Nebenberufliche Bauplanung und/oder Bauleitung

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Ist der Landesregierung bekannt, dass einige Bau-Ingenieure, Architekten, und/oder Meister im Bauhauptgewerbe trotz festen Anstellungsverhältnisses nebenberuflich Pläne für Bauzwecke erarbeiten und/oder als Bauleiter tätig sind?

Erkenntnisse darüber liegen der Landesregierung nicht vor.

Eine Berufstätigkeit in Nebentätigkeit ist wie eine Tätigkeit im Hauptberuf nach dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freien Berufszugang und Berufsausübung nach Art. 12 GG möglich; für den gewerblichen Bereich folgt das aus § 3 Damit ist eine Nebentätigkeit von im Bauhauptgewerbe angestellten Berufsangehörigen auf den Gebieten der Objektplanung und Bauleitung grundsätzlich zulässig.

Frage 2. Wie hoch wird der Anteil derjenigen (grob) geschätzt, die hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung ihres Arbeitgebers besitzen?

Über Nebentätigkeitsgenehmigungen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Frage 3. Erfordern derartige nebenberufliche Tätigkeiten eine Gewerbeanmeldung, eine Anzeige gegenüber öffentlichen Stellen, eine behördliche Genehmigung oder Ähnliches?

Diese nebenberuflichen Tätigkeiten sind überwiegend den freien Berufen zuzuordnen. Eine Zusammenstellung freiberuflicher Tätigkeit enthält § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Solche freiberuflichen Tätigkeiten sind kein Gewerbe und bedürfen daher keiner gewerberechtlichen Anmeldung, behördlichen Anzeige oder behördlichen Genehmigung. Lediglich in den Fällen, in denen dabei eine besondere Berufsbezeichnung geführt wird, die gesetzlich geschützt ist, bedarf es eines entsprechenden Nachweises der Berechtigung. Dieser Nachweis wird in der Regel erbracht entweder durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis (Ingenieurdiplom nach dem Ingenieurgesetz) oder durch die Eintragungen in die entsprechende Liste der Berufsangehörigen, die in der Regel bei einer berufsständischen Kammer (bei der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt bei der Architektenkammer) geführt wird.

Die anderen Berufsgruppen (Bau-Techniker, Meister) werden hingegen nicht den freien Berufen zugerechnet werden, selbst wenn sie entsprechende Tätigkeiten ausüben. In diesen Fällen können solche Tätigkeiten ein Gewerbe im Sinne von § 1 darstellen, wenn diese auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt sind. Diese Tätigkeiten sind dann nach § 14 anzeigepflichtig.

Frage 4. Ist die Umgehungsvariante der Bauherrengemeinschaft bekannt, und mit welchen Eingegangen am 2. Juli 2001 · Ausgegeben am 17. Juli 2001

Kriterien kann beurteilt werden, ob tatsächlich eine Bauherrengemeinschaft vorliegt oder nicht?

Es bestehen vielfältige Gründe für die Bildung einer Bauherrengemeinschaft.

Diese ist in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB oder eine Gemeinschaft nach den §§ 741 ff.BGB.

Im Bereich der Nebentätigkeit ist die Bildung von Bauherrengemeinschaften nicht unbekannt. Ob eine solche Tätigkeit dem Nebentätigkeitsrecht entspricht, ist in dem hier angesprochenen Bereich des Bauhauptgewerbes im Wesentlichen von den tarifvertraglichen und den individuellen arbeitsvertraglichen Bedingungen abhängig.

Eine Bauherrengemeinschaft kann ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 1 darstellen, was jedoch von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

Frage 5. Ist bekannt, dass bei manchen Bauanzeigen bzw. Anträgen auf Baugenehmigung der Verfasser und der als Verfasser Unterzeichnende nicht übereinstimmen, und handelt es sich in solchen Fällen um eine Ordnungswidrigkeit oder um einen Straftatbestand?

Nach § 57 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) müssen Bauvorlagen für die baugenehmigungspflichtige Errichtung und Änderung von Gebäuden, Sport-, Spiel-, Camping-, Wochenend- und Zeltplätzen, Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen, Stellplätzen für mehr als zehn Kraftfahrzeuge und von Aufschüttungen und Abgrabungen von bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfassern gefertigt sein.

Die Bauvorlagenberechtigten müssen nach § 57 Abs. 4 Satz 3 HBO die Bauvorlagen selbst aufstellen oder unter ihrer verantwortlichen Leitung aufstellen lassen oder die Urheberschaft benennen. Es ist somit zugelassen, von Dritten gefertigte Bauvorlagen zu übernehmen. Das Gesetz fordert lediglich, diese Abweichung offen zu legen. Nach § 57 Abs. 4 Satz 6 HBO ist die Anerkennung fremder Bauvorlagen als eigene nicht zulässig.

Weiterhin muss die Person, die die Bauvorlagen erstellt hat, selbst die Qualifikationsanforderungen erfüllen, die an den verantwortlich unterzeichnenden Entwurfsverfasser gestellt sind (§ 57 Abs. 4 Satz 4 HBO).

Der Zweck der Regelung besteht darin, die Qualität der Bauvorlagen sicherzustellen. Die Verhinderung oder die Kontrolle von Nebentätigkeit ist nicht Gegenstand der Regelung.

Erkenntnisse darüber, wie oft Aufsteller der Bauvorlagen und verantwortlich unterzeichnender Entwurfsverfasser nicht identisch sind, liegen der Landesregierung nicht vor. Da über die ordnungsgemäß erfolgte Übernahme von Entwürfen Dritter keine Statistiken geführt werden, können keine konkreten Angaben darüber gemacht werden.

Über die Häufigkeit der nicht ordnungsgemäßen Übernahmen von Bauvorlagen Dritter sind Feststellungen nicht möglich, da sich aus den Bauanträgen keine Anzeichen für eine unrechtmäßige Übernahme von Entwürfen Dritter ergeben. Derartige Fälle werden allenfalls aufgrund von Hinweisen bekannt.

Frage 6. Müssen oder können die Bauaufsichtsbehörden bei begründetem Verdacht tätig werden?

Wenn ja, wie?

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 57 Abs. 4 Satz 3 oder 6 HBO die Urheberschaft von Bauvorlagen nicht benennt oder fremde Bauvorlagen als eigene anerkennt (§ 82 Abs. 1 Nr. 10 HBO). Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt dem Opportunitätsprinzip.

Frage 7. Ist bekannt, dass die in Frage 1 angesprochene Gruppe von Nebenberuflern sich zu einem beachtlichen Teil nicht an die Rahmenvorgaben hinsichtlich des Entgeltes (HOAI) hält und stattdessen mit Dumping-Tarifen Freiberuflern im unlauteren Wettbewerb begegnet?

Aufgrund von Verfahren nach § 1 UWG und aus Berufsordnungsverfahren der berufsständischen Kammern gegenüber Mitgliedern ist bekannt, dass gegen zwingende Vorgaben der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verstoßen wurde.

Frage 8. Was wurde bzw. wird hiergegen seitens der Landesregierung unternommen?

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, auf dem die HOAI fußt, und die HOAI selbst enthalten keine Sanktionsvorschriften bei Verstößen und keine Eingriffsermächtigungen für Maßnahmen der Landesregierung gegenüber diesen Personen.

Dieser Rechtsbereich ist im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bund abschließend im Rahmen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG geregelt. Die Länder haben damit nach Art. 72 Abs. 1 GG keine Rechtssetzungskompetenz mehr.

Die Durchführung von Unterlassungsverfahren durch Wettbewerber und berufsständische Kammern nach § 1 UWG sowie die Durchführung von Ehren- und Berufsordnungsverfahren sind ausreichend wirksame Mittel zur Durchsetzung geltenden Rechts.

Frage 9. Inwieweit werden diesbezüglich auch die Finanzbehörden sowohl im Hinblick auf Einkommensteuer wie auch auf Abschreibungen und Ähnliches (Frage 4) tätig?

Die nebenberuflich gegen Entgelt ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Bauplaner und/oder Bauleiter erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Einkünfteerzielung im Sinne von § 15 Einkommensteuergesetz - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - bzw. § 18 - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Einkünfte aus den genannten Tätigkeiten sind daher grundsätzlich in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben und werden vom Finanzamt zusammen mit den anderen Einkünften im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst und der Besteuerung zugrunde gelegt.

Für die Ermittlung der Einkünfte aus der jeweiligen Tätigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze. Ob es sich um eine genehmigte Nebentätigkeit handelt, ist für die Besteuerung unerheblich.

Die betreffenden Tätigkeiten führen grundsätzlich auch zu steuerbaren Umsätzen im Sinne von § 1 Umsatzsteuergesetz. Die für die Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird jedoch nur erhoben, wenn die für Kleinunternehmer geltenden Freigrenzen (§ 19 überschritten werden.

Bei den jeweiligen Bauherren stellen die nachgewiesenen Zahlungen an den nebenberuflich tätigen Bauplaner bzw. Bauleiter Herstellungskosten der Gebäude dar. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung nach § 7 und wirken sich somit bei einer Nutzung des Gebäudes zur Einkünfteerzielung steuermindernd aus.