Bildung

Januar 1998 hat folgenden Wortlaut:

Auf die Kleine Anfrage 791 des Abgeordneten Preller zu Richtlinien für den Personalbedarf in den Kommunalverwaltungen hat der Innenstaatssekretär geantwortet, dass sich aus dem Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung Personalbedarfszahlen ergäben.

Ich frage die Landesregierung:

Wie sehen diese Personalbedarfszahlen bezogen auf die Aufgaben der kommunalen Verwaltungen sowie die Einwohnerzahlen der Gemeinden und Kreise etc. aus?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. März 1998 (Eingang: 10. März 1998) wie folgt beantwortet:

Bei den in der oben angeführten Anfrage angesprochenen Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) handelt es sich um die Modellstellenpläne für Landkreise in den neuen Bundesländern (Ausgabe 1993) und um die Modellstellenpläne für Städte der Größenklassen 1 bis 4 in den neuen Bundesländern (Ausgabe 1992).

Die Gutachten enthalten Empfehlungen zur Bildung von Ämtern und sonstigen Organisationseinheiten sowie zur Gliederung dieser Organisationseinheiten in Sachgebiete und Stellen. Sie abstrahieren von landesspezifischen und örtlichen Besonderheiten und stellen daher kein schematisch auf die örtliche Situation übertragbares Muster dar. Die Gutachten enthalten Orientierungshilfen und Leitlinien, die eine methodisch ausgerichtete Hilfestellung für die örtlich zu entwickelnden Stellenpläne bieten. Die Modellstellenpläne der KGSt sehen daher keine absoluten Personalbedarfszahlen oder Richtwerte für die Städte und Landkreise vor. So sind danach die meisten Sachbearbeiterstellen nach dem konkreten Arbeitsanfall einzurichten, wofür jeweils Hinweise zur Ermittlung gegeben werden.

In Thüringen bestimmt § 33Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung dass die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen müssen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Für die Landkreise ergibt sich die gleiche Regelung aus § 111Abs. 1 Dies bedeutet, dass der Personalbereich nur dann wirtschaftlich ist, wenn ausschließlich notwendige Stellen gebildet werden. Eine der häufigsten Fragestellungen in den vorbezeichneten Gebietskörperschaften ist es deshalb, die angemessene Arbeitsmenge für den einzelnen Mitarbeiter und den Stellenbedarf der jeweiligen Organisationseinheit zu bestimmen. Die Verwaltung ist nur aufgrund einer methodischen Stellenbemessung in der Lage, die anfallenden Arbeiten sachgerecht zu verteilen. Hierfür liefern die Gutachten der

18. März 1998

10.03. KGSt eine fachkundige Hilfestellung, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Organisationsstruktur und die Aufgabengliederung, die den Modellstellenplänen zugrunde liegen, teilweise nicht unerheblich von den Strukturen in Thüringen abweichen.

Die Landesregierung ist nicht dazu berechtigt, durch Erlaß verbindliche Richtwerte oder Personalbedarfszahlen gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaftszahlen einzuführen. Eine derartige Richtlinie würde die 28Abs. 2 des Grundgesetzes und in Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verankerte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden verletzen. Eingriffe in diese Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Auch die Sachverständigenkommission Funktionalreform hat in ihrem Abschlußbericht vom 13. April 1994 auf Seite 61 der Landesregierung nahegelegt, dass sie den Kommunen für ihren eigenen und auch für den übertragenen Wirkungskreis keine Personalausstattungsstandards vorgeben soll. haben sich in aller Regel als kostensteigernd erwiesen.Außerdem widersprechen sie zudem der grundgesetzlich garantierten Organisations- und Personalhoheit (Artikel 28 des Grundgesetzes). Kommunale Selbstverwaltung muss sich auch insoweit als staatlich unabhängig erweisen und bewähren.