Jugendamt

Mitarbeiter auch außerhalb der Behörde und damit als Privatperson zu identifizieren und dort im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, daß dies zum Nachteil der Betroffenen (z. B. durch Belästigungen) genutzt wird, sollte grundsätzlich auf die Nennung des Vornamens verzichtet werden, soweit nicht die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Im Rahmen Ihrer Öffentlichkeitsarbeit erstellen z. B. viele Behörden zur Gestaltung einer bürgernahen und effizienten Verwaltung sogenannte Behördenverzeichnisse oder Wegweiser. Üblich und zweckmäßig ist es dabei, die jeweiligen Leiter insbesondere der publikumsintensiven Fachbereiche und Sachgebiete namentlich zu benennen. Aufgrund einer Anfrage hatte ich mich diesbezüglich mit einem Behördenwegweiser zu beschäftigen, in dem jeweils auch die Vornamen der Mitarbeiter genannt wurden. Eine Begründung zur Erforderlichkeit konnte von der Behörde nicht gefunden werden, so daß künftig darauf verzichtet wird.

Entsprechendes gilt selbstverständlich auch bei der Erstellung und Verteilung von Telefonverzeichnissen in öffentlichen Stellen. Auch wenn es sich um ein dienstliches Verzeichnis handelt, gibt es regelmäßig keinen Grund die Vornamen aufzunehmen, insbesondere aber dann nicht, wenn das Verzeichnis auch über die Behörde hinaus verteilt wird. Gegenwärtig wird in Thüringen auf der Basis eines Corporate Network auf Landesebene ein Telefonverzeichnis aller Landesbehörden erstellt. Ich habe in diesem Zusammenhang gebeten, den Inhalt des Verzeichnisses hinsichtlich seiner Erforderlichkeit zu überprüfen. Da es sich um ein dienstliches Verzeichnis handelt, ist es selbstverständlich, dass für diese Zwecke alle telefonisch erreichbaren Mitarbeiter in das Verzeichnis aufgenommen werden. Wichtig ist außerdem, dass bei den einzelnen Mitarbeitern die jeweilige Arbeitsaufgabe und die Funktion konkret benannt wird. Demgegenüber dürfte regelmäßig der Vorname des Mitarbeiters unerheblich sein, wenn statt dessen die jeweilige Anrede in das Verzeichnis aufgenommen wird. Ich habe diesbezüglich um Berücksichtigung gebeten.

Besondere Probleme treten zusätzlich dann auf, wenn zunächst interne Verzeichnisse veröffentlicht werden sollen. Aufgrund eines Hinweises hatte ich erfahren, dass ein Fernsprechverzeichnis einer Behörde aus Kostengründen mit Werbeinseraten versehen von einer privaten Druckerei hergestellt wurde.

Gleichzeitig hat man die Möglichkeit eingeräumt, dass jedermann beim Verlag das Telefonverzeichnis gegen entsprechendes Entgelt beziehen konnte.

Ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der in einem behördlichen Telefonverzeichnis aufgeführter personenbezogener Daten aller Mitarbeiter in der Öffentlichkeit ist nicht erkennbar. Nur soweit Mitarbeiter dienstlich in Erscheinung treten, ist ein Nutzen für die Öffentlichkeit aus der Kenntnis der konkreten personellen Zusammensetzung bzw. Zuordnung anzuerkennen, wie das in sogenannten Behördenverzeichnissen bzw. Wegweisern gängige Praxis ist. Ansonsten steht der Persönlichkeitsschutz der Bediensteten generell einer Übermittlung entgegen. Behördliche Telefonverzeichnisse sind für den dienstlichen Gebrauch bestimmt und gelten somit nicht als allgemein zugängliche Quelle im Sinne des Datenschutzgesetzes. Ein Verkauf oder eine Veröffentlichung eines vollständigen behördlichen Fernsprechverzeichnisses scheidet deshalb aus. Aufgrund meiner Empfehlung wurde der weitere Verkauf eingestellt.

Selbstverständlich kann im Einzelfall auch entschieden werden, dass statt des Nachnamens nur der Vornamen bekanntgegeben wird. Die Entscheidung, ob z. B. das Pflegepersonal in Krankenhäusern traditionsgemäß nur Namensschilder mit dem Vornamen und der Funktionsbezeichnung oder die Anrede und den Nachnamen tragen, bleibt der jeweiligen Einrichtung ggf. unter Beteiligung der Personalvertretung überlassen. Eine Verpflichtung der Be48 schäftigten zum Tragen von Namensschildern mit Vor- und Zunamen dürfte demgegenüber regelmäßig nicht erforderlich sein.

Wie mir bekannt ist, bestehen auch von Seiten der Hoch- und Fachhochschulen Bestrebungen, personenbezogene Daten von Hochschulangehörigen und Studenten im Internet zu veröffentlichen. Für Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten im Internet durch eine öffentliche Stelle sind zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 zu überprüfen. Danach ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an nicht-öffentliche Stellen nur dann zulässig, wenn sie im konkreten Fall zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Hochschule liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 20 zulassen würden oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Einer Zurverfügungstellung bzw. Übermittlung der Daten in Verzeichnisse, deren Empfänger nicht näher bestimmt werden können, wie das besonders im Internet der Fall ist, stehen regelmäßig schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegen. Dies wäre daher nur mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten zulässig (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 Diese Einwilligung bedarf gemäß § 4 Abs. 2 regelmäßig der Schriftform. Das trifft in gleichem Maß auf ausführliche Vorlesungsverzeichnisse mit Adreßteil der Bediensteten zu. Während jedoch die Fernsprechverzeichnisse ausschließlich für den Dienstgebrauch vorgesehen sind und ein entsprechender Zugriff auf die Daten durch Unbefugte auszuschließen ist, bestehen grundsätzlich bei der Veröffentlichung von Vorlesungsverzeichnissen gegen die Nennung der Professoren und Dozenten, einschließlich der jeweiligen dienstlichen Anschrift sowie soweit zweckmäßig auch der dienstlichen Telefonnummer sowohl in Papierform als auch im Internet keine datenschutzrechtlichen Bedenken, da Vorlesungsverzeichnisse ihrem Zweck nach öffentliche Quellen und die Dozenten in amtlicher Funktion tätig sind.

Die Aufnahme privater Adressen in vorgenannte Verzeichnissen ist selbstverständlich auszuschließen oder bedarf der Zustimmung der Betroffenen.

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten Studierender gelten aufgrund der Zweckbestimmung der an Hochschulen erhobenen Daten der Studenten die gleichen datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Polizeiärztliche Untersuchungen im Rahmen von Bewerberauswahlverfahren für den polizeilichen Dienst

Von einem anderen Datenschutzbeauftragten wurde mir mitgeteilt, dass bei polizeiärztlichen Untersuchungen im Rahmen von Bewerberauswahlverfahren für den polizeilichen Dienst nach der Polizeidienstvorschrift Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300) verfahren wird, die unter anderem vorsieht, dass Lebenslauf und Zeugnisse von den für die Polizeiauswahlentscheidung zuständigen Stellen an die mit der Auswahl und Untersuchung beauftragten Polizeiärzte mitgeteilt werden, was problematisch ist, weil diese Unterlagen für die bei der ärztlichen Untersuchung zu treffenden Feststellungen nicht erforderlich sind.

Nach der Dienstvorschrift ist vorgesehen, dass Tätowierungen zu beschreiben und ggf. zu dokumentieren sind, wobei die Beurteilung dann nicht durch den Arzt sondern im Rahmen des Auswahl- und Einstellungsverfahrens erfolgen soll. Hier stellt sich die Frage, ob Bewerbern für den Polizeidienst deutlich wird, dass die vom Arzt im Rahmen der Einstellungsuntersuchung durchgeführte Dokumentation seiner Tätowierungen an die für die Personalauswahlentscheidung zuständige Stelle weitergegeben wird. Dieses Verfahren begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, so dass hier eine den Persönlichkeitsrechten der Bewerbern angemessene Verfahrensweise gefunden werden sollte. Ziffer 11.1 der PDV sieht vor, dass Bewerber auch nach Familiena49 namnesen, überstandenen Gemüts- und Geisteskrankheiten, Suizidversuchen, Bettnässen und häufigem Wechsel des Berufs, von Freunden und Vorgesetzten befragt werden. Derartige Fragestellungen gehen in die Intimsphäre von Bewerbern und deren Familienangehörigen hinein, so dass sie nicht zu rechtfertigen sind. Ob Bettnässen in der Kindheit bei erwachsenen Bewerbern für den Polizeidienst noch relevant ist, erscheint zumindest fraglich. Ein häufiger Vorgesetztenwechsel muss keineswegs dem zu Untersuchenden anzulasten sein. Auch wenn man zuerkennen muß, dass im Vergleich zu anderen Bewerbern für den öffentlichen Dienst bei Bewerbern für den Polizeidienst höhere Anforderungen an die physische und psychische Belastbarkeit gestellt werden müssen, sind derartige Fragestellungen bedenklich. In einem Gespräch mit dem Ärztlichen Dienst der Thüringer Polizei wurde festgestellt, daß diese von der Einsichtnahme in Personalakten Abstand nimmt und keine Fragen zur Persönlichkeitsbeurteilung stellt. Der Ärztliche Dienst der Thüringer Polizei zeigte sich gegenüber den datenschutzrechtlichen Belangen sehr aufgeschlossen. Die Überarbeitung der PDV 300 steht noch aus; es bleibt abzuwarten, ob allen vorgetragenen Bedenken gegen die derzeitige Fassung darin Rechnung getragen wird.

6.10 Einstellung in den Polizeidienst

Ein Bewerber für den Polizeidienst in einem anderen Bundesland zeigte sich darüber verwundert, dass eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) im Erziehungsregister vermerkte Entscheidung von der zuständigen Polizeidienststelle in Thüringen weitergegeben worden war, die nach § 61 BZRG nicht zur Weiterleitung vorgesehen war. Er hatte hierbei übersehen, dass er bei der für die Einstellung zuständigen Dienststelle sein Einverständnis dazu erklärt hatte, dass polizeiliche Auskünfte bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle eingeholt werden konnten. Da er damit sein Einverständnis mit der Weitergabe der Daten erklärt hatte, begegnete die Auskunftserteilung keinen Bedenken.

6.11 Datenverarbeitung bei Personalkostenzuschüssen

Durch einige Anfragen wurde ich mit der Fragestellung befaßt, in welchem Umfang personenbezogene Daten der Mitarbeiter Freier Träger der Jugendhilfe im Zusammenhang mit der Beantragung und Bewilligung von Fördermitteln des Landes von den zuständigen Stellen erhoben werden dürfen.

Unsicherheiten gab es bei den bei mir anfragenden Freien Trägern der Jugendhilfe insbesondere bzgl. der angeforderten detaillierten Angaben zur Gehaltszusammensetzung, der Pflicht zur Vorlage der Arbeitsverträge sowie der Lebensläufe der Mitarbeiter. Ich habe mich daraufhin mit dem für die Bearbeitung der Förderanträge zuständigen Landesjugendamt in Verbindung gesetzt und um die Vorlage der im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe verwendeten Antragsvordrucke gebeten. Danach gibt es zwei unterschiedliche Modelle der Förderung von Personalkosten bei Beratungsstellen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. In einigen Bereichen werden je eingesetzter Fachkraft entsprechend ihrer Qualifikation monatliche Festbeträge bezahlt. Bei den anderen Förderprogrammen werden Personalkostenzuschüsse in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der tatsächlich angefallenen Personalkosten gewährt. Bei beiden Modellen setzen die Förderrichtlinien voraus, dass zum zweckentsprechenden Einsatz der Fördermittel ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wird, was im Rahmen der Antragstellung und der Rechnungsprüfung nachzuweisen ist. Auch über den Umfang der Tätigkeit (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) sind entsprechende Angaben zur Mittelbewilligung vorzulegen.