Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung können nach § 85 Nr 2 AsylVfG mit Freiheits oder Geldstrafe

Thüringer Landtag - 3. Oktober 1999 hat folgenden Wortlaut:

Entsprechend § 56 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes ist die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt.

Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung können nach § 85 Nr. 2 mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung?

2. Inwieweit sieht die Landesregierung besonderen Handlungsbedarf bei der Ahndung von Verstößen gegen die Aufenthaltsbeschränkung?

3. Wie werden Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung in der Regel bestraft?

4. In wie vielen Fällen wurden Freiheitsstrafen aufgrund des Verstoßes gegen verhängt?

5. Kann nach Meinung der Landesregierung ein mehrfacher Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung eine Ausweisung zur Folge haben?

6. Ist der Landesregierung aufgrund eines gegen gerechtfertigt?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. November 1999 wie folgt beantwortet:

Zu 1. und 2.: Die Landesregierung ist bei Verstößen gegen die Aufenthaltsbeschränkung an Bundesrecht gebunden.

Der erstmalige Verstoß gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2 stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 86 dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden kann. Ein wiederholter Verstoß gegen nach § 56Abs. 1 oder ist nach § 85 Nr. eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Die Aufenthaltsbeschränkung dient dazu, jederzeit die Erreichbarkeit sicherzustellen. Daneben soll sie unkontrolliertes Umherreisen von Asylbewerbern im Bundesgebiet unterbinden. Die gesetzlich angeordneten und

25. November 1999

Drucksache 3/88 Thüringer Landtag - 3. Wahlperiode vorgesehenen räumlichen Beschränkungen verstoßen weder gegen die Grundrechte auf Freiheit der Person und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, noch gegen das Asylgrundrecht; sie lassen den notwendigen Abschiebeschutz unberührt, gewährleisten die Möglichkeit der prozessualen Durchsetzung und sind nicht unverhältnismäßig, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden hat.

Zu 3.: Wie bereits oben ausgeführt, stellt der erstmalige Verstoß gegen eine Ordnungswidrigkeit nach § dar. Erst im Wiederholungsfall wird der Verstoß nach § 85 Nr. als Straftat behandelt und im Regelfall im Strafbefehlsverfahren mit Geldstrafen zwischen zehn und zwanzig Tagessätzen geahndet. Bei weiteren Verstößen gegen werden die Geldstrafen erhöht. Lediglich bei beharrlichen, uneinsichtigen Wiederholungstätern kommen Freiheitsstrafen, zunächst mit Aussetzung zur Bewährung, in Betracht.

Zu 4.: Aus der Strafverfolgungsstatistik 1997 für Thüringen ergibt sich, dass insgesamt 188 Personen wegen Straftaten gegen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (Strafvorschriften der §§ 84, 84 a und verurteilt worden sind, wobei es in 184 Fällen zur Verurteilung mit einer Geldstrafe und in lediglich vier Verfahren zur Verhängung einer Freiheitsstrafe (stets unter sechs Monaten und jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung) gekommen ist.

Die Zahl der nach § 85 Nr. geführten Strafverfahren wird im Übrigen statistisch nicht gesondert erfasst und wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, der die Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaft über längere Zeit beeinträchtigen würde, festzustellen.

Zu 5. und 6.: Der mehrfache Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung kann eine Ausweisung nach den §§ 45, 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes zur Folge haben. Danach kann ein Ausländer im Wege des Ermessens ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. ist über die allgemeine Ermessensentscheidung hinaus der des § 48 Abs. zu beachten, wonach ein Ausländer, der gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden kann, dass unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Davon wird abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 48 Abs. 1 eine Ausweisung rechtfertigt oder eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Wiederholte Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2 begründen dabei im Allgemeinen keinen Umstand, der ein Absehen von vorgenannter Bedingung ermöglicht.