SCHUFA

Keine Einwilligung und falscher Eintrag Systembedingt kann die Datenspeicherung bei der SCHUFA immer nur so gut sein, wie die weitgehend automatisiert erfolgenden Einmeldungen der angeschlossenen SCHUFA-Partner.

Im Beschwerdefall hatte ein Kreditnehmer zwar eingewilligt, dass über ihn bei der SCHUFA angefragt wird, aber er hatte nicht zugestimmt, seine Vertragsdaten an die SCHUFA zu übermitteln.

Solange Kreditvertragsdaten noch positiv sind - d.h. der Schuldner kommt regelmäßig seinen Verpflichtungen nach -, darf die Bank ohne eine gesonderte Einwilligung nach § 4 BDSG keine Vertragsdaten an die SCHUFA übermitteln. Die Datenübermittlung war damit schon aus diesem Grunde unzulässig. Darüber hinaus war die Meldung an die SCHUFA auch noch sachlich falsch, weil überhaupt kein Ratenkredit bestand, sondern stattdessen ein Aktienkauf finanziert wurde und später die Summe in einem Betrag fällig war.

Leider hatte die Bank - nach Reklamation des Kunden - den Falscheintrag bei der SCHUFA nur mit einem Erledigungsvermerk versehen lassen. Das sogenannte Qualitätsmanagement der Bank verdiente offensichtlich seinen Namen nicht. Erst nach Intervention des Regierungspräsidiums Darmstadt wurde der unzulässige Krediteintrag gelöscht. Der betroffene Kunde hatte als Folge des falsch eingetragenen Kredites Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme für eine Eigentumswohnung. Er erhielt dann trotzdem seine Hypothek; bei den Zinsverhandlungen dürften die falschen SCHUFAEintragungen aber eine negative Rolle gespielt haben. Für die Durchsetzung eventueller Schadensersatzansprüche konnte nur auf § 8 BDSG (Umkehr der Beweislast) verwiesen werden.

SCHUFA-Eintrag über beantragte Zwangsvollstreckung

Ein ausgehandelter Vergleichsentwurf über die Rückzahlung einer Geldforderung wurde von dem betroffenen Schuldner einseitig abgeändert, indem er die Ratenhöhe reduzierte. Dieses neue Vergleichsangebot hat die Gläubigerin nicht angenommen. Erst nach Beantragung der Zwangsvollstreckung durch die Gläubigerin wurde einvernehmlich ein (neuer) Vergleich erzielt - mit nunmehr reduzierten Raten. Der Betroffene forderte eine Löschung der an die SCHUFA gemeldeten Zwangsvollstreckung.

Dies war jedoch nicht gerechtfertigt, da die Forderung in der Hauptsache unstrittig war und die im Vergleich eingeräumte Ratenzahlung ein Zugeständnis der Gläubigerin an die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners war. Der gesamte Ablauf der Schuldenrückführung offenbarte nachhaltige Zahlungsschwierigkeiten.

Das Interesse des Betroffenen an einer Löschung des Zwangsvollstreckungseintrages musste deshalb gegenüber dem berechtigten Interesse der Gläubigerin an einer geregelten Rückzahlung zurückstehen. Vor allem galt es, potenzielle weitere Gläubiger auf die Zahlungsschwierigkeiten hinzuweisen und den Betroffenen vor weiterer (selbst verursachter) Verschuldung zu schützen.

Konkret musste bei der SCHUFA lediglich die Vergleichssumme und die monatliche Ratenhöhe aufgenommen werden. Mit diesen zusätzlichen Daten relativierte sich der Zwangsvollstreckungseintrag, wodurch ein angemessener Interessenausgleich stattfand.

Personenverwechslung und trotzdem Entgeltzahlung für Eigenauskunft Fehler haben gelegentlich eine längere Vorgeschichte. Die Rechnung eines Versandhandelsunternehmen wurde nicht bezahlt und daraufhin ein Inkassodienst beauftragt. Der Inkassodienst fand keine zustellfähige Adresse und holte deshalb eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt ein. Dieses gab jedoch wegen Namensgleichheit eine Auskunft über eine andere Person, sodass der Inkassodienst eine Mahnung an die vermeintliche Schuldnerin sowie eine Negativmeldung (Forderungsverkauf) an die SCHUFA sandte. Diese Negativmeldung erhielt auch die Hausbank der Betroffenen als Nachmeldung. In der Folge wurde der Betroffenen der Dispositionskredit gekündigt und die Eurocard zurückgefordert.

Da die Betroffene überhaupt nicht die Schuldnerin war und die geschilderten Vorgänge erst von zwei jeweils regional zuständigen Aufsichtsbehörden aufgeklärt werden mussten, entstand ein erheblicher Arbeitsaufwand für alle Beteiligten.

Die Negativmeldung hätte frühestens nach einer erfolglosen Mahnung an die SCHUFA übermittelt werden dürfen. Verwechslungen aber können leider immer wieder passieren. Betroffenen ist zu empfehlen, sich möglichst frühzeitig an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, damit Schaden begrenzt bzw. verhindert werden kann.

Im konkreten Fall war besonders ärgerlich, dass die Betroffene - trotz zweimaliger Aufforderung - von der SCHUFA das Auskunftsentgelt von 15 DM zunächst nicht zurückerhielt. Erst nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde wurde auch dies erledigt. Die Betroffene wollte weiterhin über die sachlichen Korrekturen hinaus, dass die SCHUFA die Anfrage des Versandhandels im Datenbestand löscht. Die Anfrage bestand aber (wenn auch zur falschen Person), und aufgrund dessen wurde auch eine Auskunft erteilt.

Diese Anfrage war zehn Tage lang allen zur Person anfragenden SCHUFAPartnern ersichtlich; sie wird dann noch ein Jahr lang ausschließlich für Auskunftszwecke an die persönlich Betroffene vorgehalten. Das Auskunfts12 anfragedatum ist damit nach zehn Tagen gesperrt. Dem Löschungsbegehren nach § 35 BDSG konnte nicht entsprochen werden, weil eine Kontrolle der Aktivitäten der SCHUFA nach der Löschung des Anfragedatums nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Aufsichtsbehörde muss ein Interesse daran haben, dass Auskünfte bei einer Auskunftei vollständig dokumentiert sind.

Lediglich die Sperre des Anfragedatums kann auch sofort und nicht erst nach zehn Tagen erfolgen, wenn der Betroffene sich sofort bei der SCHUFA meldet und auf eine Personenverwechslung hinweist. Dies hat allerdings keine praktische Bedeutung, da der Betroffene in der Regel nicht zeitnah erfährt, wer wann über ihn angefragt hat.

SCHUFA-Anfrage in jedem Fall?

Ein Kunde eines Baustoffhändlers wollte ursprünglich gegen Barzahlung beliefert werden, der beauftragte Baustoffhändler lieferte aber grundsätzlich nur gegen Rechnung. Wegen des angeblich bestehenden Lieferantenrisikos holte der Baustoffhändler bei der SCHUFA, ohne Kenntnis des Betroffenen, eine Auskunft ein. Weil der Betroffene bereits eine Barzahlung angeboten hatte, konnte eine Berechtigung für die SCHUFA-Abfrage nicht festgestellt werden. Die Abfrage hätte unterbleiben müssen.

Die Aufsichtsbehörde musste auch ein Kreditinstitut darauf hinweisen, dass bei Kontoeröffnungsanträgen nicht in jedem Fall SCHUFA-Anfragen gestartet werden dürfen, auch wenn dies in den Antragsbedingungen vorgesehen sein sollte. Bei Konten, die ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden, bedarf es einer solchen Auskunft nicht. Es obliegt den Kreditinstituten, ihre Mitarbeiter so zu instruieren, dass die erforderlichen Differenzierungen im Alltagsgeschäft getroffen werden.

7. Videoüberwachung:

Auslegung der geplanten Regelung in § 6 b BDSG n.F.

Wie bereits unter Nr. 3 ausgeführt wurde, informierten die Aufsichtsbehörden bei Beratungsanfragen zur Videoüberwachung auch über die geplante Neuregelung in § 6 b BDSG in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 14. Juni 2000. Auch bei Beschwerden versuchen sie, Lösungen herbeizuführen, die mit § 6 b BDSG n.F. zu vereinbaren sind.

Im Folgenden wird auf Auslegungsfragen eingegangen, die sich hierbei ergeben haben.

a) Zunächst war stets der Anwendungsbereich des § 6 b BDSG n.F. zu klären. § 6 b BDSG n.F. setzt voraus, dass es sich um öffentlich zugängliche Räume handelt. Ein öffentlich zugänglicher Raum ist jeder Bereich, der ohne besondere Voraussetzungen betreten werden kann. Er kann innerhalb oder außerhalb von Gebäuden liegen. Der Begriff stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab; es ist also unerheblich, ob es sich um ein öffentliches oder ein privates Grundstück handelt (vgl. Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Datenschutz für private Unternehmen und Organisationen [Nr. 39] vom 25. Januar 2001). Zweifellos fallen daher Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume oder Schalterhallten darunter (BT-Drs. 14/4329, S. 38), ebenso Restaurants, Bowlingcenter oder Diskotheken.

Schwieriger ist die Anwendbarkeit hingegen bei Wohnanlagen. Der Treppen- und Eingangsbereich eines Zweifamilienwohnhauses ist sicher kein öffentlich zugänglicher Raum. Bei großen Wohnanlagen hingegen, die durch eine gewisse Anonymität gekennzeichnet sind, können die Eingangsbereiche, Treppenhäuser, Fahrstühle und Tiefgaragen als öffentlich zugängliche Bereiche bewertet werden, jedenfalls wenn die Bereiche auch von Externen ohne besondere Schwierigkeiten betreten werden können.

Nicht öffentlich zugängliche Bereiche wie Aufenthalts- und Sozialräume für Personal oder Produktionsbereiche von Unternehmen etc., zu denen nur die Arbeitnehmer Zugang haben, sind nicht Gegenstand der Regelung des § 6 b BDSG n.F. Bezüglich des Arbeitnehmerbereiches sollen im Rahmen eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes besondere Regelungen getroffen werden.