Förderung

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) stellt auf den Grundsatz der Eigenvollstreckung ab. Demzufolge ist in § 36 Abs. 1 allen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden die Möglichkeit eröffnet, ihre öffentlich-rechtlichen Geldforderungen sowie einen Teil ihrer privatrechtlichen Forderungen nach § 42 selbst zu vollstrecken; dies soll der Regelfall sein. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als es den Gemeinden erlaubt wird, die Vollstreckung auf die Kasse des Landkreises zu übertragen, wobei letztlich nur an die Entlastung von Kommunen mit geringer Verwaltungskraft gedacht war.

In der Praxis muss jedoch beobachtet werden, dass die vom Gesetz gewollte Eigenvollstreckung von den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden nicht in dem erwünschten Maße umgesetzt wird. Nicht selten ist zunächst der Fall, dass Gemeinden, die aufgrund durchaus in der Lage wären, ihre Forderungen selbst zu vollstrecken, dennoch in Anwendung des § 36 Abs. 2 die Kasse des Landkreises zum Zwecke der Vollstreckung in Anspruch nehmen. Auch bei den Verwaltungsgemeinschaften wird häufig auf die Einrichtung einer verzichtet; ihre Mitgliedsgemeinden bleiben dann auf durch die Landkreise angewiesen. Soweit Zweckverbände auf die Eigenvollstreckung verzichten und sich der Vollstreckung durch die Kreiskassen bedienen, bedarf es einer klarstellenden Regelung.

Die bei Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden anzutreffende Zurückhaltung bei der Einrichtung bringt die Gefahr mit sich, dass Forderungen gar nicht oder nicht zeitnah beigetrieben werden. Der Umstand, dass Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften in Umkehrung des vom Gesetz vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses auf die Vollstreckung durch die Landkreise zurückgreifen, führt bei diesen zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsmehraufwand.

B. Lösung:

Zur Sicherung und Förderung der Einnahmenseite der öffentlichen Kassen ist Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden die Vollstreckungsübertra 15. Januar 1998. Beibehalten des bisherigen Zustands mit der Folge, dass die Vollstreckung von Geldforderungen der Zweckverbände aufgrund der ausgeübten Praxis unbefriedigend bleibt und öffentliche Forderungen auch zukünftig nicht oder nur unzureichend beigetrieben werden. Weitere Folge wäre, dass der Verwaltungsmehraufwand für die Landkreise fortbestehen bleibt, ohne dass ihnen ein finanzieller Ausgleich gewährt werden könnte.

D. Kosten Keine; durch die Kassen der Landkreise schafft einen verbesserten Rahmen für die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und dürfte von daher auf die Finanzen der haben. Durch die Einführung wird eine zu Lasten der Landkreise gehende Kostenverzerrung vermieden.

E. Zuständigkeit Federführend ist der Innenminister.