Versicherung

In Einzelfällen führte die Prüfung zu der Feststellung, dass schon die Ausschreibung unzulässig war; die Löschung wurde veranlasst. Weitgehend wurde aber die Feststellung getroffen, dass sich an der Aktenlage seit der Abschiebung nichts geändert habe, daraufhin blieb die Ausschreibung erhalten. Bei dem selben Sachverhalt, nämlich, dass sich z. B. nach der Ausweisung der betroffenen Person keine neuen Informationen ergeben haben, wird bei der einen Ausländerbehörde die Löschung veranlasst, bei der anderen aus exakt dem selben Grund die Verlängerung der Speicherdauer hingenommen.

Das Prüfungsergebnis ist nicht akzeptabel.

12.1.3

Ausschreibungen der Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises Zweck des Kontrollbesuchs war es, einen umfassenden Eindruck über die Ausschreibungspraxis im SIS bei der Ausländerbehörde zu gewinnen.

Zu diesem Zweck hatte das Hessische Landeskriminalamt eine Auswertung aus HEPOLIS, dem Hessischen erstellt, in der alle vom Rheingau-Taunus-Kreis im Informationssystem der Polizei (INPOL) ausgeschriebenen Personen aufgelistet waren. Von den 74 betroffenen Ausländern konnten zu 25 Personen die Ausländerakten vorgelegt werden. Bei dem größten Teil der 49 fehlenden Akten war die Zuständigkeit an eine andere Ausländerbehörde übergegangen, sodass die Akte nicht mehr beim Rheingau-Taunus-Kreis geführt wurde. In neun Fällen konnte aber weder die dazugehörige Akte gefunden werden noch konnte dargelegt werden, aus welchen Gründen die Ausschreibung erfolgt war. Die Ausländerbehörde hätte also im Falle einer Verhaftung der betroffenen Personen nicht sagen können, weshalb sie diese überhaupt veranlasst hatte. Ich habe von der Ausländerbehörde verlangt, dass sie, wenn sie den Verbleib der Akten nicht feststellen kann, die Löschung der entsprechenden Ausschreibungen veranlassen muss.

Bei der Durchsicht der 25 vorgelegten Akten fiel Folgendes auf:

In sieben Fällen gab es ausschließlich Ausschreibungen im INPOL, nicht im SIS. Diese Ausschreibungen gehörten zu sog. Altfällen, deren Speicherung im SIS automatisch nach sechs Jahren gelöscht wurde. Diese Frist ist abgelaufen. Dies gilt nicht für die Inpol-Speicherung, deren Frist zehn Jahre beträgt.

In weiteren elf Fällen ergaben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung. Es handelte sich zum Teil um Personen, deren Asylantrag abgelehnt worden war und deren Aufenthalt nicht feststand. Die Ausländerbehörde sagte zu, in allen elf Fällen die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengen-Gebiet zu löschen.

In den verbleibenden sieben Fällen war die Behörde der in Art. 112 Abs. 1 SDÜ festgelegten Verpflichtung, die Erforderlichkeit der Ausschreibung nach drei Jahren zu überprüfen, nicht nachgekommen. Es mangelte schon daran, dass die vom BKA erstellten Hinweisschreiben (s. 12.1.2) nicht in der Akte abgeheftet waren.

Die Ausländerbehörde sagte zu, die Erinnerungsschreiben des BKA künftig korrekt zu bearbeiten.

12.1.4

Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern

Ich habe das Hessische Innenministerium über meine Feststellungen informiert und darum gebeten sicherzustellen, dass die Ausländerbehörden nicht bei gleichem Sachverhalt gegenteilige Entscheidungen treffen. Die Prüfpflicht nach Art. 112

SDÜ kann sich nicht darin erschöpfen, den Hinweis auf den Ablauf der Dreijahresfrist unbearbeitet zur Akte zu nehmen, oder lediglich festzustellen, dass sich an der Informationslage von vor drei Jahren nichts geändert hat. In einem Erlass vom 05.10.2000 hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport unter anderem festgelegt: Auszug aus dem Erlass des vom 5. Dezember 2000

Ausschreibungen im SIS nach Art. 96 Abs. 3 SDÜ

Wenn die Ausländerbehörde vor dem Ablauf der Ausschreibungsfrist nach spätestens drei Jahren die Mitteilung über den Fristablauf erhält, hat sie im Einzelfall zu überprüfen, ob die Verlängerung der Ausschreibung erforderlich ist (Art. 112 Abs. 4 SDÜ). Die Gründe für eine Verlängerung der Ausschreibung sind in der Akte zu vermerken.

Meine Anforderungen wurden mit diesem Erlass erfüllt. Nach dem Verstreichen einer Übergangsfrist werde ich erneut die Praxis prüfen.

12.2

Kontrolle der Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises

Bei Kontrollen wurden ein rechtlich fehlerhaftes Verhalten bei der Ermittlung von sogenannten Scheinehen und schwere Mängel bei den räumlichen Datensicherungsmaßnahmen festgestellt.

12.2.1

Verfahren bei der Ermittlung von sog. Scheinehen Ehen zwischen deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, aber auch solche zwischen Ausländern, die nur zu dem Zweck eingegangen werden, dem Ausländer aufenthaltsrechtliche Vorteile zu schaffen, werden als sog. Scheinehen qualifiziert.

Bei unserer Prüfung (Ziff. 12.1.3) wurden fünf Akten untersucht, in denen sich Unterlagen über Ermittlungen wegen des Verdachts einer sog. Scheinehe befanden. In zwei Fällen wurde die Scheinehenermittlung durch eine andere als die Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/250044 geprüfte Ausländerbehörde durchgeführt. Nur in einem Fall waren die Ermittlungen aus datenschutzrechtlicher Sicht berechtigt und das Verfahren nicht zu beanstanden. Im vierten Fall war die Art und Weise der durchgeführten Ermittlungen rechtswidrig. Aus der Akte ergab sich, dass Anlass für die Ermittlungen ein anonymer Anruf des Inhalts war, dass die betroffene ausländische Staatsangehörige zwar mit einem älteren deutschen Mann verheiratet sei, die Ehe aber nie vollzogen werde. Aus dem nach behördlichen Ermittlungen angefertigten Vermerk war zu ersehen, dass die Behörden im Funktionsbereich des Krankenhauses, in dem die Betroffene tätig war, eine Befragung durchgeführt hatten. Die dort zufällig anwesenden Personen waren gefragt worden, wer bei der entsprechenden Kollegin wohne und ob es sich um einen deutschen oder einen ausländischen Mann handele. Außerdem wurde ein Lichtbild des ausländischen Ex-Ehemanns vorgelegt. Erst anschließend unternahm man den Versuch die Betroffene aufzusuchen, um sich erstmals mit ihr zu unterhalten. Dieses Verfahren ist rechtlich zu beanstanden. Es wurde gegen den Grundsatz verstoßen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen zu erheben sind.

§ 75 Abs. 2 Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn

1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,

2. es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausgegangen werden kann, dass dieser in Kenntnis des Verwendungszwecks seine Einwilligung erteilt hätte,

3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Ausländergesetz liegen nicht vor. Die Ermittlungsbeamten hätten zuerst versuchen müssen, ein Gespräch mit der Betroffenen zu führen und nur bei verbleibenden Zweifeln zu dem Mittel greifen dürfen, völlig Unbekannte zu fragen.

Im fünften Fall stießen wir auf ein uns bereits bekanntes datenschutzrechtliches Problem (s. hierzu auch 25. Tätigkeitsbericht, Ziff. 13.2.2.2). Zum Beweis dafür, dass der Betroffene mit einer deutschen Frau nicht mehr in einer Ehe, sondern getrennt lebt, übermittelte die für die Lohnsteuerkartenerteilung zuständige Stelle einer anderen Stadt eine Bescheinigung, in der mitgeteilt wurde, dass die Ehepartner getrennt leben. Die Angabe zum Ehestand in der Steuererklärung ist ein Datum, das für Steuerverfahren erforderlich ist und unterliegt deshalb dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO). Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 77 Abs. 3 liegen nicht vor.

§ 77 Abs. 3 Personenbezogene Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrecht oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße... verhängt worden ist.

Die Übermittlung dieser Angabe durch die Lohnsteuerkartenstelle ist demnach unzulässig. Das führt zu einem Verwertungsverbot für die Ausländerbehörde. Die Schwalbacher Ausländerbehörde hat zugesichert, dass künftig derartige Verlangen auf Auskunft an die Lohnsteuerkarten nicht mehr gestellt werden und dass falls es zu einer Spontanübermittlung durch andere Stellen kommt das Verwertungsverbot beobachtet wird.

Diese Fälle zeigen, dass es beim Verfahren der Ermittlung von Scheinehen immer wieder zu datenschutzrechtlichen Verstößen kommt (s. hierzu auch 25. Tätigkeitsbericht, Ziff. 13.2). Ich habe deshalb schon im Jahr 1996 beim Hessischen Ministerium des Innern angeregt, den Ausländerbehörden durch Erlass die wesentlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für diese Ermittlungen an die Hand zu geben. Die Stadt Frankfurt besitzt eine mit mir abgestimmte eigene Dienstanweisung. Leider hat das Ministerium im Sommer 2000 mitgeteilt, dass es nicht beabsichtige, in dieser Sache einen Erlass zu fertigen.

12.2.2

Räumliche Datensicherungsmaßnahmen

Bei derselben Ausländerbehörde wurde festgestellt, dass der Publikumsverkehr in einer aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptablen Art und Weise in der Ausländerbehörde stattfindet. An den Tagen mit Publikumsverkehr wird ein Teil des Flurs in der Ausländerbehörde, von dem die einzelnen Räume der Mitarbeiter abgehen, durch eine sog. Theke abgetrennt, die keinerlei Trennwände aufweist. Die Besucher müssen sich in drei verschiedene Listen eintragen, werden später per Namen aufgerufen und ihre Anliegen werden offen an der Theke behandelt. Der grundsätzlich zur Verfügung stehende Warteraum wird nach den gewonnenen Erkenntnissen nicht benutzt. Grund dafür ist wohl, dass die ausländischen Bürger nicht genau wissen, wann sie zu erscheinen haben und sich jederzeit bereit halten wollen. Die Besucher stehen deshalb in drei Schlangen bis dicht vor der Theke. Jeder kann bei seinem Nachbarn und auch bei seinem Vordermann alles verfolgen und mithören. Hinzu kommt, dass die Sachbearbeiter teilweise lauter als gewöhnlich sprechen, damit die ausländischen Bürger sie besser verstehen.

Bereits während der Prüfung wurde beanstandet, dass dies eine aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptable Organisation des Besucherverkehrs ist. Der Behörde wurde nahegelegt, die ausländischen Bürger in den jeweiligen Arbeitszimmern zu empfangen und falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheinen sollte die Türen offen stehen zu lassen. Mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Ausländeramts wurden ferner Maßnahmen besprochen, die zwar nicht optimal sind, aber die datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen besser als bisher berücksichtigen und als Provisorium zeitnah umzusetzen sind. Ich werde mich demnächst über die Umsetzung der Maßnahmen informieren.

13. Melderecht 13.1

Anforderung einer erweiterten Melderegisterauskunft per Vordruck

Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch an Rechtsanwälte nur dann erteilt werden, wenn das berechtigte Interesse eindeutig nachgewiesen wird.

Die Anfrage einer Kommune machte mich darauf aufmerksam, dass Rechtsanwaltskanzleien erweiterte Melderegisterauskünfte mit Hilfe eines Vordrucks anfordern, in dem nur mit allgemeinen Floskeln ohne Fallbezug versichert wird, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft vorliege. Mit der erweiterten Auskunft soll die Meldebehörde über eine bestimmte Person nicht nur deren Anschrift, sondern ebenso Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit oder andere Informationen bekannt geben.

Grundsätzlich kann jeder Bürger nach § 34 Abs. 1 Hessisches Meldegesetz (HMG) eine Grundauskunft über Name und Adresse für jede namentlich genannte Person erhalten, ein besonderer Nachweis über den Grund der Anfrage ist nicht erforderlich. Die Meldeämter müssen allerdings prüfen, ob schutzwürdige Interessen der gemeldeten Personen entgegenstehen (§ 7 S. 1 und 2 HMG); ohne eine solche Prüfung ist die Ermessensentscheidung, die sie zu treffen haben, rechtlich unvollständig. Noch strengere Maßstäbe legt § 34 Abs. 2 HMG an, wenn zusätzliche Daten abgefragt werden. Diese dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse an diesen Daten gegenüber der Meldebehörde glaubhaft gemacht werden kann.

§ 34 HMG

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad und

3. Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner begehrt.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1. Tag und Ort der Geburt,

2. frühere Vor- und Familiennamen,

3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,

4. Staatsangehörigkeiten,

5. frühere Anschriften,

6. Tag des Ein- und Auszugs,

7. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer und

8. Sterbetag und -ort.

Die mir von der Kommune vorgelegte allgemeine Versicherung des Anwaltbüros, dass ein berechtigtes Interesse vorliege, reicht für die erforderliche Prüfung, ob eine Auskunft überhaupt gegeben werden darf, nicht aus. Die Kommune darf dem Auskunftsverlangen nur stattgeben, wenn eine hinreichend klare und substanzhaltige Schilderung des Sachverhalts gegeben wird. Zur Glaubhaftmachung müssen Unterlagen (z.B. Verträge etc.) vorgelegt werden, die die zweckändernde Datennutzung rechtfertigen. Nach der Bearbeitung des Auskunftsersuchens sind die vorgelegten Unterlagen von der Meldebehörde im Regelfall zurückzusenden. Wird Auskunft erteilt, ist in der Akte zu vermerken, aufgrund welcher Unterlagen das berechtigte Interesse des Antragstellers bejaht wurde.

Ich habe die Kommune über die Rechtslage informiert, insbesondere darüber, dass Melderegisterauskünfte nur erteilt werden dürfen, wenn das berechtigte Interesse sauber dargestellt und mit detaillierten Unterlagen wirklich nachgewiesen wird.

13.2

Datenübermittlungen der Einwohnermeldeämter an die Gebühreneinzugszentrale Datenübermittlungen an die GEZ finden manchmal schneller statt, als sich dies der Meldesachbearbeiter vorstellen kann.

Häufig erreichen mich telefonische Anfragen von Bürgern, die nach einem Umzug einen Brief der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) im Briefkasten vorfinden.

Nach § 18 Meldedatenübermittlungsverordnung informiert die Meldebehörde rechtmäßig die GEZ über jeden Zu-, Um- und Wegzug einer Person über 18 Jahre. Dies geschieht im Zusammenhang mit der automatisierten Führung des Melderegisters so unauffällig, dass sogar Meldesachbearbeitern diese Datenübermittlung nicht mehr bewusst ist.

§ 18 Abs. 1 Die Meldebehörde darf dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm auf Grund des Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 5. Dezember 1974 (GVBl. 1975 I S. 136), geändert durch Staatsvertrag vom 3. April 1987 (GVBl. I S. 166), beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach Art. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen),

2. Vornamen,

3. Tag der Geburt,