ThDSchG entscheiden die unteren Denkmalschutzbehörden nach Anhörung der zuständigen Denkmalfachbehörde

Zu 11.1.1:

Wegen des Abbruchs der sogenannten Bettelburg in Gera wurde beim Thüringer Landesverwaltungsamt im Februar 1996 ein fachaufsichtliches Verfahren eingeleitet. Die Zerstörung eines Kulturdenkmals bedarf gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Im Baugenehmigungsverfahren ist diese Erlaubnis durch das Bauordnungsamt vom zuständigen Denkmalamt einzuholen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nach § 14 Abs. 3 entscheiden die unteren Denkmalschutzbehörden nach Anhörung der zuständigen Denkmalfachbehörde. den Oberbürgermeister der Stadt Gera veranlaßte Abrißmaßnahme formell und materiell rechtswidrig gewesen ist, da einerseits das zuständige Thüringische Landesamt für Denkmalpflege nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist, andererseits wegen der nachgewiesenen Standsicherheit des Gebäudes keine Einsturzgefahr bestand.

Der Vorgang ist zur weiteren Prüfung an die Kommunalaufsicht weitergeleitet worden. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Ein zusätzliches Einschreiten der obersten Denkmalschutzbehörde war daher bislang nicht veranlaßt.

Zu 11.1.2:

Die angesprochenen strafrechtlichen Ermittlungen wurden von der Staatsanwaltschaft Gera geführt, die das Ermittlungsverfahren mit Anklageerhebung vom 18. Dezember 1996 gegen die Verantwortlichen abgeschlossen hat. Eine Zuständigkeit ist hier somit weder bei der Stadt Jena noch der obersten Denkmalschutzbehörde gegeben. Die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörde steht der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht für Auskünfte Zu 11.1.3:

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erfolgte zu den denkmalpflegerischen Fragen eine umfangreiche Abwägung. Daran beteiligt wurden u. a. das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und die zuständige untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Erfurt. Der unabhängig vom Planfeststellungsverfahren durchgeführte städtebauliche Wettbewerb zur Umgestaltung des Bahnhofs und seiner Umgebung ging davon aus, dass der Bahnhof Erfurt nicht nur als Tor in der Stadt Erfurt betrachtet wird, sondern auch in seiner engen Verzahnung mit dem ihn umgebenden städtischen und städtebaulichen Umfeld gesehen wird. Deshalb ist für den Bahnhof nicht nur das Ergebnis der eigentlichen technischen Lösung und der sich daraus ergebenden architektonischen Gestaltung von Bedeutung, sondern auch die Lösung des städtebaulichen Umfelds, das den Bahnhof in das erweiterte Stadtzentrum mit einbezieht. Damit wird der Bahnhof nicht nur als Drehscheibe des öffentlichen Verkehrs, sondern vor allem als Eingang in die Innenstadt und als Verbindungsglied zwischen City und Südstadt ausgewiesen. Eines der wichtigsten Anliegen des Thüringischen Landesamts für Denkmalpflege wurde in diesem Wettbewerb ausdrücklich berücksichtigt: die zwingend notwendige Neuordnung der Erfurter City unter Berücksichtigung denkmalpflegerischstädtebaulicher Aspekte.

Die technische Lösung der erforderlichen Gleiszahl und -führung muss aus mehreren Gründen in der vorliegenden Form akzeptiert werden:

Die bisherigen Gleisanlagen verlaufen in größeren Abschnitten auf den 1873 geschliffenen ehemaligen Festungswällen. Sie können in bestimmten Abschnitten u. a. auch auf der Bahnhofsüdseite nicht bzw. nur mit sehr hohen Kosten erweitert werden. Diese Erweiterungen wurden aber aus ökologischen und finanziellen Gründen abgelehnt. Eine erwogene Verlegung des Bahnhofs nach Osten oder Westen würde die eingangs genannten Planungs- und erreichten Wettbewerbsziele aufheben und völlig neue Ausgangspunkte schaffen. Des weiteren wurden durch den von der Stadt Erfurt genehmigten Neubau des Prämissen geschaffen, die eine Verbreiterung des Gesamtbahnkörpers nach Norden nicht mehr zulassen, es sei denn, man würde drei oder vier Achsen des Neubaus abreißen und den Abbruch des Vorempfangsgebäudes in wesentlichen Teilen hinnehmen. Das hieße, intakte, städtebauliche Räume zugunsten eines Sachteils zu opfern und gleichzeitig Neugebautes zu zerstören und in seiner Funktion zu beschränken. bis auf eine die Beibehaltung des Inselgebäudes. Allerdings entsprachen diese Varianten nicht den Anforderungen bezüglich einer klaren und eindeutigen Führung aller erforderlichen Gleisanlagen für den gleichzeitigen Betriebsablauf von Schienen-Personen-Fern-, Schienen-Personen-Nah- und Schienen-Güterverkehr sowie der Gestaltung der Verkehrsbeziehungen im Bahnsteigbereich, welcher unter Berücksichtigung städteplanerischer Belange weder durch

Überbauung des Flutgrabens noch durch die Einbeziehung des Bahnhofsvorplatzes erweitert werden durfte. Außerdem hätte die Realisierung einer dieser Varianten einen erheblichen Kostenmehraufwand gegenüber der planfestgestellten Variante bedeutet (Mehraufwand in Höhe von 17 Millionen bis 30 Millionen Deutsche Mark).

Während des Planfeststellungsverfahrens, das auch die öffentliche Auslegung des Planungsteils Knoten Erfurt, Abschnitt 5.1, zu dem der Hauptbahnhof Erfurt gehört, beinhaltete, und direkt nach Abschluß des Verfahrens, bei dem im Oktober 1995 der Planfeststellungsbeschluß öffentlich ausgelegt wurde, gab es keine Einwendungen gegen den Abriß des Inselgebäudes. Erst im Februar 1996, nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, wurden der Deutschen Bahn AG die Alternativvorschläge der Bürgerinitiative Altstadtentwicklung, des Architekturbüros von Wolff und des Herrn Ullrich Schumann vorgelegt, die alle den Erhalt des Inselgebäudes zum Ziel hatten. Nicht nur wegen der Bestandskraft des Beschlusses, sondern auch wegen rein betrieblicher und kostenmäßiger Nachteile konnten diese Vorschläge jedoch nicht befürwortet werden. Bei den Vorschlägen der Bürgerinitiative Altstadtentwicklung Erfurt e. V. wird davon ausgegangen, dass ein Erhalt des Inselgebäudes möglich sei. Gleichzeitig wird aber die genauso wertvolle Architektur des Empfangsgebäudes zugunsten des Inselgebäudes geopfert, vor eine neue Glasarchitektur werden Einzelheiten der Fassade als Zierde gestellt, und der ursprüngliche städtebauliche Zusammenhang, der für die Korrespondenz mit dem gegenüberliegenden Hotelbau des Erfurter Hofs wichtig ist, auf ein Minimum reduziert. Die städtebauliche Erlebbarkeit des Inselgebäudes von dieser - der Nordseite - ist sehr eingeschränkt. Von einer städtebaulich dominierenden Situation kann hier nicht die Rede sein. Dieses Argument kann man höchstens in ist aus obengenannten Gründen jedoch wesentlicher als der Erhalt eines - wegen seiner Details wertvollen - aber insularen Gebäudes.

Festzustellen ist, dass der Denkmalschutz bezüglich des Inselgebäudes nicht aufgehoben wurde. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden alle zu berücksichtigenden Belange in die Abwägung mit einbezogen. Der der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses bestehen nunmehr keine rechtlichen Möglichkeiten mehr, den Abrißzuverhindern.

Zu 11.1.4:

Das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege hat mit der Deutschen Bahn AG in den letzten Jahren Gespräche über den Erhalt, die Art und Weise der Sanierung und Kostenschätzungen geführt. Zum weiteren Umgang mit dem Industriedenkmal, die Möglichkeiten des Erhalts, den Lasten, den Tragfähigkeiten und den Schäden wurde 1996 im Auftrag des Thüringischen Landesamts für Denkmalpflege eine wissenschaftliche Untersuchung erstellt. Mit dieser besteht nunmehr eine solide Ausgangsbasis für das weitere Vorgehen und die Einleitung der erforderlichen Schritte sowie Finanzierungen. Die hierfür erforderlichen Gespräche werden in Kürze beginnen und dabei die Stadt Weida sowie den dort ansässigen Förderverein einbeziehen.

Zu 11.1.5:

Das Thüringer Finanzministerium lobte im Juli 1996 einen europaweiten Architektenwettbewerb aus, um die planerisch geeignetste, städtebaulich verträglichste und nicht zuletzt wirtschaftlichste Lösung für die Realisierung des zusätzlichen Raumbedarfs des Thüringer Landtages auf dem Landtagsgelände zu finden.

Die Auslobung dieses Architektenwettbewerbs war, wie die große Zahl der durch die Thüringer Bauverwaltung in den letzten Jahren insgesamt ausgelobten Architektenwettbewerbe auch, Ausdruck des gewachsenen Anspruchs der Bauverwaltung, im Freistaat Thüringen Baukultur und Baukunst zu fördern sowie die Öffentlichkeit frühzeitig am Planungsprozeß zu beteiligen.

Nach kurzfristiger baufachlicher Auswertung des Wettbewerbsergebnisses wurde dem Ältestenrat des Thüringer Landtags vom Thüringer Finanzministerium vorgeschlagen, entsprechend der Empfehlung des Preisgerichts den Wettbewerbsbeitrag des ersten Preisträgers für die weitere Bearbeitung zugrunde zu legen und die geplante Gesamtbaumaßnahme in einem Zuge in einem Zeitraum von insgesamt 49 Monaten als Baumaßnahme im Rahmen der Privatfinanzierten Öffentlichen Infrastruktur zu realisieren.

Der Umbau und die Sanierung des Hochhauses ist bei diesem Vorschlag als erste Bauphase geplant.

Bisher wurde vom Ältestenrat lediglich die weitere Bearbeitung auf Grundlage des ersten Preisträgerentwurfs beschlossen.

Der planerischen Vorbereitung der baulichen Realisierung (ggf. auch in Bauabschnitten) wurde bisher durch den Landtag nicht zugestimmt.

Ein denkmalschutzrechtliches Erlaubnisverfahren zur Instandsetzung des Hochhauses Johann-Sebastian-Bach-Str. 1 ist beim Thüringer Landesverwaltungsamt als hier zuständiger Denkmalschutzbehörde gegenwärtig ebenfalls noch nichtanhängig.

Zu 11.2:

Soweit die Anfrage der Fraktion der PDS auf die beim Petitionsausschuß des Landtags eingegangenen Petitionen abzielt, besteht keine Verantwortlichkeit der Landesregierung für deren Beantwortung. Durch die Verwaltung des Thüringer Landtags wurde diese Frage daher direkt gegenüber der Fraktion der PDS beantwortet. werden, dass mit seinen Regelungen ein effektiver Denkmalschutz in Thüringen gewährleistet werden konnte. Wenn dennoch ein zumindest mittelfristiger Novellierungsbedarf besteht, so betrifft dieser nicht Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu 11.3:

Zu 11.3.1:

Die 27 unteren Denkmalschutzbehörden im Freistaat verfügen über 76 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen muß in Anbetracht des Aufgabenbereichs, der Größe des zu betreuenden Gebiets und der Anzahl der eingereichten - bis auf wenige Ausnahmen - als noch nicht ausreichend angesehen werden.

Zu 11.3.2:

Aufgrund der Verflechtungen mit diesen Aufgaben ist dies sachgerecht, bedingt jedoch selbstverständlich die Anerkennung des Denkmalschutzes als eigenständig zu berücksichtigenden Fachbereich.

Zu 11.3.3:

Die Stellenbesetzung erfolgt in eigener Zuständigkeit der jeweiligen Gebietskörperschaft. Wie in anderen Bereichen der Kommunal- und Landesverwaltungen auch, kommen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus unterschiedlichen Ausbildungsbereichen und Berufen. Die erforderlichen Fachkenntnisse haben sie sich durch ihre hohe Einsatzbereitschaft und ihr persönliches Engagement angeeignet. Ergänzend finden Seminare des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie regelmäßige Dienstberatungen der oberen Denkmalschutzbehörde statt.

Zu 11.4:

Die ehrenamtlichen Beauftragten für die Denkmalpflege sind traditionell unentbehrliche Helfer vor Ort. Durch ihre Ortskenntnis und ihr Engagement tragen sie viel zur Erhaltung der Kulturdenkmale bei. Aus diesem Grund wurde die ehrenamtliche Tätigkeit im Thüringer Denkmalschutzgesetz ausdrücklich geregelt. Danach können die Denkmalfachbehörden - Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege, Thüringisches Landesamt für Archäologische Denkmalpflege - ehrenamtlich Mitarbeiter für ihren Bereich im Einvernehmen mit der jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörde bestellen. Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Neben einer fachlichen Weiterbildung ersetzt das Land den ehrenamtlichen Mitarbeitern die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. So stehen für die ca. 240 ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger im Haushalt des Landesamts für Archäologische Denkmalpflege jährlich ca. 30.000 Deutsche Mark zur Verfügung.

Zu 11.5:

Die finanzielle Ausstattung der Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden ist bezüglich ihres Verwaltungshaushalts als ausreichend anzusehen.

Die Denkmalfachbehörden - Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Thüringisches Landesamt für Archäologische Denkmalpflege mit Museum für Ur- und Frühgeschichte Thüringens - haben mit 49 bzw. 50 Planstellen ihre vorgesehene personelle Ausstattung erreicht. Zeitlich befristete und zusätzliche Aufgaben werden durch 29 ABMKräfte sowie 20 nach § 249 h AFG geförderte Arbeitnehmer wahrgenommen.