Kontrollfahrten und Wartezeiten im Winterdienst

Kontrollfahrten und Wartezeiten im Winterdienst (Kapitel 07 09) Mangelhafte Organisation und Überwachung des Einsatzes von Fremdfahrzeugen für den Winterdienst durch die Straßenbauverwaltung haben in den Jahren 1995 und 1996 zu vermeidbaren Ausgaben von insgesamt ca. 1.270 TDM geführt.

Kontrollfahrten

Die Straßenbauverwaltung hat im Zusammenhang mit der Beauftragung von Fuhrunternehmen mit Aufgaben des Winterdienstes auch vorgegeben, dass Kontrollfahrten zur Erkundung des Straßenzustandes bezüglich der Befahrbarkeit bei Eis und Schnee vorzunehmen sind, die nach Stundensätzen abgerechnet werden.

Der Rechnungshof hat diese von Fuhrunternehmen durchgeführten Kontrollfahrten für den Winterdienst beanstandet. Zum einen biete die tägliche Wettervorhersage die primäre Information für den Räum- und Streudienst, d. h. für den Winterdiensteinsatz. Zum anderen seien die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht von der Straßenbauverwaltung ohnehin täglich durchzuführenden Kontrollfahrten auch hierzu ausreichend. Zudem sei es der Straßenbauverwaltung möglich, die Streifenfahrten der Polizei in die Organisation des Winterdienstes mit einzubeziehen. Darüber hinaus müßten der Straßenbauverwaltung Straßenabschnitte mit besonderen Gefahrenstellen bekannt sein. Diese aber könne sie, sofern der volle Wintereinsatz nicht notwendig sei, partiell mit eigenen Fahrzeugen absichern. Nach Auffassung des Rechnungshofs beruhe die Vereinbarung zusätzlicher Kontrollfahrten mit Fremdfahrzeugen auf Mängeln in der Organisation, die in den Jahren 1995 und 1996 zu vermeidbaren Ausgaben von insgesamt 870 TDM geführt hätten.

Das Ministerium hat geltend gemacht, die beauftragten Unternehmen seien verpflichtet gewesen, den Winterdienst auf den ihnen zugewiesenen Straßen mit allen anfallenden Aufgaben zu gewährleisten. Dazu gehörten u. a. auch Kontrollfahrten, wenn sich schwierig abzuschätzende Wetterentwicklungen abzeichneten oder aufträten und wenn, wie es in Thüringen zur Zeit noch der Fall sei, keine technischen Hilfs- und Informationsmittel, wie z. B. Straßenzustands- und Wetterinformationssysteme, Glättemeldeanlagen usw., zur Nutzung zur Verfügung stünden.

Es hat ferner darauf verwiesen, ein Nachweis über die Ausführung von Kontrollfahrten sei zur rechtlichen Absicherung der Straßenbauverwaltung im Falle gerichtlicher Überprüfung zwingend erforderlich.

Kontrollfahrten bedeuteten nicht, dass einmal am Tag die Strecke kontrollierend abgefahren werde, sondern bedeute vorrangig, bekannte gefährliche und gefährdete Stellen entsprechend der Wettersituation, die sich stündlich ändern könne, zu kontrollieren und in der Regel auch sofort zu entschärfen.

In einer weiteren Stellungnahme vom 16. März 1998 hat das Ministerium ausgeführt, die genannten Kontrollfahrten würden nicht zusätzlich zu denen der Straßenmeistereien, sondern nur auf den vertraglich vereinbarten Strecken durchgeführt. Es hat in diesem Zusammenhang auf ein vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenes Merkblatt für den Unterhaltungs- und Betriebsdienst an Straßen, Teil: Winterdienst verwiesen, in dem Kontrollfahrten gefordert seien.

Die Ausführungen des Ministeriums überzeugen nicht. Die Notwendigkeit der Durchführung von Winterdienstkontrollfahrten als solche hat der Rechnungshof nicht in Frage gestellt. Er hält die Beauftragung von Unternehmen mit derartigen Kontrollfahrten jedoch für entbehrlich. Diese Leistungen könnten von der Straßenbauverwaltung mit ei132 genen Fahrzeugen in ausreichendem Umfang erbracht werden. Die Straßenmeistereien verfügen in der Regel jeweils über vier und mehr winterdiensttaugliche Fahrzeuge. Mit diesen ist es möglich, die meist bekannten Gefahrenstellen zu kontrollieren und im Bedarfsfall die Straßen nach besten Kräften zu räumen und zu streuen (§ 9 Thüringer Straßengesetz). Die o. a. Ausgaben von insgesamt 870 TDM für die genannten Jahre hätten somit eingespart werden können.

Wartezeiten 113 Nach den Verträgen für Winterdienstleistungen sind die Fuhrunternehmen verpflichtet zu gewährleisten, dass die für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge innerhalb einer Stunde nach Anforderung den jeweiligen Standort verlassen, um auf den angegebenen Straßenstrecken zu räumen und zu streuen. Entstehende Wartezeiten für das Be- und Entladen der Fahrzeuge mit Streugut sowie für den Auf- und Abbau der Winterdienstgeräte werden vergütet.

Der Rechnungshof hat beanstandet, einige Fuhrunternehmen hätten über einen längeren Zeitraum Wartezeiten bis zu 24 Stunden pro Tag abgerechnet. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die Wartezeiten jeweils erst ab dem Zeitpunkt der Beauftragung durch die Straßenbauverwaltung beginnen und erfahrungsgemäß sechs Stunden pro Tag und Fuhrunternehmen über mehrere aufeinanderfolgende Tage nicht überschreiten. Er hat weiter bemängelt, eine genaue Überprüfung dieser Zeiten sei nicht möglich, da die den Fuhrunternehmen telefonisch erteilten Aufforderungen zur Bereitschaft nicht schriftlich festgehalten worden seien.

Das Ministerium hat ausgeführt, Wartezeiten entstünden, wenn aufgrund einer ungünstigen Wetterlage der Einsatzzeitpunkt von Winterdienstfahrzeugen nicht genau voraussehbar sei.