Die Tatverdächtigen von Erfurt-Hochheim

Am 6. März 1998 ist auf die Zweigstelle der Sparkasse Erfurt in Hochheim ein Raubüberfall verübt worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass zwei dieses Überfalls tatverdächtige Personen im Nachbarland Sachsen dingfest gemacht und ein Teil der Beute sichergestellt worden ist?

2. Belastet oder entlastet dies früher der Tat verdächtig und deshalb vorübergehend in Haft gewesene Personen?

3. Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft sowie Haftrichter) und deren Umgang mit den Persönlichkeitsrechten der unter Frage 2 benannten Menschen in dieser Sache?

Das Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Thüringer Innenministerium und der Thüringer Staatskanzlei die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Mai 1998 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach einem am 26. März 1998 in Chemnitz von drei Personen verübten Banküberfall wurde ein Tatverdächtiger festgenommen; die Mittäter sind noch flüchtig. Bei dem festgenommenen Tatverdächtigen wurde ein Geldbetrag in Höhe von ca. 30.000 Deutsche Mark sichergestellt, der nicht aus dem Überfall in Chemnitz stammt. Der Festgenommene hat gestanden, an dem Raubüberfall auf die Filiale der Sparkasse Erfurt in Erfurt-Hochheim beteiligt gewesen zu sein. Ob der sichergestellte Geldbetrag der in Erfurt begangenen Straftat zuzuordnen ist, wird derzeit noch im Thüringer Landeskriminalamt geprüft, die diesbezüglichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.

Zu 2.: Das Geständnis des in Chemnitz festgenommenen Tatverdächtigen hat dazu beigetragen, den Tatverdacht gegen drei des Überfalls in Erfurt-Hochheim verdächtig gewesene Personen zu entkräften. Dieser Tatverdacht ist zwischenzeitlich ausgeräumt, so dass die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Verfügung vom 5. Mai 1998 das Ermittlungsverfahren gegen die Tatverdächtigen gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung eingestellt hat.

Der aufgrund eines Haftbefehls Erfurt vom 6. März 1998 in Untersuchungshaft wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt nach Wegfall des die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigenden dringenden Tatverdachts im Sinne von § 112 Abs. 1 bereits am 12. März 1998, mithin aus mit der Festnahme des geständigen Täters in Chemnitz nicht in Zusammenhang stehenden Gründen, aus der Untersuchungshaft entlassen.

Zu 3.: Eine Bewertung des Erlasses des Haftbefehls gegen einen des Überfalls in Erfurt-Hochheim Verdächtigen ist der Landesregierung mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit versagt.