Fortbildung

2. Wahlperiode Unterrichtung durch den Thüringer Rechnungshof Geschäftsordnung des Thüringer Rechnungshofs Geschäftsordnung des Thüringer Rechnungshofs - Vom 12. Februar 1998

Das Kollegium des Thüringer Rechnungshofs hat die folgende Geschäftsordnung nach § 15 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof und zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1997 (GVBl. S. 428), erlassen: 0 Vorbemerkung

Die Geschäftsordnung regelt Einzelheiten zur Organisation des Rechnungshofs, zum Entscheidungsverfahren sowie zu den Aufgaben und zur Stellung seiner Mitglieder, der Prüfungsbeamten und der weiteren Bediensteten.

Abschnitt I Organisationsgrundsätze 1 Mitglieder, Organisation

Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident als dessen ständiger Vertreter und die weiteren zu Mitgliedern bestellten Abteilungsleiter. Sie bilden das Kollegium.

Der Rechnungshof gliedert sich zur Erfüllung der ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben in Prüfungsabteilungen (Prüfungsgebiete i.S. des § 3 Abs. 3 RHG). Ihm nachgeordnet sind die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen Erfurt, Gera und Suhl.

Die Prüfungsabteilungen gliedern sich in Prüfungsreferate.

Die Verwaltungsaufgaben des Rechnungshofs werden von der Präsidialabteilung erledigt, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Februar 1998 zugeleitet.

2 Präsident

Der Präsident vertritt den Rechnungshof nach außen in den Fällen, in denen es nicht um die Erfüllung von Prüfungs- und Beratungsaufgaben geht.

Er übt die Dienstaufsicht aus. Er unterrichtet die Mitglieder über Angelegenheiten, die für von Bedeutung sind.

Der Präsident kann neben den ihm gesetzlich eine Prüfungsabteilung übernehmen. Die entsprechende Regelung im Geschäftsverteilungsplan bedarf seiner Zustimmung.

3 Vizepräsident

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten als dessen ständiger Vertreter.

Er vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit und sonstiger Verhinderung in den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Ist auch der Vizepräsident an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so wird er durch das dienstälteste Mitglied des Rechnungshofs vertreten.

Im übrigen übt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten aus, soweit sie sich aus der Geschäftsordnung oder dem Geschäftsverteilungsplan ergeben.

4 Abteilungsleiter

Die zu Mitgliedern treffen, soweit nicht die Zuständigkeit des Kollegiums gegeben ist, zusammen mit dem zuständigen weiteren Mitglied des Senats (vgl. § 11 Abs. 1 RHG) die Entscheidungen des Rechnungshofs. Die Abteilungsleiter leiten die dienstliche Tätigkeit der ihrer Abteilung zugewiesenen Bediensteten.

Die Abteilungsleiter stellen jährlich Arbeitspläne auf und leiten sie dem Präsidenten und den anderen Abteilungsleitern zur Kenntnis zu. Die Arbeitspläne werden sodann im Kollegium erörtert und aufeinander sowie mit den Entwürfen der Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen abgestimmt.

Die Mitglieder unterstützen den Präsidenten neben ihrer in richterlicher Unabhängigkeit wahrgenommenen Haupttätigkeit bei der Erfüllung Sie unterrichten ihn und die anderen Mitglieder von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung.

5 Referatsleiter

Referate werden von Prüfungsbeamten des höheren Dienstes geleitet. Sie unterstützen bei der Wahrnehmung Die Referatsleiter bearbeiten die ihnen übertragenen Aufgabengebiete, leiten die Tätigkeit der zugewiesenen Prüfungsbediensteten und sorgen für die rechtzeitige, sachgerechte und koordinierte Erledigung des Referats. Der Abteilungsleiter kann ihnen die Bearbeitung anderer, insbesondere grundsätzlicher Aufgaben übertragen.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist es insbesondere ihre Aufgabe, Vorschläge für die Arbeitsplanung sowie für Berichte an Landtag und Landesregierung (§§ 88, 97, 99 LHO) zu erarbeiten, bei der Vorbereitung, Durchführung und dem Abschluß von Prüfungs- und Beratungsvorhaben mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass dem Abteilungsleiter sachgerechte Entwürfe vorgelegt werden.Außerdem sind sie für und Fortbildung der Prüfungsbediensteten mitverantwortlich. Bei sachlichen Änderungen der von den Referatsleitern vorgelegten Entwürfe soll ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

6 Referenten

Den Referaten können weitere Beamte des höheren Dienstes zugewiesen werden. Diese unterstützen den Referatsleiter bei der Erfüllung. Im übrigen gilt für sie Nummer 7 entsprechend.

7 Prüfungsbedienstete

Die den Abteilungen zugeteilten Prüfungsbediensteten erfüllen die ihnen im Arbeitsplan oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben. Sie erarbeiten Anregungen für Prüfungs- und Beratungsaufgaben und bereiten unter Mitwirkung des Referatsleiters Entscheidungen des Rechnungshofs vor, indem sie insbesondere anhand des Prüfungsstoffs die erforderlichen Feststellungen treffen und Vorschläge ausarbeiten. Sie unterrichten den Referatsleiter unverzüglich über alle wichtigen Feststellungen. Hinsichtlich der unter ihrer Mitwirkung erstellten Entwürfe gilt Nummer 5.2 letzter Satz entsprechend.

8 Vorgesetzte und Weisungsgebundenheit

Die Mitglieder des Rechnungshofs sind Vorgesetzte der in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Bediensteten. Diese sind bei Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der für sie nach dem Geschäftsverteilungsplan oder nach Einzelregelung zuständigen Mitglieder gebunden.

Die Referatsleiter haben - ggf. im Rahmen erteilter Weisungen des zuständigen Mitglieds - gegenüber den Bediensteten ein sachliches Weisungsrecht.

Abschnitt II Entscheidungen 9 Begriff

Entscheidungen des Rechnungshofs sind alle Entschließungen, die eine Angelegenheit sachlich beurteilen.

Entscheidungen in diesem Sinne liegen insbesondere vor, wenn der Rechnungshof die Durchführung von Prüfungen regelt, Sachverhalte feststellt und beurteilt, im Rahmen einer Beratungstätigkeit Stellungnahmen abgibt oder Gutachten erstellt, den Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen Weisungen erteilt oder eine sonstige gesetzlich geregelte Aufgabe erfüllt.

10 Entscheidungsträger

Der Rechnungshof trifft seine Entscheidungen als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle durch das Kollegium, die Senate und in Ausnahmefällen durch den Präsidenten. Diese vertreten den Rechnungshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

§ 9 RHG