Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters
2. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (Thüringer Katasterfortführungsgebührengesetz - -)
A. Problem und Regelungsbedürfnis
Das Grundstückseigentum wird im Zusammenwirken von Grundbuch und Liegenschaftskataster gesichert. Während das Grundbuch die Eigentümer sowie Rechte und Belastungen der Grundstücke angibt, erschließen sich deren Lage, Größe, Nutzung und Bezeichnung aus dem Liegenschaftskataster. Die Eintragung im Grundbuch stützt sich somit direkt auf den Katasternachweis. sind daher stets in Übereinstimmung zu halten. Einer Grundbuchumschreibung der Eigentümerangaben folgt somit notwendigerweise die entsprechende Katasterfortführung. Für die Grundbuchumschreibung werden bundesweit Gebühren erhoben, für die zur Sicherung des Eigentums gleichermaßen erforderliche Fortführung des Liegenschaftskatasters erheben entsprechende Gebühren nur die Länder Bremen, Bayern und Hessen.
Thüringen erbringt somit eine Leistung ohne Entgelt.
B. Lösung Erlaß eines Landesgesetzes nach dem Vorbild der genannten Länder.
C. Alternativen Alternativ hätte auch eine ergänzende Bestimmung in die Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 9. Dezember 1996 aufgenommen werden können. Dann müßte jedoch die Gebührenerhebung auf der Grundlage des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -) erfolgen. Da sich das und das für die Erhebung der Grundbuchgebühren maßgebende Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), unterscheiden und ein einfacher und zweckmäßiger Weg für eine gemeinsame Gebührenerhebung verfolgt werden soll, bedarf es einer gesetzlichen Regelung.
D. Kosten:
Es werden Einnahmen erzielt. Die Kosten der Erhebung sind dabei relativ gering, da die Inrechnungstellung der Gebühren zusammen mit den Grundbuchgebühren erfolgen soll.
E. Zuständigkeit Federführend ist der Innenminister.
(1) Für die Übernahme und Eintragung von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster wird eine Gebühr (Katasterfortführungsgebühr) erhoben.
(2) Eine Katasterfortführungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters in das Grundbuch gebührenfrei erfolgt.
(3) Die Katasterfortführungsgebühr beträgt 30 vom Hundert der Gebühr, die für die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorgangs in das Grundbuch geschuldet wird. Pfennigbeträge sind auf volle zehn Pfennig aufzurunden.
§ 2:
Schuldner der Katasterfortführungsgebühr ist, wer die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch schuldet.
§ 3:
Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben. Dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird.
§ 4:
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Kostenordnung in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich derjenigen über Rechtsbehelfe auch für die Katasterfortführungsgebühr.
§ 5:
Die Katasterfortführungsgebühr wird nach der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298; BGBl. III 365-1) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
§ 6:
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft.