Da bei Abrechnung der Fördermaßnahmen noch nicht absehbar sei ob und in welchem Umfang diese Risiken eintreten werden sei die

Zur Kritik des Rechnungshofs an den Zahlungen für die Gemeinkostenumlage hat das TMWAI ausgeführt, der Begriff sei missverständlich gewählt. Es handele sich hier nicht um eine solche im technischen Sinne. Die Definition in der Förderrichtlinie zeige eindeutig, dass es sich dabei um Positionen handele, die bei der Berechnung der Personalkosten noch nicht erfasst worden seien. Zu den objektbezogenen Gemeinkosten in diesem Sinne gehörten danach u. a. erhöhte Prämien für die Haftpflichtversicherung, Zuführungen zu den Rückstellungen für Gewährleistungsansprüche nach Maßnahmenabschluss sowie für die Haftung bei der Vergabe. Die Aufzählung verdeutliche, dass es sich nicht um die üblichen Gemeinkosten, sondern um eine Risikovorsorge handele.

Da bei Abrechnung der Fördermaßnahmen noch nicht absehbar sei, ob und in welchem Umfang diese Risiken eintreten werden, sei die 3prozentige Gemeinkostenumlage zur pauschalen Abdeckung dieser Risiken ohne späteren Einzelnachweis gewählt worden. Eine Doppelabrechnung dieser Risikoaufwendungen im Hinblick auf die unter dem Begriff Personalkosten erfassten Gemeinkosten sei somit nicht erfolgt.

Aus der fraglichen Gemeinkostenumlage und der Zusage, Verluste ggf. durch Zuschüsse zu decken, ergebe sich auch keine doppelte Risikoabsicherung. Denn die von der Gemeinkostenumlage erfassten Risiken könnten nicht unter der allgemeinen Verlustdeckung noch einmal geltend gemacht werden. Die gewährte Risikopauschale sei daher sachgerecht und zulässig und im Übrigen auch angemessen.

Das Ministerium hat weiter ausgeführt, wenn der Rechnungshof bei seiner Prüfung festgestellt habe, dass sich die erwarteten Risiken nicht im geschätzten Umfang realisiert hätten und er daraus Rückforderungsansprüche ableiten wolle, könne es sich dem nicht anschließen.

Dies würde gerade der gewollten pauschalen Regelung widersprechen.

Zudem komme eine Rückforderung von Zuwendungen auch aus

Rechtsgründen schon deshalb nicht in Frage, weil sich das Unternehmen richtlinienkonform und nicht fehlerhaft verhalten habe. Dieses genieße daher im Hinblick auf die Regelungen der Förderrichtlinie Vertrauensschutz.

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Funktion des revolvierenden Investitionsförderfonds lediglich in einer Zwischenfinanzierung der von dem Unternehmen durchzuführenden Maßnahmen bestehe.

Sämtliche Kosten einschließlich der angesprochenen Gemeinkostenumlage würden auf die Erwerber umgelegt. Sämtliche dem Fonds entnommenen Mittel würden diesem aus den Verkaufserlösen wieder vollständig zugeführt.

Schließlich hat das TMWAI darauf hingewiesen, dass dem Rechnungshof ein zwischenzeitlich erarbeitetes Konzept zur Beendigung der fraglichen Förderung übersandt worden sei.

Die Ausführungen des TMWAI zur Rechtfertigung der Abrechnung sowohl nach HOAI als auch nach Gemeinkostenumlage gehen an der Sache vorbei. Dies gilt auch für den Hinweis, die Richtlinie sei im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen worden, weil das Einvernehmen sich lediglich auf die Regelungen zum Verwendungsnachweis und die Prüfung durch den Rechnungshof erstreckt (§ 44 Absatz 1 Satz 4 LHO).

In der Sache selbst ist Folgendes von Bedeutung:

Wenn einem Unternehmen Aufwendungen, die bei der Durchführung von Maßnahmen für das Land entstehen, durch Gewährung von Zuwendungen erstattet werden sollen, ist es notwendig, dabei auch die Regeln des Zuwendungsrechts zu beachten. Es wäre also erforderlich gewesen, da grundsätzlich nur tatsächlich entstandene Ausgaben zuwendungsfähig sein können, die angemessenen projektbezogenen Personal- und Sachausgaben einschließlich der anteiligen Gemeinkosten zu ermitteln, und den Ersatz der Aufwendungen für Eigenleistungen des Unternehmens danach zu bemessen. Die Anwendung von Kostensätzen nach der HOAI sowie die zusätzliche Vergütung einer Gemeinkostenumlage haben dagegen zu Zahlungen des Landes geführt, die weder den projektbezogenen tatsächlichen Ausgaben noch den angemessenen notwendigen Ausgaben entsprechen.

Folge der Verfahrensweise, kalkulierte und nicht die tatsächlichen Ausgaben zu erstatten, ist es u. a., dass eine hinreichende Transparenz und Haushaltskontrolle nach zuwendungsrechtlichen Regeln nicht gewährleistet wird. Insbesondere ist die haushaltsrechtlich gebotene Begrenzung des Umfangs der Personal- und Sachkosten des Unternehmens nicht möglich. Aufgrund des angewandten Verfahrens (Stundennachweise und pauschalierte Kostensätze) bestimmt ausschließlich das Unternehmen den Umfang seiner Aufwendungen.

Zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang weiter, dass seitens des TMWAI seit Beginn der fraglichen Förderung im Jahre 1992 keine Überprüfung der Angemessenheit der in der Richtlinie festgelegten Förderbeträge vorgenommen und dazu von dem Unternehmen keine entsprechende Kostenermittlung angefordert wurde. Die notwendige Anpassung der Zuwendungen an die tatsächlich entstehenden und angemessenen Aufwendungen ist somit unterblieben.

Der Rechnungshof hält es für erforderlich, sofern Aufwendungen für Eigenleistungen des fraglichen Unternehmens auch künftig im Wege einer Projektförderung ersetzt werden sollen, insbesondere die Angemessenheit der hierauf jeweils entfallenden Personal- und Sachausgaben einschließlich der anteilig geltend gemachten Gemeinkosten sorgfältig zu prüfen; dabei können Aufwendungen für interne Dienstleistungen anderer Bereiche des Unternehmens berücksichtigt werden.