Fachhochschule

Welche konkreten Bereiche und Tätigkeiten entweder der Rechtspflege oder der Verwaltungstätigkeit zuzuordnen sind. Auch wenn nur die Verwaltungsangelegenheiten der Gerichte der Kontrolle des unterliegen, so sind die Gerichte dennoch nicht davon entbunden, in eigener Zuständigkeit auch in den der Rechtspflege unterfallenden Angelegenheiten die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Die Bestellung von behördeninternen Datenschutzbeauftragten erscheint mir daher unerläßlich.

Um die eingangs genannte angekündigte Kontrolle bei dem durchführen zu können, habe ich mich daher auf die unstreitigen der Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Bereiche beschränkt.

Im Nachgang zur Kontrolle wurde ein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt. Zu beanstanden war die Personalaktenführung, da die vorhandenen Personalakten auch nicht erforderliche Bestandteile enthielten. Hierzu zählten z. B. Kopien alter Personalbögen, zahlungsbegründende Unterlagen wie Geburtsurkunden von Kindern, Heiratsurkunden usw., die sich nur in Vergütungsakten befinden sollten oder nach § 97 Abs. 5 getrennt aufzubewahrende Fragebögen zur persönlichen Eignung. Eine entsprechende Überarbeitung ist erfolgt. Darüber hinaus ist den Personalakten ein Vorblatt mit der Angabe der enthaltenen Unterlagen sowie ein Verzeichnis der Neben- und Teilakten, das den Betroffen Aufschluß darüber gibt, wo sich welche weiteren ihn betreffende Personalunterlagen befinden, um ihnen die Ausübung des Einsichtsrechts in die vollständige Personalakte nach § 100 Abs. 1 zu erleichtern, vorgeheftet worden. Mit der Erarbeitung dieser Blätter war bereits vor der Kontrolle begonnen worden. Die datenschutzrechtlichen Empfehlungen im Bereich der Personalverwaltung, insbesondere zur Arbeitszeiterfassung und Telefongebührenerfassung wurden umgehend umgesetzt. Die nach § 9 Abs. 3 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die verhindern, dass Unbefugte auch bei der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung auf personenbezogene Daten zugreifen können, wurden getroffen. Eine Sicherung gegen unbefugtes Entfernen von Metallcontainern, in denen zur Vernichtung bestimmte Unterlagen aufbewahrt werden, wurde unverzüglich vorgenommen.

10.13 Telefonüberwachungsmaßnahmen

Der Katalog der Straftaten, die eine Telefonüberwachung nach § 100a erlauben, ist in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz, erweitert worden.

So sehr Telefonüberwachungen für eine wirksame Verbrechensbekämpfung notwendig sein mögen, so notwendig erscheint es auch, den tatsächlichen Erfolg zu prüfen, um das Persönlichkeitsrecht im Ausgleich hierfür zu stärken. Mit Erlaß des TMJE im Februar 1996 wurde die Einführung von Berichtspflichten bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Freistaat Thüringen umgesetzt. Danach sind jährlich von der Generalstaatsanwaltschaft die Anzahl der Verfahren und deren Zuordnung nach den in § 100a aufgeführten Katalogstraftaten zu berichten. Für 1996 ergaben sich insgesamt 22 Verfahren. Presseveröffentlichungen in diesem Zusammenhang habe ich zum Anlaß genommen, mich bei einer Staatsanwaltschaft im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Kontrolle vom Umgang mit Unterlagen zu Telefonüberwachungsmaßnahmen insbesondere zur Einhaltung der Löschfristen nach § 100b Abs. 6 zu informieren. Dem wurden in diesem Zusammenhang Auskünfte zu allen Fragen erteilt. In einer entsprechenden Hausverfügung wurden darüber hinaus klarstellende Hinweise im Geschäftsbereich gegeben.

10.14 Täter-Opfer-Ausgleich und Datenschutz

Auf der Grundlage der Richtlinie des TMJE zur Förderung des in Thüringen (JMBl I 1994, S. 109) war seitens des TMJE beab78 sichtigt, im Rahmen eines Pilotprojektes den Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) unter wissenschaftlicher Begleitung einer Fachhochschule durchzuführen.

Der TOA soll den Rechtsfrieden, der durch eine Straftat gestört ist, wiederherstellen helfen. Vorrangiges Ziel des TOA ist das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Geschädigten. Zur sachgemäßen Vorbereitung der zu führenden Gespräche zwischen Tätern und Opfern müssen daher den Schlichtern personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden. Vor der Durchführung dieses Pilotprojektes hat mich das TMJE um Stellungnahme gebeten.

Die Zulässigkeit der Übermittlung ist nach folgenden Gesichtspunkten zu bewerten: Zunächst liegt eine Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft als übermittelnde Stelle nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 vor. Nach Abwägung, daß kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung des betroffenen Opfers nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 anzunehmen ist, da die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs auch im Interesse des Opfers an einer Wiedergutmachung zu sehen ist, kann auch dies als Zulässigkeitsgrund herangezogen werden. In Anbetracht dessen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des 96 die Prüfung einer Erforderlichkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung angeregt hat, habe ich es bis zum Vorliegen eines entsprechenden Ergebnisses für zulässig erachtet, auch vorher schon Opferdaten an die zur Durchführung des TOA beauftragten privaten Stellen zu übermitteln. Der Umfang der Daten ist jedoch auf das zur Aufgabenerfüllung bei Einleitung der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs erforderliche Maß zu beschränken. Es darf sich daher nur um wenige Daten handeln, die notwendig sind, die Einwilligung des betroffenen Opfers zur Teilnahme zu erhalten.

10.15 Weitergabe personenbezogener Daten an gemeinnützige Einrichtungen

Die datenschutzrechtliche Problematik der Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Entrichtung von Geldern an gemeinnützige Einrichtungen durch Beschuldigte bzw. Angeklagte wurde bereits im 1. TB (10.7) dargestellt. Die Landesregierung hatte in ihrer Stellungnahme hierzu die Bedenken grundsätzlich geteilt, man verschließe sich nicht grundsätzlich dem Vorschlag des Auf meine Nachfrage zum aktuellen Stand der Diskussion wurde in der Folge seitens des TMJE mitgeteilt, es erscheine weder erforderlich noch unter praktischen Gesichtspunkten durchführbar, bei der Zuweisung von Geldauflagen weiter zu anonymisieren. Nachdem ich mein Unverständnis hierzu geäußert hatte, wurde nach einer im Sinne aller Beteiligten Lösung gesucht. Im Ergebnis der Prüfung der Realisierungsmöglichkeiten durch das TMJE im Hinblick auf die zu schaffenden Voraussetzungen bei den Gerichtskassen verständigte man sich darüber, dass vertretbar erscheint, dem Betroffenen nur die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder an die Staatskasse zu deren Gunsten oder verbunden mit der Einwilligung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an eine gemeinnützige Einrichtung zu bezahlen. Aufgrund der Wahlmöglichkeit wird bei dieser Variante dem informationellen Selbstbestimmungsrecht weitgehend Rechnung getragen.

10.16 Postsendungen von Staatsanwaltschaften und Gerichten an kommunale Stellen

Im Berichtszeitraum wurde ich auch darauf aufmerksam gemacht, dass von Staatsanwaltschaften den kommunalen Behörden üblicherweise verschiedene Vorgänge aus Strafverfahren gesammelt, in einem Umschlag, allgemein adressiert, z. B. an die Stadtverwaltung übersandt werden. Da die enthaltenen Vorgänge jedoch jeweils unterschiedliche Ämter innerhalb der Kommunalverwaltung betrafen, mußte der Sammelumschlag in der zentralen Poststelle geöffnet werden, um die Vorgänge an die zuständigen Ämter zu leiten.

Einerseits sind hier die empfangenden Behörden aufgerufen, sicherzustellen, daß nicht unbefugt personenbezogene Daten zur Kenntnis genommen werden, andererseits bleibt den Mitarbeitern der Poststelle jedoch nichts anderes übrig, als die einzelnen Vorgänge jeweils zuzuordnen und damit zwangsläufig personenbezogene Daten zur Kenntnis zu nehmen.

Ein weiteres Problem besteht auch, wenn einer kommunalen Behörde ein Gerichtsfach zur Verfügung steht. Auch hier sollte sichergestellt sein, dass die einzelnen Vorgänge ohne Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Unbefugte der zuständigen Stelle zugeleitet werden kann.

Das TMJE hat zwischenzeitlich den Geschäftsbereich gebeten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass künftig Postsendungen mit personenbezogenen Daten an die jeweils zuständigen Ämter der Verwaltungsbehörden in gesonderten und verschlossenen Briefumschlägen - ggf. aus Kostengründen nochmals in Sammelumschlägen an die jeweiligen Verwaltungsbehörden verpackt - versandt werden. Damit ist dem datenschutzrechtlichen Anliegen Rechnung getragen.

Mitteilung zum Wählerverzeichnis

Im 1. TB (5.2.6.2) hatte ich berichtet, dass Wahlämter im Zusammenhang mit der Mitteilung von Wahlausschlußgründen zum Teil vollständige Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts oder auch mehrseitige Urteilsschriften erhalten hatten. In diesem Berichtszeitraum habe ich mich weiter über eingehende Mitteilungen von Wahlrechtsausschlüssen informiert. Die Mitteilung von Wahlausschlußgründen richtete sich nach Nr. 12a der Verwaltungsvorschrift Mitteilungen in Strafsachen. Die dort enthaltenen Vorgaben waren jedoch seitens des mitteilenden Stellen nicht beachtet worden. Obwohl der zuständigen Verwaltungsbehörde lediglich die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung ohne Angaben der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften mitzuteilen ist, wurden Kopien von vollständigen Urteilen mit unzulässigen Daten, wie Namen von Zeugen und Opfern, aber mitunter ohne die erforderlichen Daten, nämlich Rechtskraftsvermerk und Angabe des Endes des Verlustes der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit übersandt. Darüber hinaus waren erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Adressierung der Mitteilungen festzustellen. Das Meldeamt als funktional zuständige Stelle und zuständig für die Eintragung im Melderegister und Erstellung des Wählerverzeichnisses war in den wenigsten Fällen konkret genannt. Auf meine Anregung hin wurde ein Formblatt für Mitteilungen in Strafsachen erarbeitet, in dem nur noch die erforderlichen und zulässigen Angaben für die kommunalen Verwaltungsbehörden möglich sind. Meinen Anregungen ist damit in vollem Umfang nachgekommen worden.

10.17 Datenschutz im Strafvollzug

Im 1. TB (10.11) war auch darauf hingewiesen worden, dass es bislang immer noch an bereichsspezifischen Datenschutzregelungen für den Strafvollzug fehlt. Zwischenzeitlich liegt ein Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vor. Der Referentenentwurf enthält einige datenschutzrechtliche Vorschriften, in einzelnen Punkten reichen diese jedoch nicht aus. Ich habe gegenüber dem TMJE insbesondere zu folgenden Punkten Stellung genommen:

Die Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten in den Kreis der von der Überwachung des Schriftwechsels ausgenommenen Institutionen wurde ausdrücklich begrüßt, zumal vom Grundsatz her, wie in § 11 niedergelegt, eine ungehinderte Kontaktaufnahme mit dem möglich sein sollte. Nicht berücksichtigt durch den Entwurf ist allerdings die Problematik der Antwortschreiben, was in anderem Zusammenhang seitens des aufgegriffen wurde.