Eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG ist sonst nur für die wenigen ausgewählten Stellen zulässig die in §

Von den Ordnungsbehörden wurde kritisiert, dass das Behördenführungszeugnis für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Hundehalter nicht ausreiche. Vielmehr seien für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Halter gefährlicher Hunde auch Informationen unerlässlich, die sich aus Entscheidungen von Verwaltungsbehörden gegen den Hundehalter ergeben. Dazu gehört z. B. auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch aus derartigen Entscheidungen könne sich eine eventuelle Unzuverlässigkeit ergeben. Diese Entscheidungen sind nicht in einem Führungszeugnis für Behörden enthalten, sondern nur in den unbeschränkten Auskünften i.S.v. § 41 BZRG.

Auf einen daraufhin gestellten Antrag des Landes Hessen hat der Bundesrat in einer Entschließung zum Schutz vor Kampfhunden (BR-Drucks. 417/00 Beschluss) die Änderung des Bundeszentralregistergesetzes verlangt. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, ein Änderungsgesetz mit dem Ziel vorzulegen, dass unbeschränkte Auskünfte an diejenigen Behörden erteilt werden dürfen, welche die Zuverlässigkeit von Hundehaltern zu prüfen haben. Gleichzeitig soll die Tilgung der Eintragungen im Register für diese Fälle kein Verwertungsverbot nach sich ziehen.

Eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG ist sonst nur für die wenigen ausgewählten Stellen zulässig, die in § 41

BZRG aufgezählt sind; außerdem unterliegen die Auskünfte einer engen Zweckbindung.

§ 32 Abs. 3 BZRG

In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,

3. Eintragungen nach § 11.

§ 41 BZRG

(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, ... darf... nur Kenntnis gegeben werden

1. den Gerichten...

2. den obersten Bundes- und Landesbehörden, ...

(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

Die vom Bundesrat geforderte Änderung des Bundeszentralregistergesetzes würde zu einer starken Ausweitung der Mitteilungspflichten führen.

Das begegnet insofern Bedenken, als alle im Bundeszentralregister gespeicherten Straftaten im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung übermittelt werden sollen. Sachgerechter wäre eine Lösung, die wie § 32 Abs. 4 BZRG den sachlichen Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsprüfung hervorhebt. Folgerichtig würden nur Straftaten mitgeteilt, die mit Körperverletzung und Gewaltanwendung sowie Nötigung in Verbindung stehen.

Bei der weiteren Ausgestaltung des Verfahrens ist darauf zu achten, dass die Zuverlässigkeitsprüfungen nicht ins Uferlose ausgeweitet werden. Für jeden einzelnen Sachbereich ist eine konkrete Abwägung zwischen dem mit der Zuverlässigkeitsprüfung angestrebten Schutz der Allgemeinheit und dem Interesse der zu überprüfenden Bürgerinnen und Bürger an der Wahrung ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich. Weit zurückliegende Straftaten sollten aus Resozialisierungsgründen nicht in Verwaltungsverfahren verwertet werden, die die Hundehaltung betreffen, soweit kein sachlicher Bezug dazu erkennbar ist.

Das Aussetzen des Verwertungsverbotes trotz Tilgung einer Strafe aus dem Register ist nach meiner Einschätzung nicht mehr verhältnismäßig, um die routinemäßige Überprüfung von Hundehaltern durchzuführen.

§ 52 Abs. 1 Ziff. 4 BZRG

Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn ...

4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung einer Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

Die unbeschränkte Auskunft nach § 52 Abs. 1 BZRG ist sonst nur für Sonderfälle schwerwiegender Rechtsbeeinträchtigungen vorgesehen. Auch hinsichtlich der Hundehaltung sollten daher nur Delikte vom Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ausgenommen werden, die auf Vorkommnisse zurück gehen, die mit der Hundehaltung in Zusammenhang stehen.

Das Überschreiten der Erforderlichkeitsgrenze habe ich gegenüber dem Hessischen Ministerium des Innern gerügt.

15.3

Kommunale Archivsatzung

Wenn Gemeinden ein eigenes öffentliches Archiv führen, müssen sie eine den Regelungen des Hessischen Archivgesetzes entsprechende Satzung beschließen und umsetzen.

Im Rahmen der Anfrage des Archivleiters einer hessischen Gemeinde zur Zulässigkeit der Herausgabe von Unterlagen aus der NS-Zeit für Forschungszwecke war von mir zu prüfen, aufgrund welcher Vorschriften personenbezogene Unterlagen Forschern durch das kommunale Archiv zur Verfügung gestellt werden können. Dabei wurde erneut deutlich, dass das Hessische Archivgesetz von den Kommunen unzureichend umgesetzt wird (s. bereits 26. Tätigkeitsbericht Ziff. 10.6). Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/250050

Die Schaffung eines öffentlichen Archivs als öffentlich-rechtliche Einrichtung liegt zunächst im freien Ermessen der Gemeinde, das durch § 4 Archivgesetz allerdings in einen bestimmten Rechtsrahmen eingebunden ist.

§ 4 Abs. 1 Die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände regeln die Archivierung ihres Archivgutes im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung.

Bei zahlreichen hessischen Gemeinden, die tatsächlich ein öffentliches Archiv führen, liegt ein gravierendes Defizit darin, dass die konkreten Rechtsverhältnisse zwischen Nutzer und Archiv nicht in einer Kommunalsatzung geregelt sind wie das Gesetz eindeutig fordert. Aus § 6 letzter Satz lässt sich dabei herleiten, dass die Kernaussagen des Archivgesetzes von einer solchen Satzung übernommen werden müssen.

§ 6 letzter Satz Die Anwendung des Gesetzes auf die Archive der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände bestimmt sich nach § 4 Abs. 1.

Datenschutzrechtlich relevant sind diese Feststellungen vor allem für die häufig vorkommenden Fälle, dass archivierte Unterlagen, in die Forscher einsehen möchten, personenbezogene Daten von noch lebenden Personen enthalten. Ein solches Einsichtsrecht kann sich nur aus § 15 Abs. 4 oder, soweit diese Vorschrift für kommunale Archive nicht direkt gilt, aus einer gleichlautenden Satzungsregelung ergeben.

§ 15 Abs. 4 Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt; bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegen; soweit der Forschungszweck es zulässt, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen. Eine Benutzung personenbezogener Akten ist unabhängig von den in Abs. 1 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Fall ihres Todes ihre Angehörigen zugestimmt haben; die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen.

Soweit die personenbezogenen Unterlagen ohne wesentlichen Aufwand anonymisiert werden können, sollten die Gemeindearchive keine Unterlagen mit Personenbezug zur Einsicht bereitstellen. Durch Einwilligung der Betroffenen oder ihrer Nachfahren entfallen die meisten datenschutzrechtlichen Probleme.

Die von der oben erwähnten Anfrage betroffene Gemeinde habe ich daher gebeten, umgehend eine solche Archivsatzung zu erlassen. Ergänzend sollten Regelungen aufgenommen werden, wie sie in der Benutzungsordnung für die hessischen Staatsarchive 1997, S. 1300) enthalten sind. Hilfreich für die Erstellung einer solchen Satzung ist die Mustersatzung für Kommunalarchive, wie sie beim Hessischen Städtetag zu erhalten ist.

15.4

Sogar das Versenden von Müllwertmarken kann zu Beschwerden beim Datenschutzbeauftragten führen Müllwertmarken dürfen nicht mit Briefumschlägen versandt werden, die Angaben über die Liegenschaften des Empfängers enthalten.

Drei Bürger einer hessischen Kommune beschwerten sich darüber, dass Müllwertmarken in Briefumschlägen verschickt wurden, deren Aufkleber nicht nur die Adresse des Empfängers zeigten. Der Aufkleber enthielt außerdem genaue Angaben darüber, für welche Liegenschaft der Briefinhalt bestimmt sein sollte. Die mir übersandten Briefumschläge ließen keinen Zweifel daran, dass die Kommune wie schon vor einigen Jahren wieder Informationen auf Briefumschlägen angebracht hatte, die Rückschlüsse auf persönliche Verhältnisse des Empfängers zulassen und deshalb datenschutzrechtlich zu beanstanden sind (§ 16 HDSG). Recherchen bei der Gemeindeverwaltung ergaben, dass sie die unzulässige Versendeform auf Wunsch einzelner Liegenschaftseigentümer wählte, die diese Briefumschläge ungeöffnet an ihre Mieter weiterleiten wollten.

Ich habe die Kommune erneut darauf hingewiesen, dass Briefumschläge außer den nötigen Adressdaten grundsätzlich keine Rückschlüsse auf Daten oder persönliche Verhältnisse des Empfängers enthalten dürfen. Die Kommune hat das entsprechende Fachamt angewiesen, unabhängig von einzelnen gegenteiligen Bürgerwünschen künftig Müllwertmarken nur noch in neutralen Umschlägen zu versenden.

15.5

Netzzugriffsrechte für Bürgermeister und Amtsleiter

Für den Bürgermeister einer Kommune oder den Amtsleiter einer Verwaltungsbehörde darf ein Zugriff auf Verwaltungsdaten nur dann eingeräumt werden, wenn diese zu dessen Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Maßgebend sind die fachaufsichtlichen und dienstrechtlichen Befugnisse, die der Bürgermeister oder Amtsleiter hat.

Eine Gemeinde bat um datenschutzrechtliche Prüfung, ob dem Wunsch des Bürgermeisters, innerhalb des Netzwerkes volles Zugriffsrecht auf alle Arbeitsplätze und den Server zu erhalten, entsprochen werden darf.

Die Zweckbindung nach § 13 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) gebietet, dass Bedienstete und ihre organisationsrechtlichen Vertreter in öffentlichen Verwaltungen einen Zugriff nur auf die Daten haben, die sie zur Erfüllung ihrer

Aufgaben benötigen. Ein Zugriff durch Weisungsberechtigte und Vorgesetzte ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung ihrer fachaufsichtlichen Aufgaben und der dienstrechtlichen Befugnisse gegenüber nachgeordneten Bediensteten erforderlich ist. Die Zugriffsbefugnis ist auf fachaufsichtliche Weisungsstränge zu begrenzen, die im Organisationsplan der jeweiligen Verwaltung vorgesehen sind.

§ 13 HDSG

(1) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie erhoben oder gespeichert worden sind.

(2) Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken verarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder gespeichert worden sind, dann ist dies nur aus den in § 12 Abs. 2 und 3 genannten Gründen zulässig. Besondere Amts- oder Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.

...

(4) Personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, dürfen auch zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken in dem dafür erforderlichen Umfang verwendet werden.

Für Kommunalverwaltungen bedeutet das: Als höchste weisungsbefugte Stelle ist jeweils das Mitglied des Gemeindevorstandes anzusehen, dem die Ressortzuständigkeit obliegt.

Auch wenn der Bürgermeister nach § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) ein mit besonderen Rechten ausgestattetes Verwaltungsorgan der Gemeinde ist, steht ihm keine allgemeine fachaufsichtliche Zuständigkeit über alle Ressorts zu. Deswegen ist ein generelles Zugriffsrecht im Rahmen eines Netzwerkes durch den Bürgermeister nicht zulässig. Seine fachaufsichtlichen Befugnisse reichen nur so weit wie seine Ressortzuständigkeit. Diese wird von Einzelfällen abgesehen nach § 70 Abs. 2 HGO durch die Ressortzuständigkeit anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes beschränkt.

§ 70 HGO

(1) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Gemeindevorstands.

(2) Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Bürgermeister und den zuständige Beigeordneten selbständig erledigt.

Auch die in § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO vorgesehenen Überwachungsbefugnisse des Bürgermeisters können ein generelles Zugriffsrecht auf das Netzwerk nicht begründen; sie betreffen nur den allgemeinen Geschäftsgang, aber keine Einzelentscheidungen.

Soweit der Bürgermeister gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 HGO Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter der Gemeinde ist, obliegen ihm nur die beamtenrechtlichen Entscheidungen, die die persönlichen Angelegenheiten betreffen. Hierzu gehört die dienstliche Weisungsbefugnis nach § 70 Satz 2 HBG bzw. die entsprechenden Regelungen im BAT nicht. Weisungsberechtigt ist nur der Vorgesetzte im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 HBG. Erst wenn das Verhalten eines Mitarbeiters Anlass gibt, an der rechtmäßigen Ausführung seines Dienstes zu zweifeln, kann im Einzelfall ein weitergehendes Untersuchungsrecht aus den allgemeinen dienstrechtlichen Befugnissen des Dienstvorgesetzten hergeleitet werden. Auf § 70 HBG i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 1 HGO kann daher ebenfalls kein allgemeines Netzzugriffsrecht des Bürgermeisters gestützt werden.

§ 73 Abs. 2 HGO

Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten.

Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten wahrnimmt, wer oberste Dienstbehörde und wer Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Gemeindebedienstete ist.

§ 4 Abs. 2 HBG Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einen Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

...

§ 70 HBG

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

Ich habe die Gemeinde aufgefordert, diese Rechtslage bei der Einrichtung von Zugriffsrechten auf das Netzwerk für den Bürgermeister zu berücksichtigen.

Auch die Anfrage eines Staatlichen Amtes für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen, dessen Amtsleiter einen Netzwerkszugriff auf alle Arbeitsplätze anstrebte, musste nach den gleichen Grundsätzen geprüft werden. Das bedeutet, dass eine Zugriffsbefugnis immer dann zu eröffnen ist, wenn dies zur Erfüllung fachlicher Weisungsaufgaben erforderlich ist. Für monokratisch geführte Behörden folgt aus der Vorgesetztenstellung und aus den fachlichen Weisungsbefugnissen, dass dem Amtsleiter, der im Streitfall mit dem alleinigen Entscheidungsrecht ausgestattet ist, ein Zugriff auf alle Verwaltungsdaten einzuräumen ist. Der Unterschied zur Gemeinde ergibt sich aus der fehlenden Ressortgliederung.