Ausbildung

Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode ·000 Einwohnern sowie Heimvolkshochschulen

§ 9 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

§ 10 Grundversorgung und Pflichtangebot

§ 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 12 Zuweisungen des Landes

§ 13 Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck

§ 14 Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften

III. Teil Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

§ 15 Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft

§ 16 Rücknahme und Widerruf

§ 17 Voraussetzungen der Förderung

§ 18 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

IV. Teil Grundsätze

§ 1:

Einrichtungen der Weiterbildung:

(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft sowie anerkannte landesweite Organisationen und ihre Mitgliedseinrichtungen in freier Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. Als Bedarf im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die Vertiefung und Ergänzung vorhandener als auch der Erwerb neuer Befähigungen.

(2) Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. ­ Akademie für musisch-kulturelle Bildung, an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das Hessische Kultusministerium beteiligt ist. Sie ist eine überregionale Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie unterhält einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist.

(3) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind allgemein zugänglich. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 2:

Aufgaben der Weiterbildung:

(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien- und Frauenbildung ein.

(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung.

§ 3:

Sicherung der Weiterbildung

Die Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (§ 9) sowie durch nach § 15 anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft gewährleistet.

§ 4:

Zusammenarbeit

Bei den Bildungsangeboten im Sinne dieses Gesetzes arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung mit den Schulen, insbesondere den Schulen für Erwachsene, den Hochschulen, den Arbeitsämtern, den örtlichen Trägern der Sozial- und Jugendhilfe und den zuständigen Stellen in der Berufsbildung sowie den privaten und gewerblichen Anbietern von Weiterbildung zusammen. Die Möglichkeiten der Nutzung des Medienverbundes und des Internets sollen ausgebaut werden.

§ 5:

Prüfungen:

(1) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Mittleren Abschlusses beruft das zuständige Staatliche Schulamt für Schulen für Erwachsene den Prüfungsausschuss und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Lehrkräfte der Schulen für Erwachsene sollen mit einbezogen werden. Das Staatliche Schulamt kann die Lehrkräfte der Vorbereitungskurse als Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen, sofern sie die Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach oder eine entsprechende Qualifikation besitzen.

(2) Für die auf Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen vorbereitenden Lehrveranstaltungen gelten die entsprechenden Lehrpläne und Prüfungsordnungen der Schulen für Erwachsene.

§ 6:

Förderung

Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung verpflichtet. Es beteiligt sich nach den §§ 10 und 12 an den Kosten für die Maßnahmen im Rahmen des Pflichtangebots, die nach durchgeführten Unterrichtsstunden im Sinne des Pflichtangebots berechnet werden.

§ 7:

Unterrichtsstunde/Teilnehmerstunde:

(1) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von fünfundvierzig Minuten Dauer. Eine Teilnehmerstunde ist eine auf die Teilnehmerin oder den Teilnehmer bezogene Unterrichtsstunde.

(2) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen in Internatsform mit einer Dauer von mindestens zwölf Unterrichtsstunden werden je Tag maximal acht Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person angerechnet.

§ 8:

Ausbildung

Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach den §§ 3 Abs. 3 und 21 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374).

II. Teil Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie Heimvolkshochschulen

§ 9:

Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung:

(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten.

(2) Werden Einrichtungen als juristische Personen des privaten Rechts geführt, muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Gebietskörperschaft die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse innehat.

(3) Kreisfreie Städte, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern können untereinander zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen.

§ 10:

Grundversorgung und Pflichtangebot:

(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und weitere Angebote nach § 2 gewährleistet.

(2) Zum Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft zählen in der Regel Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen-, Kultur- und Medienkompetenz. Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote im Bereich der Eltern-, Familien- und Frauenbildung sowie für das Ehrenamt.