufwand,mindestens 800 DM.

Bereits 1991 war durch den Rechnungshof beanstandet worden, dass die Leistungen der Nummern 15 und 17 bis 20 der Ausgabenzuordnung 1986 nicht dem Bund in Rechnung gestellt wurden. Damals hatte die Straßenbauverwaltung argumentiert, dass für Beratungen während der Baudurchführung (Kostenträger

Anfang der 90er Jahre wurde in Abstimmung mit dem Hessischen Rechnungshof die Abrechnung mit der Bundesrepublik Deutschland ­ Bundesfernstraßenverwaltung ­ aufgrund seiner Prüfungsmitteilungen einvernehmlich so geregelt, dass die dem Baulastträger Bund anzulastenden Leistungen nach Gebührentatbeständen in der Verwaltungskostenordnung abgerechnet werden. Die vom Rechnungshof angeführten Nummern des Gebührenverzeichnisses sind zutreffend.

Bei den Bodenerkundungen einschließlich der gutachtlichen Stellungnahmen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine dem Land obliegende ergänzende Beratung oder um ein vom Bund zu tragendes neues bzw. zusätzliches Gutachten handelt. Das bedeutet, nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung allein, sondern auch der sachliche Zusammenhang der Leistungserbringung ist maßgebend. Deshalb ist der Vorwurf des Rechnungshofs, das Land würde auf die Erhebung von Gebühren verzichten, zurückzuweisen.

Die nunmehrige Auffassung des Rechnungshofs, allein den Zeitpunkt der Leistungserbringung als Kriterium für die Abrechnung mit dem Bund zu sehen, ist eine Abkehr von seiner früheren Position. Die vom Rechnungshof angestellte Berechnung konnte bisher aber noch nicht nachvollzogen werden, weshalb er um Mitteilung seiner Berechnungsgrundlagen gebeten wurde. Auch ist nicht klar, aus welchem sachlichen Grund der Rechnungshof jetzt seine frühere Position geändert hat und die frühere, mit ihm abgestimmte Verfahrensweise nunmehr als Verzicht auf die Gebührenerhebung bezeichnet. Unklar ist auch, auf welcher Grundlage der Rechnungshof die Ausgabenzuordnung als Negativliste-Land einzuordnen verlangt, was zuvor aber erst mit dem Bund einvernehmlich geregelt werden müsste.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Bund) die Grundlagen für eine Gebührenerhebung in der fehlten.

Daraufhin wurden zum 1. August 1992 die oben aufgeführten Gebührentatbestände in die aufgenommen. Mit der Allgemeinverfügung Straßenbau, Nr. 5/1992 wurden die Baustoff- und Bodenprüfstellen angewiesen, dem Baulastträger Bund für Leistungen nach Nr. 15 und 17 bis 20 der Ausgabenzuordnung Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung der Beratungen soll maßnahmenbezogen erfolgen, d.h. alle im Rahmen einer Baumaßnahme getätigten Beratungen werden in einer Rechnung zusammengefasst und dem Bauvorhaben angelastet.

Zudem wurden die Baustoff- und Bodenprüfstellen (BBP) aufgefordert, die dem Land entgangenen Ausgaben zu den Nummern 15 und 17 bis 20 rückwirkend zum 1.August 1992 zu ermitteln und dem Bund in Rechnung zu stellen.

Die jetzige Prüfung der Baustoff- und Bodenprüfstellen hat ergeben, dass die vorstehenden Leistungen, die nach den vorgelegten Unterlagen einen beträchtlichen Umfang erreichen, weiterhin dem Bund nicht in Rechnung gestellt werden.

Durch den Verzicht auf die Gebührenerhebung ist dem Land ein erheblicher finanzieller Nachteil entstanden.

Die BBP sind daraufhin vom Rechnungshof aufgefordert worden, für die Haushaltsjahre 1996 bis 1999 beispielhaft im Bereich Geotechnik eine entsprechende Auflistung der Leistungen vorzunehmen,die dem Bund in Rechnung zu stellen gewesen wären.

Bei Ansetzung der Pauschalen bzw. bei Heranziehen der Nr. 542 der die Gebühren nach Zeitaufwand zulässt, sind allein in diesem Bereich im Zeitraum von 1996 bis 1999 Gebühren von rund 2,0 Mio. DM nicht erhoben worden.

73. Mit Einführung der Ausgabenzuordnung 1998 durch das Bundesministerium für Verkehr wurde darauf hingewiesen, dass diese als Leitfaden dienen soll und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Der Tätigkeitskatalog soll noch erweitert und stetig aktualisiert werden.

Die Ausgabenzuordnung lässt daher die Möglichkeit offen, weitere Leistungen, die nicht ausdrücklich dem Land als Kostenträger zugewiesen sind, dem Bund in Rechnung zu stellen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Als ein Beispiel hierfür können die von der BBP Kassel erbrachten Leistungen im Bereich der Brückensanierung (Laboruntersuchungen, Gutachten, Stellungnahmen, Beratungen) angesehen werden. Hier wurden in den vergangenen Jahren mit einem hohen Aufwand Spezialuntersuchungen an Bundesautobahnbrücken durchgeführt. Die Aufwendungen belaufen sich nach Angaben der Verwaltung auf rund 300.000 DM jährlich. Diese Leistungen sind in der Ausgabenzuordnung nicht enthalten und könnten nach Auffassung des Rechnungshofs vom Baulastträger Bund zu tragen sein.

74. Das HMWVL hat auf die Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs vom 17. Juli 2000 bisher nicht geantwortet.

Das Ministerium hat am 7. November, am 8. November (nachrichtlich) und am 14. Dezember 2000 zu den Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

75. Die in den letzten Jahren nicht erhobenen Gebühren sind zu ermitteln und vom Bund einzufordern. Künftig muss eine strikte Anwendung der Ausgabenzuordnung für alle darin aufgeführten Leistungen erreicht werden, um das Land von Kosten, die es im Rahmen der Bundesfernstraßen nicht zu übernehmen hat, zu entlasten.

Bei Leistungen,deren Kostentragung nicht geregelt ist,muss verstärkt geprüft werden, ob sie dem Bund in Rechnung gestellt werden können. Das Ministerium sollte darauf hinwirken, dass im Rahmen der vom Bundesministerium für Verkehr vorgesehenen jährlichen Aktualisierung der Ausgabenzuordnung weitere im Interesse des Baulastträgers Bund erbrachte Tätigkeiten erfasst und dem Bund als Kostenträger zugeordnet werden.