Vorsorge

4. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung),

5. Tag des Ein- und Auszugs,

6. Sterbetag.

Der Pflegevater eines zehnjährigen Kindes beschwerte sich darüber, dass dieses Kind, nachdem es in seine Familie aufgenommen worden war, einen Brief der GEZ erhalten hat, obwohl die Daten aufgrund des laufenden Adoptionsverfahrens an sich besonders geschützt sein sollten.

Da Daten von Personen unter 18 Jahren grundsätzlich nicht an die GEZ übermittelt werden, konnte zunächst weder die GEZ noch die Kommune sich diese Datenübermittlung erklären. Durch Recherchen beim zuständigen Rechenzentrum konnte ich folgenden Sachverhalt ermitteln: Das melderechtliche Verfahren sieht grundsätzlich keine gesonderte Erfassung des Zuzugs alleinstehender Minderjähriger vor. Die Kommune konnte daher einen einfachen Zuzug des alleinstehenden Pflegekindes DV-technisch nicht darstellen. Mit Hilfe einer Überlistung des Programms wollte die Kommune das Problem ohne großen Aufwand lösen. Sie veränderte für den Zuzug das Geburtsdatum des Kindes, sodass dieses kurzfristig volljährig wurde. In einem sofort folgenden weiteren Schritt wurde das Geburtsdatum berichtigt, das Melderegister enthielt umgehend wieder die richtigen Daten des Kindes. Der kurze Moment des Zuzugs einer vermeintlich volljährigen Person genügte aber, um die GEZ automatisch über den Zuzug des Kindes zu informieren. Hiermit hatte auch der Meldesachbearbeiter nicht gerechnet.

Die GEZ hat nach Aufklärung des Sachverhalts die Daten des Kindes sofort gelöscht. Die Kommune wird künftig nicht mehr versuchen, das Programm zur Führung des Einwohnermelderegisters zu überlisten. 13.3

Automatisierter Zugriff auf Einwohnermeldedateien durch Vollstreckungsbehörden

Ein automatisierter Abruf der Einwohnermeldedaten durch Vollstreckungsstellen ist nicht zulässig. Die Gemeinde muss ausnahmslos die Schutzwürdigkeit der Personendaten prüfen.

Eine Kommune übersandte mir das Anschreiben und ein Formular zur Erteilung einer Einverständniserklärung des Kreisausschusses zur datenschutzrechtlichen Prüfung. Der Kreisausschuss wollte zur zeitnahen Durchsetzung von Forderungen und im Hinblick auf die knappe personelle Besetzung der Vollstreckungsstelle Anfragen bei den Meldebehörden umgehen, indem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vollstreckungsstelle ein Zugriff auf die Einwohnermeldedateien der Kommunen eröffnet wird.

Nach § 31 Abs. 4 Hessisches Meldegesetz (HMG) sind regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist. Die Hessische Meldedatenübermittlungsverordnung schreibt in § 1 Abs. 4 i.V.m. mit §§ 13 und 15 vor, dass Meldedaten automatisiert nur von Polizeidienststellen bzw. Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinstellen abgefragt werden dürfen.

§ 31 Abs. 4 HMG Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundesoder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

§ 1 Abs. 4 Automatisierte Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten aus dem Melderegister ermöglichen, sind in den Fällen der §§ 13 und 15 zulässig

Für den vom Kreisausschuss angestrebten automatisierten Abruf der Einwohnermeldedaten durch die Vollstreckungsstelle gibt es keine Rechtsgrundlage, er ist daher unzulässig. Die Einwilligung von Kommunen, die das Einwohnermelderegister führen, kann eine Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Die Meldeämter müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob einer Übermittlung schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen (§ 7 Satz 1 und 2 HMG).

§ 7 HMG Schutzwürdige Belange Betroffener dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Belange werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, Betroffene unverhältnismäßig belastet.

Da ich davon ausgehen muss, dass nicht nur die anfragende Kommune, sondern alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, habe ich nicht nur die anfragende Kommune, sondern auch den Kreisausschuss über die Rechtslage informiert.

14. Gewerberecht Löschung von Daten aus der Gewerbeanzeige nach Abmeldung des Gewerbes

Die Gewerbeordnung enthält keine Regelung, wie lange Daten aus der Gewerbeanzeige aufzubewahren sind, nachdem das Gewerbe abgemeldet wurde. Mit dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung halte ich eine Aufbewahrungsdauer der Daten aus der Gewerbeanzeige von fünf Jahren nach Abmeldung des Gewerbes für die Aufgabenerfüllung der Gewerbebehörden für angemessen.

Durch die Stadt Kassel und das Regierungspräsidium Kassel bin ich auf das Problem aufmerksam gemacht worden, dass die Gewerbeordnung keine Regelung enthält, wie lange die Daten aus der Gewerbeanzeige aufzubewahren sind, nachdem das Gewerbe abgemeldet wurde. Die Gewerbeordnung verweist in diesem Punkt vielmehr auf die Datenschutzgesetze der Länder.

§ 14 Abs. 11 Für das Ändern, Sperren oder Löschen der nach den Abs. 1 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder.

Gem. § 19 Abs. 3 HDSG sind Daten unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Es war daher zu prüfen, ob die für die Überwachung der Gewerbetreibenden gespeicherten Daten nach Abmeldung des Gewerbes zeitnah zu löschen sind. Dies ist jedoch für die Aufgabenerfüllung der Gewerbebehörden insgesamt nicht sachgerecht.

Das Regierungspräsidium Kassel hatte eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren vorgeschlagen und den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gebeten, diese Aufbewahrungsdauer per Erlass verbindlich für alle Gewerbebehörden festzuschreiben. Der Wirtschaftsminister bat mich dazu um datenschutzrechtliche Stellungnahme. Zur Begründung trug das Regierungspräsidium vor, dass die Daten aus der Gewerbeanzeige auch anderen Zwecken dienten als lediglich der Überwachung der Tätigkeit der Gewerbetreibenden. Die Gewerbeanzeigen dienten auch arbeitsschutzrechtlichen, berufsrechtlichen, statistischen und steuerrechtlichen Zwecken. Im Übrigen gebe es Ermittlungsbedarf innerhalb von Behörden nach der Gewerbeausübung eines Gewerbetreibenden in den letzten Jahren. Diese Ermittlungen dienten letztlich der Überwachung der Gewerbetreibenden. Im Gewerbeuntersagungsverfahren sei zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit von Bedeutung, wie und wo sich ein Gewerbetreibender in den letzten Jahren gewerblich betätigt habe.

Da es sich bei dieser Fragestellung nicht um eine besondere hessische Frage handelt, habe ich bei den Datenschutzbeauftragten der anderen Bundesländer nachgefragt, wann dort die Daten aus der Gewerbeanzeige gelöscht werden, wenn ein Gewerbebetrieb abgemeldet wird. Die Verwaltungspraxis stellte sich höchst unterschiedlich dar. Der Datenschutzbeauftragte eines Bundeslandes vertrat die Auffassung, dass die allgemeine Löschungsvorschrift des Landesdatenschutzgesetzes bei Normengleichheit mit der hessischen Regelung die sofortige Löschung der Daten nach Abmeldung des Gewerbebetriebes gebietet. Einige wenige Datenschutzbeauftragte hielten eine zehnjährige Aufbewahrungsdauer für die Aufgabenerfüllung der Gewerbebehörden bei ebenfalls gleicher Rechtslage für angemessen.

Ich teile die Auffassung des Regierungspräsidiums Kassel, wonach die Vorschrift des § 14 neben der Überwachung der Tätigkeit der Gewerbetreibenden auch anderen Zwecken dient, nämlich arbeitsschutzrechtlichen, berufsrechtlichen, statistischen und steuerrechtlichen. Eine unverzügliche Löschung der Daten der Gewerbeanzeige bei Abmeldung des Gewerbes halte ich deshalb für nicht sachgerecht. Allerdings teile ich nicht die Auffassung des Regierungspräsidiums Kassel, wonach Daten aus abgemeldeten Gewerben für zukünftige mögliche Untersagungsverfahren herangezogen werden können. Entweder hat ein Betroffener früher sein Gewerbe zuverlässig ausgeübt, dann ist der Rückgriff nicht erforderlich; oder der Gewerbetreibende war unzuverlässig oder ungeeignet. Dann hätte ihm das Gewerbe nach § 35 untersagt werden müssen, was nach § 149 Abs. 2 einen entsprechenden Eintrag in das Gewerbezentralregister nach sich gezogen hätte. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann die Gewerbebehörde in einem Untersagungsverfahren jederzeit erhalten. Deswegen halte ich die Zehnjahresfrist im Einklang mit den meisten anderen Datenschutzbeauftragten für zu lang. Eine Aufbewahrung von fünf Jahren ist angemessen und verhältnismäßig. Die Frist entspricht im Übrigen auch den allgemeinen Aufbewahrungsbestimmungen für das Schriftgut des Landes Hessen, wonach Akten, für die keine besondere Aufbewahrungsfrist festgesetzt worden ist, fünf Jahre aufzubewahren sind.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat diese Frist mit Erlass vom 11.12.2000 für die Gewerbebehörden verbindlich festgelegt.

15. Kommunen 15.1

Präsentation ehrenamtlicher Funktionsträger im Internetangebot von Kommunen

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet hat eine andere Dimension als in herkömmlichen Broschüren. Besonderheiten ergeben sich schon daraus, dass weltweit abgerufen und deshalb ein angemessenes Datenschutzniveau bei der Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. An die Einwilligung zur Veröffentlichung sind besondere Anforderungen zu stellen.

Nach Mitteilung des behördlichen Datenschutzbeauftragten hat eine Stadt beabsichtigt, ein bisher in Papierform für ihre Bürger dieser Stadt vorgehaltenes Verzeichnis der städtischen Dienststellen, Ansprechpartner, Stadtverordneten, Ortsbeiräte, Stadtbezirksvorsteher, Schiedsmänner mit Angaben wie Namen, Rufnummern und Anschriften ins Internet einzustellen. Bei dem Kreis der aufgeführten Personen handelt es sich um Bedienstete der Stadt, Mandatsträger und Ehrenbeamte. Die Besonderheit ist, dass Mandatsträger und Ehrenbeamte im Unterschied zu den städtischen Bediensteten nicht stets über die dienstlichen Adressen und Telefonnummern innerhalb der üblichen Dienstzeiten unmittelbar erreichbar sind. Deshalb hatten die meisten Amtsträger eine berufliche Anschrift und Telefonnummer, manche auch eine private Adresse angegeben und ihre Einwilligung zur Bekanntgabe der Daten in der Broschüre gegeben. Es war zunächst daran gedacht, alle in der Broschüre zusammengestellten Daten gleichzeitig ins Internet zu übernehmen. Dagegen hatte der Datenschutzbeauftragte Bedenken, weil die Veröffentlichung der Daten im Internet eine andere Qualität und einen wesentlich erweiterten Verbreitungsgrad hat. Er war zu Recht der Ansicht, dass die ursprüngliche Einwilligung dies nicht umfasste und wandte sich unter anderem mit der Frage an mich, ob die Bereitstellung als Internet-Seite nicht eine Übermittlung an Empfänger außerhalb des Geltungsbereich des Grundgesetzes und der EG-Datenschutzrichtlinie sei und deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 HDSG zugelassen werden dürfe.

Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/250048

Mit dieser Ansicht hatte der Datenschutzbeauftragte Recht. Wie bereits in meinem 28. Tätigkeitsbericht unter Ziff. 9.2 dargestellt, ist die Veröffentlichung der Namen und der dienstlichen Adresse von Stadtverordneten und anderen Amtsträgern zulässig, weil sie sich für diese Funktion nicht auf den grundrechtlichen Datenschutz berufen können. Sie sind nicht als Privatpersonen, sondern als Funktionsträger betroffen. Darüber hinausgehende Daten vor allem Privatadressen und private Telefonnummern (dazu zählen bei ehrenamtlich Tätigen auch die beruflichen Anschriften und Telefonnummern) dürfen nur mit Einwilligung in Broschüren wie auch im Internet veröffentlicht werden. Die Einwilligung genügt in diesen Fällen nur dann den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 HDSG, wenn der Betroffene über Art und Zweck der Datenverwendung, die Risiken, die Folgen und den Empfängerkreis informiert ist.

§ 7 Abs. 2 HDSG

Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Sie muss sich im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 4 ausdrücklich auch auf die dort genannten Daten beziehen. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. Der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären.

Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung verweigern und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Gegenüber der Bekanntgabe in einer Broschüre in Papierform stellt das Internet eine völlig andere Qualität dar und zwar schon deshalb, weil es vielfältige Auswertungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten eröffnet. Da wesentliche Unterschiede bestehen, weil die Datenübermittlung einen anderen und größeren Kreis erreicht, genügt die Einwilligung in die Veröffentlichung der Daten in einer Broschüre nicht als Grundlage für die Zulässigkeit der Veröffentlichung im Internet. Die Einwilligung muss sich speziell auch auf das Medium beziehen. Das ist schon deshalb von Bedeutung, weil die Freigabe für die Veröffentlichung im Internet auch die Einwilligung in eine Übermittlung der Daten in Länder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und der EG-Datenschutzrichtlinie einschließen muss, in denen ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist.

§ 17 Abs. 2 HDSG

Eine Übermittlung an Empfänger außerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs ist auf Grund dieses Gesetzes nur zulässig, wenn sie ausschließlich im Interesse des Betroffenen liegt oder beim Empfänger ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist. Vor der Entscheidung über die Angemessenheit ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zu hören. Sofern beim Empfänger kein angemessener Datenschutz gewährleistet ist, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden wenn,

1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,

2. die Übermittlung für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung, oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,

3. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder

4. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

Der Empfänger, an den die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu Zwecken verarbeitet werden dürfen, die mit den Zwecken zu vereinbaren sind, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

Die nach § 17 Abs. 2 vorgeschriebene Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten kann bei einer Bereitstellung von personenbezogenen Daten im Internet unterbleiben, weil sie kein anderes Ergebnis haben kann, als dass ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die Einstellung von nicht ausschließlich amtsbezogenen, sondern personenbezogenen Daten in das Internet ist deshalb nur unter den Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 Satz 3, insbesondere also bei Einwilligung zulässig. Da die Bereitstellung der Daten im Internet eine Veröffentlichung im Sinne von § 3 Abs. 4 HDSG darstellt, hat sie für den Betroffenen auch die Folge, dass die veröffentlichten Daten nicht mehr in den Schutzbereich des Hessischen Datenschutzgesetzes fallen.

§ 3 Abs. 4 HDSG

Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen gespeichert sind sowie für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind.

Bei der Einholung der Einwilligung sollte auf diese Folge besonders hingewiesen werden. Zwar kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, worauf der Betroffene auch nach § 7 Abs. 2 Satz 6 HDSG hinzuweisen ist. Bei einer Veröffentlichung im Internet hat das gegenüber konventionellen Medien zwar den Vorteil, dass das Berichtigen und Löschen der Daten tatsächlich rasch erfolgen kann und deshalb für die Zukunft Vorsorge getroffen ist, dass neue Besucher des Internet-Angebotes diese Daten nicht mehr präsentiert bekommen. Die aus dem ursprünglichen Datenbestand abgerufenen Daten können aber vom Empfänger noch weiter verwendet werden, sofern er sie gespeichert hatte. Derartige Daten sind praktisch nicht mehr rückrufbar. Sie sind veröffentlicht und daher datenschutzrechtlich ungeschützt.

15.2

Zuverlässigkeitsprüfung von Hundehaltern

Die vom Bundesrat geforderte Erweiterung der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister für die Zuverlässigkeitsprüfung von Hundehaltern ist im beabsichtigten Umfang nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar.

Im Rahmen des Vollzugs der am 15. August 2000 in Kraft getretenen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I 2000, S. 411) müssen die Ordnungsbehörden die Zuverlässigkeit der Hundehalter überprüfen.