Asylbewerber

Diskussion wurde deutlich, dass Projekte für den Wiederaufbau nur genehmigt werden, wenn dem Antrag Listen beigefügt sind, in denen den wiederaufzubauenden Objekte sowohl Eigentümer als auch Wohnungsberechtigten zugeordnet waren. Da ohne die Angabe der genauen Herkunft der Flüchtlinge die finanzielle Förderung aus EU-Mitteln nicht möglich ist und die Zuständigkeit des Bundes für derartige Wiederaufbau- und Rückkehrprojekte unzweifelhaft gegeben ist, habe ich bezugnehmend auf § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Ziffer 6 meine ursprünglichen Bedenken für ausgeräumt angesehen.

Datenübermittlung aus Anlaß der Abschiebung von Vietnamesen

Der Ausländerbeauftragte der Landesregierung hatte mir gegenüber seine Besorgnis über die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Vollzugs des Rückübernahmeabkommens für vietnamesische Staatsangehörige zum Ausdruck gebracht. Eine Prüfung des sogenannten (H.03) ergab, dass dies nicht eindeutig die Freiwilligkeit des Ausfüllens erkennen ließ. Bei den ausfüllenden Personen mußte auch der Eindruck entstehen, dass die Angaben in Deutschland verbleiben würden, was jedoch nicht der Fall war, da die Übermittlung der Daten an vietnamesische Behörden vorgesehen ist. Das TIM hat mir mitgeteilt, dass die Ausländerbehörden angewiesen wurden, den vietnamesischen Staatsangehörigen vor Abgabe der Selbstauskunft ebenfalls ein Merkblatt auszuhändigen, welches eindeutige Hinweise enthält. Der in Rede stehende Vordruck H.03 steht auch in vietnamesischer Sprache zur Verfügung.

Ermittlungen im Rahmen von Scheineheverfahren gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 Nach § 17 Abs. 1 kann einem ausländischen Familienangehörigen eines deutschen Staatsangehörigen zum Zwecke des nach Artikel 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden. Die Ausländerbehörden sehen sich hierbei dem Problem gegenüber, dass zum Zwecke der Aufenthaltserlaubnis mitunter eine Scheinehe geschlossen wird, so dass nach § 75 Abs. 1 die Erhebung von Daten erforderlich wird. Der Umfang und die Art, wie die Ausländerbehörden hier zu Erkenntnissen kommen, die den Verdacht begründen, dass eine Scheinehe vorliegt, birgt verschiedene datenschutzrechtliche Probleme. Mit Fragebögen versuchen die Ausländerbehörden zu ermitteln, ob der Verdacht einer Scheinehe besteht, wobei die gestellten Fragen sehr weitgehend sind. Mein Hinweis an das TIM, dass ein in Thüringen verwandter Fragebogen hinsichtlich der meisten gestellten Fragen der Überarbeitung bedarf, wurde positiv aufgegriffen. Gemeinsam mit dem TIM wurde ein Fragebogen entwickelt, der auf nicht erforderliche Fragen verzichtet und die Ausländerbehörden in die Lage versetzen soll, die notwendigen Erkenntnisse zu gewinnen. Nachträglich wurde noch das Problem angesprochen, ob die Ausländerbehörden berechtigt sind, Befragungen (eventuell auch bei Nachbarn) vor Ort vorzunehmen, weil der Fragebogen allgemeine Fragen enthält, die hinsichtlich ihrer Grundangaben vorher zwischen den Eheleuten abgestimmt sein könnten. Ich habe hierzu die Auffassung vertreten, dass nach § 75 Abs. 2 ggf. auch Datenerhebungen bei Nachbarn erfolgen können, wobei bei derartigen Befragungen Zurückhaltung geboten ist. Der Umstand, dass bei Fragebögen Ehepartner deckungsgleiche Antworten geben, berechtigt allein nicht dazu, davon auszugehen, dass eine Nachbarbefragung angezeigt ist, da nicht automatisch aus deckungsgleichen Antworten die Schlußfolgerung zulässig ist, dass sich die Eheleute abgesprochen haben.

Veröffentlichung von Asylbewerberdaten

Im Rahmen einer Petition wurde mir vorgetragen, dass durch ein Verwaltungsgericht den bevollmächtigten Rechtsanwälten eines Asylbewerbers eine sogenannte Abgangsliste der Erstaufnahmeeinrichtung Tambach-Dietharz mit einer Vielzahl von Namen, Vornamen und Geburtsdaten von Asylbewerbern übermittelt worden war, obwohl die Bevollmächtigten nur einen der aufgeführten Asylbewerber im anhängigen Asylverfahren vertraten. Ich habe mich daraufhin mit dem zuständigen Verwaltungsgericht in Verbindung gesetzt und gebeten, mir mitzuteilen, weshalb diese Datenübermittlung erfolgt ist. Nach § 37 Abs. 4 beschränkt sich meine Zuständigkeit bei Gerichten nur auf Verwaltungsangelegenheiten, was hier zweifelhaft sein konnte, da unter Angabe eines verwaltungsgerichtlichen Aktenzeichens von einem Richter unterzeichnet die Liste übersandt worden ist, so dass ich das Verwaltungsgericht auch insoweit um Stellungnahme gebeten habe. Das Verwaltungsgericht hat es zwar als äußerst bedenklich im Hinblick auf § 37 Abs. 4 angesehen, ob die von Richtern verfügte Versendung der Listen im Rahmen einer Betreibensaufforderung nach § 81 meiner Kontrolle unterliegt, hat gleichwohl aber meinem Anliegen dadurch Rechnung getragen, dass künftig von einer Versendung der Listen abgesehen oder die Namen der nicht am Verfahren beteiligten Asylbewerber geschwärzt werden. Die Übersendung der Liste an das Verwaltungsgericht wurde vom Landratsamt veranlaßt, wobei man mir auf meine Anfrage mitteilte, daß versehentlich die Liste komplett ohne die Schwärzung nicht verfahrensbeteiligter Asylbewerber übermittelt wurde. Nachdem man mir versichert hatte, daß die Mitarbeiter der Ausländerbehörde noch einmal darüber belehrt wurden, den Datenschutz diesbezüglich genauestens einzuhalten, habe ich die Angelegenheit als abgeschlossen angesehen und den Petenten entsprechend informiert.

Verpflichtung zur Kostenübernahme nach § 84 Ausländergesetz

Die Ausländerbehörden machen eine Visumerteilung von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 abhängig. Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein Nachweis verlangt, dass der Gastgeber in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen. Es werden vom Gastgeber Angaben zu seinen Wohnungs-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen abverlangt. So muss er mitteilen, ob er Mieter oder Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung ist. Auch muss der Name des Arbeitgebers angegeben werden. § 84 stellt für derartige Datenerhebungen keine Rechtsgrundlage dar, sondern normiert nur die Verpflichtung, dass der Gastgeber die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen und ggf. verauslagte öffentliche Mittel zu erstatten hat. Das TIM hat sich meinen Bedenken angeschlossen und verlangt künftig nur noch die Vorlage einer Meldebescheinigung, einer Bankbürgschaft oder die Hinterlegung eines Sparbuchs.

Kontrolle der LAST und ZAST

Sowohl die Landesaufnahmestelle für Aussiedler (LAST) in Eisenberg als auch die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber (ZAST) in die zum gehören, wurden von mir einer datenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen.

In der LAST stellte ich fest, dass alle Aussiedler in einer Registraturliste mit Namen, Vornamen, Herkunftsland, Geburtsdatum, Beruf und Konfession erfaßt werden, die in kopierter Form u. a. an die Diakonie, die Arbeiterwohlfahrt, den Sozialdienst, den Krankenbereich des DRK und das Arbeitsamt weitergegeben wurden. Es ist jedoch nicht einzusehen, dass von einem Be28 troffenen, der nicht krank ist, alle Daten an den Krankenbereich gemeldet werden oder an die betreffende Mitarbeiterin, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung pauschaler Wiedereingliederungshilfe zuständig ist, gemeldet werden, obwohl nicht alle einen derartigen Antrag stellen. Mir wurde zugesichert, dass die Weitergabe der Liste künftig nur noch an die notwendigen Stellen erfolgt. Über die Verteilung der Betroffenen in Übergangswohnheime wird ebenfalls eine Liste erstellt, aus der sich ergibt, welche Person zu welchen Familienverbänden gehören, die an das jeweilige Übergangswohnheim weitergeleitet wird. Zur Praxis, täglich eine Kopie einer Liste über alle abreisenden Personen an die unterschiedlichsten Bereiche im Hause weiterzuleiten, erklärte sich schon während der Kontrolle die LAST bereit, auch hier das Verfahren zu ändern und gegenüber den Bereichen, in denen es nicht auf die Namen ankommt, auf deren Nennung zu verzichten. Eingestellt wurde auch das Verfahren, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Mitarbeiter vor der Übersendung an die hierfür zuständige OFD - Zentrale Gehaltsstelle - im Original zu kopieren und über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr aufzubewahren, da hierfür keine Notwendigkeit besteht. Bei der ZAST konnte ich feststellen, dass seit Ende 1995 ein Besucherbuch geführt wurde, in welchem Name, Vorname, Nationalität, Wohnanschrift des Besuchers sowie der Name des Besuchten, Zimmernummer und Beginn und Ende des Besuchs notiert wurden. Auf den Hinweis, dass eine so lange Aufbewahrung der Besucherdaten nicht erforderlich erscheint, wurde zugesichert, das Besucherbuch nur noch für den Zeitraum eines halben Jahres aufzubewahren. Ähnlich wird künftig auch mit den Ausgangskarten verfahren, die Asylbewerber erhalten, wenn sie die Einrichtung verlassen. Das bisherige Verfahren, diese Karten jeweils zu den Akten zu nehmen, wird eingestellt, da man eingesehen hat, dass dies auch nicht erforderlich ist. Die bisherige Praxis, die Leistungsakten von Asylbewerbern zu kopieren und eine Kopie an die aufnehmende Einrichtung zu übersenden, wenn Asylbewerber die Einrichtung verlassen, wird aufgegeben, da sich eine Erforderlichkeit für die Aufbewahrung und etwaige Auskunftserteilung nur auf den Zeitraum erstrecken kann, in dem sich ein Asylbewerber in der Zentralen Aufnahmestelle befand. Die ZAST hat auch meine Anregung aufgegriffen, die Vielzahl von Unterlagen, für die eine Aufbewahrungsnotwendigkeit über einen längeren Zeitraum nicht erkennbar ist, auf das notwendige Maß zu reduzieren.

Kontrolle im Thüringer Landesverwaltungsamt

Das Thüringer Landesverwaltungsamt wurde im Berichtszeitraum auf Einhaltung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach § 9 kontrolliert. Bei der Kontrolle wurden neben einigen organisatorischen Unzulänglichkeiten auf dem Gebiet des Datenschutzes insbesondere technische und organisatorische Mängel bei der Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung festgestellt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle stand von Seiten des kein als Ansprechpartner zur Verfügung. Das gemäß § 10 zu führende Verfahrensverzeichnis, welches alle eingesetzten automatisierten Verfahren beinhalten muß, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, entsprach zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht dem aktuellen Stand und den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 10 Abs. 2 Für eine erhebliche Anzahl eingesetzter automatisierte Verfahren konnten keine datenschutzrechtlichen Freigaben gemäß § 34 vom vorgelegt werden, was ich beanstandet habe. Im werden eine Vielzahl von Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, eingesetzt. Die stichprobenhafte Kontrolle in einer Abteilung zeigte, dass den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 hier nicht im ausreichenden Maß entsprochen wurde. Dies habe ich beanstandet.