Immobilie

Begründung

A. Allgemeines:

Die eigentumssichernde Funktion des Grundbuchs stützt sich hinsichtlich der Lage, Größe und Nutzungsart sowie der Bezeichnung der Grundstücke direkt auf das Liegenschaftskataster. Deshalb ist es notwendig, Grundbuch und Liegenschaftskataster ständig in Übereinstimmung zu halten. Änderungen beim Nachweis der Flurstücke (das sind Grundstücke oder katastertechnische Teile von ihnen) werden so von den Katasterämtern den Grundbuchämtern mitgeteilt, während die Grundbuchämter Änderungen bei den Eigentümerangaben den Katasterämtern übermitteln.

Die Führung der im Liegenschaftskataster nachrichtlich nachgewiesenen Eigentümerangaben des Grundbuchamts mitsamt ihren für die Katasterämter bedeutsamen Ergänzungen (beispielsweise ist für der Rechte der zu beteiligenden Grundstückseigentümer von besonderer Bedeutung. Denn die Abmarkung von Grundstücksgrenzen betrifft auch die anliegenden Grundstückseigentümer. Deren Namen und Anschriften erst im Bedarfsfall ermitteln zu wollen, würde einen bedeuten und meist zu und anderen Schwierigkeiten im Bau- und Immobiliensektor führen.

Darüber hinaus ergeben sich als Nebenprodukt für vielfältige Nutzungen des Liegenschaftskatasters, denn dessen topographische Ordnung erleichtert der Rechte zu beteiligender Eigentümer viel mehr als das Grundbuch.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Zu Absatz 1:

Während den Aufwendungen der Thüringer Katasterämter bei den Änderungen im Liegenschaftskataster aufgrund von Katastervermessungen Gebühren gegenüberstehen, ist dies bislang bei einer Änderung der Eigentümerangaben im Liegenschaftskataster nach Maßgabe der im Grundbuch nachgewiesenen Eigentumsveränderungen (beispielsweise nach Käufen, Schenkungen, Erbfällen) derzeit noch nicht der Fall, obwohl die entsprechenden Aufwendungen erheblich sind und den Kostendeckungsgrad der Katasterämter belasten. Deshalb soll für die Übernahme in den Eigentumsverhältnissen die Katasterfortführungsgebühr erhoben werden.

Zu Absatz 2:

Nach § 11 Kostenordnung sind von der Zahlung der Kosten allgemein befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten oder Kassen. Darüber hinaus gelten im Einzelfall die Bestimmungen des § 69 der Kostenordnung für Gebührenbefreiungen.

Aus Gründen wäre es unzweckmäßig, in diesen Fällen eine Katasterfortführungsgebühr gesondert zu erheben.

Zu Absatz 3:

Die Höhe des Gebührensatzes steht nach dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit zum wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amts5 handlung in einem angemessenen Verhältnis und wurde so kalkuliert, dass sich für alle aufgrund von Eigentumswechseln ergebenden Fortführungen des Liegenschaftskatasters eine Kostendeckung ergibt.

In den Ländern Bremen, Bayern und Hessen wird bereits eine Katasterfortführungsgebühr erhoben. Die Höhe der in Thüringen zu erhebenden Gebühr lehnt sich im übrigen an die dortigen Gebührenhöhen an. Bremen erhebt 35 vom Hundert, Bayern 30 vom Hundert und Hessen zehn vom Hundert der entsprechenden Grundbuchgebühren als Katasterfortführungsgebühr.

Zu § 2: Derjenige, der die Kosten für die Eintragung ins Grundbuch schuldet, ist auch Hauptnutznießer der entsprechenden Eintragung ins Liegenschaftskataster, da die Sicherung des Eigentums am Grund und Boden auf der Grundlage des Zusammenwirkens der beiden Nachweise erfolgt. Es ist deshalb folgerichtig, ihn auch mit der Katasterfortführungsgebühr zu belasten.

Zu § 3:

Die Erhebung soll in einfacher Weise erfolgen und so mit der Gebühr für die Grundbuchumschreibung gekoppelt werden.

Zu § 4:

Nach Landesrecht zu erhebende Kosten unterliegen den Bestimmungen des in der jeweils gültigen Fassung, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Um eine unterschiedliche Behandlung der gemeinsam zu erhebenden Gebühren für die Eintragung im Grundbuch und Fortführung des Liegenschaftskatasters zu vermeiden und um den Regelungsgehalt dieses Gesetzes nicht über Gebühr auszuweiten, sollen im übrigen die Bestimmungen der Kostenordnung gelten.

Hierbei sind insbesondere die allgemeinen Bestimmungen zur Fälligkeit (§ 7), zur Vorauszahlung und Sicherstellung (§ 8), zur Zurückzahlung von Vorschüssen (§ 9), zum Kostenanspruch (§§ 14 bis 17), zur Festsetzung des Geschäftswerts (§ 31), zur vollen Gebühr (§ 32) und die speziellen Bestimmungen für Grundbuchsachen (§§ 60 bis 78) von besonderer Bedeutung.

Zu § 5:

Da es sich bei der Katasterfortführungsgebühr um eine Geldforderung nach Landesrecht handelt, müßten diese nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben werden. und Vollstreckungsgesetz und die für die Erhebung der Grundbuchgebühren geltende Justizbeitreibungsordnung unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht. Die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung der Beitreibung soll jedoch aus Gründen des einfachen und zweckmäßigen Verwaltungshandelns vermieden werden. Deswegen sollen die bei der Justiz maßgebenden Bestimmungen ebenfalls für die Katasterfortführungsgebühr gelten.

Zu § 6:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.