Ortschaftsverfassung. Die aufgelöste Gemeinde besteht als Ortschaft mit eigenem Namen fort

Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die kreisfreie Stadt Jena

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Bestandsänderung

Die Gemeinde Krippendorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der kreisfreien Stadt Jena eingegliedert. Die kreisfreie Stadt Jena ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 2:

Ortschaftsverfassung

Die aufgelöste Gemeinde besteht als Ortschaft mit eigenem Namen fort. Mit Wirksamwerden der Bestandsänderung ist für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Ortschaftsrats und des eingeführt. § 45 der Thüringer Kommunalordnung vom

§ 3:

Ortsrecht:

(1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung in der Gemeinde Krippendorf geltende Recht gilt als Ortsteilrecht fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsteilrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen und tritt spätestens zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Wohls versagt werden.

§ 4:

Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet der dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet der

§ 5:

Freistellung von Kosten erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 6:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in die kreisfreie Stadt Jena eingliedert.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat die Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die Stadt Jena durch § 23 in Nummer 2 seines Urteils vom 18. Dezember 1996 für nichtig erklärt.

Nach Nummer 5 des Urteils hat der Gesetzgeber bis spätestens 31. Dezember 1997 über die Zuordnung der Gemeinde Krippendorf zu einem Landkreis Nummer 3 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1994 gilt für sie fort. Durch Nummer 3 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird die kreisfreie Stadt Jena verpflichtet, bis zum Erlaß der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer einbringen würden.

In seiner Begründung bestätigt der Thüringer Verfassungsgerichtshof Leitbild und Leitlinien des Thüringer Neugliederungsgesetzes als verfassungsgemäß und hebt hervor, der Gesetzgeber sei berechtigt, zum Zwecke der Ordnung der Stadt-Umland-Beziehungen Eingliederungen vorzunehmen und im Rahmen der Abwägung den Interessen der Stadt im Verhältnis zu den Interessen der Umlandgemeinden den Vorrang zu geben. Abwägungsfehlerhaft ist nach den Ausführungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs eine einzelne einer einzelnen Gemeinde offenbar ungeeignet oder unnötig ist, um die damit verfolgten Ziele zu erreichen oder wenn er zu ihren deutlich außer Verhältnis steht.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof begründet auf dieser Grundlage die Nichtigerklärung der Eingliederung der Gemeinde Krippendorf mit Abwägungsfehlern: Er geht aus von der Prämisse, dass bei größerer Entfernung zur Kernstadt höhere Anforderungen an die Intensität der Sachverhaltsermittlung zu stellen sind, da Gemeinden, deren Gemarkung unmittelbar an die Kernstadt angrenzt, grundsätzlich zum Ausgleich eines nur im Eingemeindungswege ausgleichbaren Flächendefizits der Stadt heranzuziehen seien, sofern nicht im Einzelfall ganz besondere Gründe dagegen sprechen. Aus den Sachverhaltsermittlungen seien keine sachlichen, an Leitbild und Leitlinien der Reform eingemeindeten Gemeinden des Nahbereichs in vergleichbarer oder sogar stadtnäherer Lage, wie etwa Sulza, Zöllnitz, Bucha, Lehesten oder Großlöbichau,nahelegten. berühren wird, rechtfertigten für sich allein keine Eingemeindung in die kreisfreie Stadt Jena.

Folge einer Nichtigerklärung einer Gemeindeauflösung ist regelmäßig das und Pflichten einer solchen. Im Falle der Gemeinde Krippendorf hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof jedoch mit Nummer 5 seines Urteils zum

Zuordnung der Gemeinde Krippendorf zu einem Landkreis oder zu der kreisfreien Stadt Jena erneut zu entscheiden und zum anderen der Gemeinde einen eingeschränkten Übergangsstatus als Ortsteil der kreisfreien Stadt Jena mit Ortschaftsverfassung bis zur erneuten Entscheidung des Gesetzgebers zuerkannt.

Nach dem Wortlaut des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist der Gesetzgeber lediglich beauftragt, erneut über die Zuordnung der Gemeinde die durch das Thüringer Neugliederungsgesetz durchgeführt wurde, zu entscheiden. Hierbei wäre eine die Begründung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs berücksichtigende Sachverhaltsermittlung auf der Grundlage der Kriterien des Thüringer Neugliederungsgesetzes vorzunehmen, die als Basis einer nunmehr sachgerechten Abwägung des Gesetzgebers dienen könnte.

In der Gesamtschau ist die vorliegende einzelgesetzliche Regelung jedoch als Teil der landesweiten Gebietsreform zu betrachten. Es ist daher bei der hier zu treffenden Entscheidung über die neue Zuordnung der Gemeinde Krippendorf zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach Verkündung des Urteils durch das auch auf der Ebene der Gemeinden neu gegliedert wurde.

Im Mittelpunkt der jetzt nur noch auf die Gemeinde Krippendorf bezogenen einzelgesetzlichen Regelung steht daher nicht mehr die Neubildung der Landkreise Weimarer Land und Saale-Holzland-Kreis sowie der Neuzuschnitt der kreisfreien Stadt Jena, sondern die Zuordnung einer Kleinstgemeinde mit 250 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 1996). Diese Gemeinde muss nicht nur einem der beiden Landkreise oder der kreisfreien Stadt Jena zugeordnet, sondern auch in der ihr zur Verfügung stehenden Leistungs- und Verwaltungskraftgestärktwerden. Neugliederungsgesetzes allein nicht gerecht werden, weil Ausgangspunkt und Maßstab dieses Gesetzes die Gestaltung der Landkreise als übergeordnete Städte war. mehr die vom Thüringer Verfassungsgerichtshof mit negativem Ergebnis geprüfte Frage, ob zwischen der Gemeinde Krippendorf und der kreisfreien Stadt wären als gegenüber vergleichbaren anderen Gemeinden, deren Eingemeindung nicht angeordnet wurde. Ausgangspunkt ist nunmehr die Frage, in welcher Weise eine Zuordnung erfolgen kann, die nicht nur die Zugehörigkeit Städte gewährleistet, sondern auch gleichzeitig eine höchstmögliche Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ermöglicht. Diese Problematik war auch im Hinblick auf die Gemeinde Krippendorf angewendet werden sollen.

Leitbild der Gemeindegebietsreform sind finanziell tragfähige, rechtsstaatlichen Anforderungen genügende und zweckmäßig - insbesondere hinreichend spezialisiert - organisierte Gemeinden, die ohne Drittbeteiligung und zügig entscheiden können, um den Wirtschaftsstandort Thüringen zu sichern und die Bevölkerung ausreichend mit Dienstleistungen zu versorgen. Kleine zu lösen und Einrichtungen wie Kindergärten, Freizeitstätten für die Jugend, Sportstätten, Wasser- und Abwasseranlagen, Feuerwehr und anderes wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen und zu unterhalten. Insbesondere in />