Vollstreckung aller öffentlich-rechtlichen Geldforderungen

Allgemeinheit zu sehen und soll eine effiziente und zeitnahe Vollstreckung aller öffentlich-rechtlichen Geldforderungen gewährleisten, um so die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu sichern. Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände werden aus der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Durchführung nicht entlassen und sollten mittelfristig bestrebt sein, alle ihre Verwaltungsakte in eigener Regie zu vollstrecken.

Die notwendig gewordene Gesetzesänderung gibt Gelegenheit zu weiteren Korrekturen: In § 38 Abs. 1 Nr. 2 wird ein Redaktionsfehler beseitigt. In § 48 Abs. 3 und § 56 werden Formulierungen klargestellt, die in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt haben.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu den Nummern 1 und 2 (§ 1 Abs. 1; § 18):

Die vorgenommenen Änderungen sind. Die Änderung in § 1 Abs. 1 berücksichtigt die Einheit der Gesetzessprache. Die Änderung in § 18 präzisiert den Anwendungsbereich.

Zu Nummer 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa (§ 36 Abs. 2):

Die Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, in Abweichung von Absatz 1 auf die Kassen der Landkreise übertragen können. Sie trägt somit dem in der Praxis zu beobachtenden Bedürfnis Rechnung,Vollstreckungsaufgaben zentral wahrnehmen zu lassen. Bei Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden führt durch Mitgliedsgemeinden zu einer sinnwidrigen Rückverlagerung in die Gemeinden. Demgegenüber erscheint die Forderung über an den Landkreis zu bringen, vorzugswürdig.

Die Bestimmung stellt ferner klar, dass die Übertragung der Vollstreckung auch beschränkt auf Teilbereiche vorgenommen werden kann. Zwar ist bereits nach derzeitiger Rechtslage eine möglich, doch ist vor Ort Rechtsunsicherheit festzustellen. Vielfach wurde angenommen, es sei allein eine Entscheidung über die vollständige Übertragung der Vollstrekkung an den Landkreis möglich. Die Neuformulierung soll hier Rechtsklarheit schaffen. Beispielsweise ist es Gemeinden, die zwar eine Vollstreckungsstelle eingerichtet haben, jedoch über keinen Vollziehungsbeamten verfügen, möglich, Forderungspfändungen (§ 38Abs. 1 Nr. 3 selbst vorzunehmen und lediglich die Vollstreckung von beweglichen Sachen (Pfändung, § 38 Abs. 1 Nr. 2 auf die Kasse des Landkreises zu übertragen. Dies gilt für andere Vollstreckungsarten und Vollstreckungsbehörden entsprechend.

Zu Nummer 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb (§ 36 Abs. 2 Satz 5):

Die Änderung berücksichtigt, daßVerwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände die Vollstreckung auf die Kasse des Landkreises übertragen können.

Zu Nummer 3 Buchst. b (§ 36 Abs. 3):

Die Landkreise vollstrecken im Falle der Übertragung 2 (n. F.) die Geldforderungen der Gemeinden,Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände in eigener Zuständigkeit. Ihnen stehen daher die Gebühren und Ausla8 gen nach Vollstreckungsgesetz zu. Diese Kostentatbestände knüpfen jedoch enumerativ an gegenüber dem Vollstreckungsschuldner an. Der durch die Aufgabenübertragung entstehende Verwaltungsmehraufwand der Kassen der Landkreise wird von der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz nicht erfaßt. Den Landkreisen darf durch die Vollstreckung von nicht kreiseigenen Geldforderungen jedoch kein Nachteil entstehen.

Die neu einzuführende Bestimmung gibt deshalb den Landkreisen, die für Gemeinden (Absatz 2 Satz 1), (Absatz 2 Satz 2) oder für Zweckverbände (Absatz 2 Satz 3) die Vollstreckung vornehmen, die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenausgleichsbetrags an die Hand.

Der Kostenausgleichsbetrag soll den entstandenen Verwaltungsmehraufwand abdecken, ohne dass dieser für jeden Einzelfall konkret nachgewiesen werden muß. Der Kostenausgleichsbetrag kann für jedes Vollstreckungsverlangen geltend gemacht werden. Ein Vollstreckungsverlangen in diesem Sinne erfordert die Übersendung des Vollstreckungsauftrags mit dem konkreten Beitreibungsersuchen.

Konkret sieht die Bestimmung eine Gebühr vor, deren Höhe grundsätzlich an die beizutreibende Forderung gekoppelt ist und fünf vom Hundert beträgt. Als Mindestgebühr sind ungeachtet der Höhe der beizutreibenden Forderung 20 Deutsche Mark vorgesehen. Eine Gebühr von mehr als 200 Deutsche Mark ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig und setzt voraus, dass der Landkreis einen den Normalfall übersteigenden nachweisen kann.

Die Zahlung des Kostenausgleichsbetrags durch die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft oder den Zweckverband erscheint auch nicht unbillig, steht ihr doch die Einsparung der Vollstreckungsstelle oder des Vollziehungsbeamten bei der jeweils originär zuständigen Vollstreckungsbehörde gegenüber.

Zu Nummer 4 Buchst. a (§ 37 Abs. 1 Satz 2):

Die Änderung berücksichtigt die zunehmend zu beobachtende Tendenz der Auslagerung hoheitlicher Aufgaben. Beliehenen, wie beispielsweise dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wird ausdrücklich die Verwaltungsvollstreckung ermöglicht. Soweit eine spezialgesetzliche Zuweisung nicht vorhanden ist, und Kostenbeitrag bestimmt werden.

Zu Nummer 4 Buchst. b (§ 37 Abs. 1 Satz 4):

Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Einfügung des Satzes 2.

Zu Nummer 5 (§ 38 Abs. 1 Nr. 2):

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen. In der Bestimmung wird nunmehr auf die Terminologie der Abgabenordnung abgestellt, also des Gesetzes, auf welches verwiesen wird.

Zu Nummer 6 (§ 48 Abs. 3):

Die Änderung dieser Bestimmung beseitigt zwei Auslegungsprobleme.

Mit Blick auf die bisherige Formulierung in § 48Abs. 3 Satz 2 besteht Unklarheit darüber, ob der Eintritt der Fälligkeit des Zwangsgeldes dessen gesonderte Festsetzung entbehrlich macht. Teils wird eine sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers vermutet und eine Zwangsgeldfestsetzung deshalb als unzulässig angesehen (VGWeimar, Beschluß vom 20.04.1995, Az.: 6 E 430/95.We). Teils wurde unter Hinzuziehung der Gesetzesmaterialien - zutreffend - erkannt, daß die Zwangsgeldfestsetzung Vollstreckungsvoraussetzung für die Beitreibung des Zwangsgelds ist (VG Gera, Beschluß vom 19.06.1996, Az.: 4 E 755/95.Ge).

Die Festsetzung ist dass das Zwangsgeld angewendet werden soll. Mit ihr entsteht der Zahlungsanspruch der Behörde, sie ist damit zugleich Grundlage für. Der Eintritt der Fälligkeit sagt lediglich aus, ab wann ein Anspruch auch durchgesetzt werden kann. Zur Vermeidung künftiger Auslegungsschwierigkeiten wird daher ausdrücklich klargestellt, dass die Regelung, welche das Gesetz zur Fälligkeit des Zwangsgelds trifft, seine Festsetzung keinesfalls überflüssig macht. Somit ergibt sich aus Absatz 1 Satz 1 das allgemeine Festsetzungserfordernis, welches durch Absatz 3 Satz 2 konkretisiert wird. Satz 3 bestimmt die Fälligkeit des Zwangsgelds, die bereits mit der Festsetzung eintritt.

Unklarheit besteht ferner zu der Frage, ob nach Satz 4 in seiner derzeitigen Fassung das Zwangsgeld auch in den Fällen beizutreiben ist, in denen die 1 geforderte Handlung erst nach der Festsetzung (aber noch vor der Beitreibung) des Zwangsgelds vornimmt. Nunmehr wird deutlich gemacht, dass eine nachträgliche Erfüllung der zwangsgeldbewehrten Verpflichtung die Vollstreckung eines bereits festgesetzten Zwangsgelds grundsätzlich nicht hindert. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, daß der Vollstreckungsschuldner mißbräuchlich die gesetzte Frist verstreichen läßt und, ohne einen Rechtsnachteil erwarten zu müssen, die geforderte Handlung bis zum Eintreffen des Vollziehungsbeamten hinauszögern kann. Die Beugefunktion des Zwangsgelds wird damit nicht in eine Strafmaßnahme verkehrt.

Die Beugefunktion des Zwangsgelds erfordert vielmehr seine Beitreibung auch nach erfolgter Festsetzung, um den mit der Androhung des Zwangsgelds letztlich bezweckten psychologischen Druck auf nicht weitgehend ins Leere laufen zu lassen und Teile der Verfahrensherrschaft an diesen zu verlieren.

Zu Nummer 7 (§ 56 Satz 1):

Die Änderung der Bestimmung beseitigt ein weiteres Auslegungsproblem.

Mehrfach ist vertreten worden, es könne die Höhe der Mahngebühren in kommunalen Satzungen festgelegt werden. Eine solche Deutung, die bereits von der Gesetzessystematik her zweifelhaft erscheint, birgt die Gefahr, dass die wünschenswerte Einheitlichkeit im Land im Bereich der Mahngebühren verloren geht. Die nunmehr ausdrücklich vorgenommene Einbindung der Mahnung in schafft abschließende Klarheit und beseitigt die aufgetretenen Auslegungsschwierigkeiten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.