Kosten im Rettungsdienst

In der Pressemeldung Rettungsdienst in Hessen arbeitet wirtschaftlich vom 13. Februar 2002 erklärte die Sozialministerin: Die immer wieder angeführte Kostenexplosion im Bereich Rettungsdienst kann für Hessen nicht nachvollzogen werden.

Die Gesamtkosten im hessischen Rettungsdienst seien von 1999 auf 2000 lediglich um 0,7 v.H. auf insgesamt 155 Mio. gestiegen, wenn man die Kosten für die notärztliche Versorgung und die von den Rettungsdienstträgern erhobenen Gebühren außer Acht lasse, ergäbe sich sogar eine Kostenminderung um 0,2 v.H. Dagegen seien die Kosten für den Bereich Krankentransport und Rettungswesen für das gesamte Bundesgebiet im gleichen Zeitraum um 3,1 v.H. gestiegen.

Vorbemerkung der Sozialministerin:

Es ist eine erfreuliche Tatsache, dass die Kosten des bodengebundenen Rettungsdienstes in Hessen wie bereits in den vergangenen Jahren unterhalb des Bundestrends lagen. Die Landesregierung sieht sich darin bestätigt, dass der von ihr geschaffene rechtliche Rahmen - und hier insbesondere die Vereinbarungsregelung - die Wirkung auf die Kosten des Rettungsdienstes voll entfaltet hat.

Nach § 8 Abs. 3 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) werden für die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Über die Höhe der Benutzungsentgelte sollen die Leistungserbringer mit den Leistungsträgern (Krankenkassen) Vereinbarungen treffen.

Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 7 Abs. 1 und 2 HRDG die Personalkosten für die Mindestbesetzung der Zentralen Leitstellen in Höhe von 3.632.000 pro Jahr. Ferner trägt das Land die Kosten für die fachspezifische Ausbildung des in der Berg- und Wasserrettung tätigen Personals in Höhe von 48.000 (§ 7 Abs. 5 Satz 1 HRDG). Darüber hinaus werden die Kosten für die Beschaffung, Wartung und Instandsetzung der landeseigenen fernmeldetechnischen Ausstattung zur Wahrnehmung der überörtlichen Aufgaben der Zentrale Leitstellen sowie die Kosten für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und den Betrieb des gemeinsamen Funknetzes für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst aus dem Haushalt des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport getragen.

Nach § 7 Abs. 4 HRDG tragen die Landkreise und kreisfreien Städte die übrigen Personalkosten der Zentralen Leiststellen unter Berücksichtigung des Kostenanteils für die Wahrnehmung von zusätzlichen Verwaltungsaufgaben und der Aufgaben für Dritte sowie für die bautechnische Herrichtung und räumliche Ausstattung des Leitstellen- und Technikräume. Weiterhin tragen sie die Betriebs- und Sachkosten sowie die Fernmeldegebühren der Zentralen Leitstellen (§ 7 Abs. 7 HRDG).

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Sind in den Gesamtkosten des hessischen Rettungsdienstes in Höhe von 155 Mio. im Jahr 2000 die Kosten für die Luftrettung enthalten?

a) Wenn ja, wie und auf welchem Weg hat die Landesregierung von der Kostenhöhe erfahren?

b) Wenn nein, aus welchen Gründen bezeichnet die Sozialministerin den Betrag in Höhe von 155 Mio. dann als Gesamtkosten?

In den Kosten des bodengebundenen Rettungsdienstes in Hessen in Höhe von ca. 155 Mio. für das Jahr 2000 sind die Kosten für die Luftrettung nicht enthalten. Die Kosten der Luftrettung sind - wie bereits im Zusammenhang mit dem Dringlichen Berichtsantrag Drucks. 15/3334 erklärt - auch nicht annähernd zu beziffern, da es den meisten Krankenkassen nicht möglich ist, diese Kosten zu eruieren, da sie zentral abrechnen und eine Verbuchung zum jeweiligen Bundesland nicht erfolgt. Außerdem können z. B. die Betriebskrankenkassen aufgrund des gegliederten Systems (bundesweit ansässige Betriebskrankenkassen) ebenfalls kein verlässliches Zahlenmaterial bezüglich der Ausgabenhöhe für die Luftrettung liefern.

Da die Luftrettung nicht an Ländergrenzen gebunden ist, ist es durchaus üblich, bei den Gesamtkosten für den Rettungsdienst eines Landes nur die Kosten des bodengebundenen Rettungsdienstes zu betrachten. Denn nur so kann ein realistischer Vergleich erzielt werden.

Frage 2. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass die Luftrettung zum Rettungsdienst gehört und dementsprechend auch die Kosten dem Rettungsdienst zuzurechnen sind?

Rechtlich gesehen umfasst der Rettungsdienst nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) den bodengebundenen Rettungsdienst sowie ergänzend die Berg-, Luft- und Wasserrettung. Hinsichtlich der Zurechnung der Kosten siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 3. Ist es in anderen Bundesländern üblich, den Gesamtkosten des Rettungswesens die Kosten der Luftrettung zuzurechnen?

Siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 4. Wie hoch waren die Gesamtkosten des hessischen Rettungsdienstes jeweils in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001, aufgeschlüsselt nach Luftrettung (inkl. Sekundärtransporten), bodengebundenem Rettungsdienst und qualifiziertem Krankentransport?

Die Kosten im bodengebundenen Rettungsdienst beliefen sich in Hessen: 1998 auf ca. 151 Mio., 1999 auf ca. 154 Mio., 2000 auf ca. 155 Mio..

Die Zahlen für das Jahr 2001 liegen noch nicht vor.

Die Kosten für die Luftrettung (inkl. Sekundärtransporten) können aus den in der Antwort auf Frage 1 genannten Gründen nicht beziffert werden.

Frage 5. Wie hoch waren jeweils die Kosten für die notärztliche Versorgung in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001?

Folgende Kosten für die notärztliche Versorgung in Hessen sind entstanden: 1998 ca. 20,9 Mio., 1999 ca. 22,5 Mio., 2000 ca. 23,3 Mio..

Die Zahlen für das Jahr 2001 liegen noch nicht vor.

Frage 6. Wie hoch waren jeweils die Kosten für die Gebühren der Rettungsdienstträger in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001?

Die Kosten für die Gebühren der Rettungsdienstträger entstanden in folgender Höhe: 1998 ca. 9,5 Mio., 1999 ca. 10,4 Mio., 2000 ca. 10,7 Mio..

Die Zahlen für das Jahr 2001 liegen noch nicht vor.

Frage 7. Welche einzelnen Kostenarten sind mit dem Begriff Gebühren der Rettungsdienstträger gemeint (bitte detailliert aufschlüsseln)?

Bei den Gebühren der Rettungsdienstträger handelt es sich um die Rettungsdienstgebühren, die den Leistungserbringern in Rechnung gestellt werden.

Die Rettungsdienstgebühr setzt sich im Wesentlichen aus der Leitstellengebühr (Kosten, die bei der Disposition des Einsatzes entstehen) und den sonstigen bei den Trägern anfallenden Kosten (Kosten, die für die Durchführung von Auswahlverfahren, die Beauftragung der Leistungserbringer, die Aufstellung des Bereichsplanes und das Abhalten des Bereichsbeirates entstehen) zusammen. Eine detaillierte Aufschlüsselung hierüber liegt nicht vor.

Frage 8. Gab es zu irgendeinem Zeitpunkt - und wenn ja wann - Änderungen in der Definition Gebühren der Rettungsdienstträger und wie sahen diese aus?

Es gab in den letzten Jahren keine Änderung bei der Definition der Rettungsdienstgebühr.

Frage 9. Werden die Bezeichnungen Rettungsdienst, Gebühren der Rettungsdienstträger, notärztliche Versorgung und Krankentransport bundesweit einheitlich verwandt, sodass ein bundesweiter Vergleich der tatsächlichen Kosten im Rettungsdienst überhaupt möglich ist?

Diese Bezeichnungen sind größtenteils in den Rettungsdienstgesetzen der Länder definiert und werden bundesweit einheitlich verwandt, sodass ein bundesweiter Vergleich der tatsächlichen Kosten im Rettungsdienst möglich ist.

Frage 10. Ist es zutreffend, dass nicht qualifizierte Krankentransporte (z.B. in Liegendtaxen, Taxen und Mietwagen) in Hessen nicht mehr im Rettungsdienst-Budget der Kostenträger enthalten sind und daher ein Vergleich mit anderen Bundesländern unzulässig ist?

Wenn ja, wie hoch waren die Kosten für nicht qualifizierte Krankentransporte in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001?

Nicht qualifizierte Krankentransporte (z.B. in Liegendtaxen, Taxen und Mietwagen) gehören nach § 1 Nr. 4 HRDG nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes. Deshalb können diese Kosten nicht als Rettungsdienstkosten bezeichnet werden. Bei den Kostenträgern (Krankenkassen) summieren sich allerdings die Rettungsdienstkosten und die Kosten für nicht qualifizierte Krankentransporte unter dem Begriff Fahrkosten.

Da die Kosten für nicht qualifizierte Krankentransporte zu keinem Zeitpunkt den Regelungen des HRDG unterlagen, sind sie im Rettungsdienst-Budget nicht enthalten und somit auch nicht bekannt.