Beamte

Rechtsgebiete geschwächt und könnte nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden. Die Bürgernähe würde beeinträchtigt, da weitere Anfahrtswege entstehen würden. Zella-Mehlis mit ca. 13.000 Einwohnern grenzt unmittelbar an das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl an. Die Ortsgrenzen beider Städte sind praktisch nur durch das Ortsschild voneinander zu unterscheiden. Dagegen ist Meiningen ca. 25 Kilometer von Zella-Mehlis entfernt. Bei Zuordnung der Stadt Zella-Mehlis zum Bezirk des Amtsgerichts Meiningen hätte der Bürger daher bedeutend weiter als bisher zu fahren. Ähnliches gilt für die Gemeinden Oberhof und Benshausen. Es ist auch ökologisch nicht vertretbar, die stark belasteten Verkehrswege, auch wenn diese gut ausgebaut sind, für die Anfahrt zu weiter entfernten Verwaltungseinrichtungen weiter auszulasten, obwohl praktisch vor der Haustür ein Amtsgericht vorhanden ist. Der Einzugsbereich eines Gerichtsbezirks präjudiziert im übrigen auch nicht eine eventuelle Eingemeindung von nach Suhl. Die unmittelbar an Suhl gelegenen Gemeinden Oberhof, Benshausen und St. Kilian verbleiben daher beim Bezirk des Amtsgerichts Suhl. Im übrigen erfolgt eine Anpassung entsprechend den neuen Kreisgrenzen der Landkreise Hildburghausen (vgl. Begründung unter Nr. 13), Schmalkalden-Meiningen (vgl. Begründung unter Nr. 17 und Nr. 23) sowie des Ilm-Kreises (vgl. Begründung unter Nr. 14).

Der Bezirk des Amtsgerichts Weimar wird erweitert um das Gebiet des in den Landkreis Weimarer Land aufgegangenen Bereichs des ehemaligen Landkreises Erfurt, im übrigen bleibt das Zuständigkeitsgebiet unberührt (vgl. auch Begründung unter Nr. 8). Eine vollständige Anpassung an die neuen Kreisgrenzen ist wegen des kragenförmigen Zuschnitts des Landkreises Weimarer Land nicht möglich; insbesondere die Anfahrtswege aus den Gemeinden nördlich und östlich Weimars nach Apolda wären für die Bürger sehr ungünstig.

30. Der Bezirk des Amtsgerichts Worbis besteht aus den Gemeinden des in den Landkreis Eichsfeld aufgelösten ehemaligen Landkreises Worbis und bleibt mit unverändertem Zuständigkeitsgebiet bestehen.

Zu Artikel 2:

Zu Nummer 1:

Zu § 2 Abs. 1:

Die Bestimmung entspricht § 2 Abs. 1 in der bisherigen Fassung.

Zu § 2 Abs. 2:

Der bisherige § 3 Abs. 1 wird nunmehr von § 2 Abs. 2 erfaßt. Es entfällt die Benennung der Außenkammern des Arbeitsgerichts Suhl in Sonneberg.

Mit Anpassung an die neuen Grenzen der Landkreise Sonneberg und verringert sich der Bezirk des Arbeitsgerichts Suhl um den in den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt aufgegangen Teil des Altkreises Neuhaus. Für diesen Bereich ist nunmehr Jena zuständig, zu dessen Bezirk unter anderem auch der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt zählt. Da bislang die Altkreise Sonneberg und Neuhaus den Außenkammern Sonneberg zugewiesen sind, würde zugleich deren Bezirk verkleinert. Es verbliebe die Zuständigkeit für den Landkreis Sonneberg, was gegenüber dem derzeitigen Bezirk eine Verringerung von ca. 20 vom Hundert der Verfahren ausmachen würde. Das schon bislang vergleichsweise niedrige Niveau von durchschnittlich ca. 1.000 Verfahren würde deutlich absinken. Ein derart niedriges Verfahrensaufkommen erfor17 dert keine ständige Gerichtseinrichtung. Hinzu kommt, dass die Außenkammern Sonneberg nur mietweise untergebracht sind, da der Raumbedarf derzeit mit landeseigenen Liegenschaften nicht abgedeckt werden kann. Dagegen sind die Geschäftszahlen Mühlhausen in der Vergangenheit stetig angestiegen. Diese arbeitsgerichtliche Zweigstelle ist daher weiterhin erforderlich. Zudem befinden sich die Außenkammern Mühlhausen in einer landeseigenen Liegenschaft.

Die vom Thüringer Beamtenbund aufgestellte Behauptung, eine gegenüber den Außenkammern Mühlhausen vergleichbare Lösung wäre auch für die Region Sonneberg denkbar, trifft nicht zu. Die Situation der Region Mühlhausen ist mit dem Bereich Sonneberg nicht vergleichbar. Der Gebietszuschnitt der Region Südthüringen lässt keinen Spielraum zur Veränderung Sonneberg, ohne die Grenze der wirtschaftlich vertretbaren Restgröße einer Funktionseinheit zu unterschreiten. Eine Vergrößerung des Außenkammerbezirks ohne Durchbrechung des Grundsatzes der Einräumigkeit Gerichtsbezirken ist ausgeschlossen. Dagegen können Mühlhausen, die bislang für Heiligenstadt sowie Mühlhausen zuständig sind, an die neue Gebietsstruktur angepaßt werden, ohne die wirtschaftlich vertretbare Restgröße zu unterschreiten. Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Bezirks der Außenkammern Mühlhausen vor, indem zur Herstellung der Einräumigkeit die Zuständigkeit auf den gesamten erweitert werden soll. Hinzu kommen damit das Gebiet des Altkreises Bad Langensalza, ein Teil des ehemaligen Landkreises Gotha und des ehemaligen Landkreises Eisenach. Im Gegenzug soll die Zuständigkeit für die in den Eichsfeldkreis aufgegangenen Altkreise Heiligenstadt und Worbis dem Arbeitsgericht Nordhausen zufallen. Das im Gegensatz zur Region Sonneberg höhere Klageaufkommen aus dem Unstrut-Hainich-Kreis rechtfertigt derzeit den Fortbestand einer arbeitsgerichtlichen Zweigstelle. Sollten allerdings die Geschäftszahlen den Stand Sonneberg erreichen, wäre auch diese Zweigstelle in Frage zu stellen.

Die Verlegung des Geschäftsaufkommens der Außenkammern Sonneberg zum Arbeitsgericht nach Suhl erfordert keinen höheren Aufwand. Reisekosten und Trennungsgelder werden nicht anfallen. Die Umsetzung der betroffenen Mitarbeiter erfolgt einverständlich und kostenneutral.

Die bislang in § 3 Abs. 2 geregelte örtliche Zuständigkeit der Außenkammern folgt jetzt aus § 2Abs. 3 in Verbindung mit Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung zu Nummer 7.1 verwiesen.

Zu § 2 Abs. 3:

Die Bestimmung regelt in Verbindung mit der Anlage die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung zu Nummer 7 verwiesen.

Zu Nummer 2:

Die Bestimmung des § 3 wird nunmehr von § 2 Abs. 2 und 3 erfaßt (vgl. Begründung unter Nummer 1 zu § 2 Abs. 2).

Zu Nummer 3:

Die Bestimmung berücksichtigt die Aufhebung des bisherigen § 3 und die geänderte Bezeichnung der obersten Justizbehörde.

Zu Nummer 4:

Die Änderungsbestimmung ergibt sich infolge des aufgehobenen § 3.

Zu Nummer 5:

Die bisherige Übergangsbestimmung wird ersetzt durch die §§ 2 und 3 in Artikel 4 dieses Gesetzes.

Zu Nummer 6:

Die Bestimmung dient der Anpassung aufgrund der aufgehobenen §§ 3 und 6.

Zu Nummer 7:

Die neuen Arbeitsgerichtsbezirke setzen sich wie folgt zusammen:

1. Das Arbeitsgericht Eisenach erhält aus Gründen der Einräumigkeit die Zuständigkeit für den Unstrut-Hainich-Kreis. Dieses Gebiet ist zugleich der künftige Bezirk der Außenkammern Mühlhausen. Hierdurch gewinnt der Bezirk des Arbeitsgerichts Eisenach das bisher zum Arbeitsgericht Gotha zählende Gebiet des Altkreises Bad Langensalza. Das bislang zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Eisenach und im Bezirk der Außenkammern Mühlhausen gelegene Gebiet des Eichsfeldkreises (Altkreise Heiligenstadt und Worbis) gehört künftig zum Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Nordhausen (vgl. Begründung unter Nr. 6). Im übrigen ist das Arbeitsgericht Eisenach für den Wartburgkreis zuständig, der aus den Altkreisen Eisenach und Bad Salzungen sowie einem Teil Bad Langensalza hervorgegangen ist.

2. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Erfurt wird geringfügig geändert. Es entfallen die in den Landkreis Gotha und in den Ilm-Kreis aufgegangenen Gemeinden des ehemaligen Landkreises Erfurt. Hinzu kommen die vom Altkreis Artern in den Landkreis Sömmerda übergegangenen Gemeinden sowie die vom ehemaligen Landkreis Jena in den Landkreis Weimarer Land aufgenommene Gemeinde.

3. Der Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Gera wird zugunsten des Arbeitsgerichts Jena um das Gebiet des in den Saale-Holzland-Kreis aufgegangenen ehemaligen Landkreis Eisenberg verkleinert. Hinzu kommt dagegen der bislang zum Bezirk des Arbeitsgerichts Jena zählende Altkreis Pößneck, der in den Saale-Orla-Kreis aufgegangen ist. Eine entgegengesetzte Zuweisung des Saale-Orla-Kreises zum Bezirk des Arbeitsgerichts Jena scheidet aus wirtschaftlichen Gründen aus. Es würden ohne erkennbaren Nutzen die Größenverhältnisse der Arbeitsgerichte Jena und Gera deutlich verändert und zusätzliche Personal- und Baukosten verursacht. Der Standort Gera ist für den Bürger aus dem Bereich des Altkreises Pößneck gut erreichbar. Ebenso ist die Verkehrsanbindung von Eisenberg nach Jena günstig.

4. Für den Ilm-Kreis besteht bislang eine geteilte Zuständigkeit. Das Gebiet des Altkreises Arnstadt gehört derzeit zum Bereich des Arbeitsgerichts Gotha während Ilmenau zum Bezirk Suhl zählt.

Um eine ungeteilte Zuständigkeit für die in den Ilm-Kreis aufgegangenen Altkreise herzustellen, ist der Ilm-Kreis dem Bezirk Gotha zuzuweisen. Durch die einheitliche Zuständigkeit für den Ilm-Kreis entsteht eine bürgerfreundliche klare Zuständigkeitsregelung. Außerdem wird die um das Gebiet des Altkreises Bad Langensalza verringerte Zuständigkeit ausgeglichen, so dass die derzeit für ein Arbeitsgericht zu fordernde Mindestgröße gehalten werden kann.

Die wechselnde Zuständigkeit ist auch aufgrund der Anfahrtswege bürgerfreundlich.