Entschädigungsrecht
Das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales wird als eigenständige Landesmittelbehörde aufgelöst.
(3) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Regierungspräsidium Gießen, soweit es die Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales wahrnimmt, und über die nachgeordneten Ämter für Versorgung und Soziales obliegt dem Hessischen Sozialministerium.
§ 2:
Versetzung
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten des aufgelösten Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales der Bereiche
1. Soziales Entschädigungsrecht mit Ausnahme der Widerspruchsverfahren, Schwerbehindertenrecht mit Ausnahme der Widerspruchs- und Klageverfahren, leitender Arzt, Heimgesetz, Finanzierung der Altenpflegeausbildung einschließlich Kostenausgleichsverfahren nach § 23 des Hessischen Altenpflegegesetzes, Krankenhausfinanzierung und Bundespflegesatzverordnung, Luftrettung, Förderung der Schuldnerberatungsstellen und Anwenderbetreuung für die vorgenannten Aufgabenbereiche als zum Regierungspräsidium Gießen,
2. Benutzerservice für die elektronische Datenverarbeitung und Grundsatzsachbearbeitung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz als zum Hessischen Sozialministerium,
3. Förderung von Sozialstationen und mobilen sozialen Diensten sowie Schiedsstellen nach § 94 Bundessozialhilfegesetz und § 76 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch als zum Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main,
4. Sonderurlaubsgesetz und Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz als zum Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden versetzt.
Beschäftigte, die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.