Förderung von Modernisierungsmaßnahmen der in Eisenach

Die Städtische Wohnungsgesellschaft (SWG) in Eisenach hat bereits einen Teil ihres Wohnungsbestands modernisiert. Leerstehende Wohnungen werden durch die SWG regelmäßig zur Vermietung ausgeschrieben. Unter diesen Wohnungen befinden sich belegungsgebundene Wohnungen mit einer Nettokaltmiete von elf Deutsche Mark pro Quadratmeter und mehr.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Wohnungen der SWG Eisenach wurden in den Jahren 1990 bis 1997 mit öffentlichen Mitteln modernisiert?

2. Wie hoch war der gesamte Umfang der Förderung in dieser Zeit?

3. Welche der unter Frage 1 genannten Objekte (Straße, Hausnummer) wurden in welchem Jahr und nach welchem Programm gefördert?

4. Welche Mieten nach der Modernisierung wurden auf Grund der Förderung für die einzelnen Objekte festgelegt?

5. Wie bewertet die Landesregierung Mieten von zehn Deutsche Mark pro Quadratmeter und mehr im belegungsgebundenen Wohnungsbestand?

6. Gibt es für die Stadt Eisenach neben den Belegungsbindungen infolge Modernisierungsförderung und bei Sozialwohnungen weitere Belegungsbindungen?

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 (Eingang: 22. Dezember 1997) wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die SWG Eisenach hat seit dem Jahr 1991 (Beginn der Wohnungsbauförderung) bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt 330 Wohnungen mit Fördermitteln aus den Wohnungsbauförderprogrammen des Landes modernisiert und instandgesetzt.

Inwieweit die SWG Eisenach auch Mittel aus dem der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Anspruch genommen hat, kann durch die Landesregierung nicht beantwortet werden.

Zu 2.: Der Gesamtumfang der ausgereichten Fördermittel aus den Programmen des Landes in dieser Zeit beträgt für die geförderten 330 Wohnungen 13,9 Millionen Deutsche Mark.

Zu 3.: Die geförderten Wohnungen betreffen die Objekte

1. Stedtfelder Straße 61, 61 a, 63 bis 71 (ungerade) und 75 bis 101 (ungerade), insgesamt 210 Wohnungen,

2. Stedtfelder Straße 19 bis 31 und 43 bis 51 (jeweils ungerade), insgesamt 120 Wohnungen.

Gefördert wurden die Objekte aus den Programmen

- Förderung der Wohnungsmodernisierung mit Baudarlehen und Baukostenzuschüssen nach der Richtlinie für die Förderung der Wohungsmodernisierung im Programmjahr 1992 (1. - Förderung von Wohnungsmodernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Zuge der Energieträgerumstellung mit zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen (Richtlinie für die Förderung von Wohnungsmodernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Zuge der Energieträgerumstellung im Programmjahr 1992 - 2. -), und zwar

- das unter Nummer 1 genannte Objekt im Jahr 1992

- und das unter Nummer 2 genannte Objekt im Jahr 1993.

Zu 4.: Mit der Schlußabrechnung zu diesen Objekten ergab sich nach § 3 des Miethöhegesetzes eine Modernisierungsumlage von 2,94 Deutsche Mark bzw. 3,51 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich.

Die bei der Bewilligung zugrunde gelegte und nach den damals gesetzlich geltenden Bestimmungen zulässigen Mieten betrugen für die beiden geförderten Objekte 3,95 bzw. 3,97 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich.

Damit ergab sich nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen und Umlage der modernisierungsbedingten Kosten zum Zeitpunkt der Schlußabrechnung jeweils die folgende Gesamtmiete, in der jedoch die nach dem Mietenüberleitungsgesetz ab August 1995 zulässigen Mieterhöhungen noch nicht enthalten waren: Stedtfelder Straße 61, 61 a, 63 bis 71 und 75 bis 101 6,89 DM/je m2 Wohnfläche monatlich, Stedtfelder Straße 19 bis 31 und 43 bis 51 7,48 DM/je m2 Wohnfläche monatlich.

Zu 5.: Soweit hiervon Wohnungen betroffen sind, die dem Thüringer Belegungsrechtegesetz bzw. der hierzu ergangenen Rechtsverordnung unterliegen, ist hier keine Mietpreisbindung vorgesehen. Es im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung und der Ausrichtung an der Idee der Gemeinnützigkeit die Mietpreise so zu kalkulieren, dass sie für breite Schichten der Bevölkerung tragbar bleiben. Im übrigen bleibt es den Gemeinden als Unternehmenseigner unbenommen, auf die Mietpreispolitik der Einfluß zu nehmen.

Hinsichtlich der Frage der nach einer geförderten Modernisierung zulässigen Miete ist festzuhalten, dass im Rahmen der Förderung keine unmittelbare Mietpreisbindung erfolgt. Grundgedanke der Modernisierungsförderung ist es,Wohnraum zu verbessern. Hiermit einhergehende Mietpreisbeschränkungen werden daher auf das unabdingbar notwendige Maß reduziert.Auch hier steht die unternehmerische Gestaltungsfreiheit und die kommunale Selbstverwaltungsgarantie so dass sich eine weitere Bewertung verbietet. Soweit Belegungsbindungen für nach neu errichtete Sozialwohnungen bestehen, bleibt festzuhalten, dass die dafür geltenden gesetzlichen bzw. vertraglichen Mietpreisbindungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Höhe von zehn Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche noch nicht erreichen dürfen.

Zu 6.: Die Stadt Eisenach verfügt über folgende belegungsgebundene Wohnungen:

- 138 neugebaute Sozialwohnungen (1. und 3. Förderweg),

- 673 geförderte modernisierte Wohnungen,

- 2.245 Wohnungen nach der Thüringer Verordnung über Belegungsbindungen nach § 2 des Thüringer Belegungsrechtegesetzes.