Grundstück

4. § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: Progressive und degressive Gebührenbemessung sind bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zulässig. Die Gebührensenkung bei einem Teil der Gebührenschuldner darf nicht zu Lasten der übrigen Benutzer erfolgen.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Das Thüringer Kommunalabgabengesetz hat sich seit seiner Einführung im Jahre 1991 umfassend bewährt. Einzelne Korrekturen erscheinen nun aber angezeigt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Zu § 2 Abs. 6:

Die Bestimmung hat klarstellenden Charakter.

Grundsätzlich ist es nach § 155 der Abgabenordnung, der über § 15 auch im kommunalen Abgabenrecht Anwendung findet, unzulässig, vertragliche Vereinbarungen über abgaberechtliche Pflichten zu treffen. Nur ausnahmsweise können vertragliche Vereinbarungen zwischen der Kommune und einem Abgabepflichtigen abgeschlossen werden. Zulässig (§ 7 Abs. 11 Vorauszahlungsvereinbarungen und Vergleiche im Rechtsbehelfsverfahren (§ 55 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Die in § 2 neu aufgenommene Regelung ermächtigt darüber hinaus zum Abschluß von Sonderabnehmerverträgen. Solche Sondervereinbarungen sind aufgrund der jetzigen Rechtslage bereits möglich, sind aber vor Ort wegen der dort bestehenden Rechtsunsicherheit so gut wie nicht abgeschlossen worden. Die Wasserbenutzungs- und die Entwässerungssatzungen sehen regelmäßig vor, dass ein Anschluß- und Benutzungsrecht insbesondere dann nicht besteht, wenn die Ver- und Entsorgung eines Grundstücks erst nach Durchführung besonderer technischer Maßnahmen möglich wäre, die für die Kommunen zu erheblichen Mehrkosten führten. Dies ist im Bereich der Abwasserbeseitigung beispielsweise dann der Fall, wenn auf Grund der außergewöhnlich hohen Abwassermenge eines Gewerbebetriebs die Entwässerungseinrichtung von vornherein mit einer entsprechend größeren Kapazität ausgelegt werden muß oder wenn die Art des in einem Betrieb anfallenden Abwassers in der Kläranlage besondere Vorrichtungen für dessen Reinigung erforderlich macht.

In derartigen Fällen sind die Kommunen nach der Rechtsprechung befugt, durch vertragliche Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis zu begründen.

Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Anschlußnehmer verpflichtet, ein Entgelt zu entrichten, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung der Kommune steht. Diese Voraussetzung kann immer dann als erfüllt angesehen werden, wenn mit den Zahlungen des Sonderabnehmers die durch ihn verursachten Kosten gedeckt sind. Insoweit entfallen dann bei laufenden Entgelten Abschreibungen und Zinsen.

Sondervereinbarungen über Gebühren sind beispielsweise in den Fällen des § 12 Abs. 5 denkbar. Abnehmerverträge sind auch im Falle des in das Gesetz neu eingefügten § 7 Abs. 12 a zulässig.

2. Zu § 7:

a) Zu § 7 Abs. 1:

Mit der Einfügung der Sätze 2 und 3 wird die Möglichkeit geschaffen, nunmehr auch bei leitungsgebundenen Einrichtungen wiederkehrende Beiträge zu erheben. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Beiträge über einen längeren Zeitraum zu erheben und somit die Belastung des Beitragsschuldners durch einen einmaligen Beitrag abzumildern.

Die wiederkehrenden Beiträge dienen dabei, in Abgrenzung zu den Gebühren, der Abgeltung der mit der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung zusammenhängenden Aufwendungen und statischen Vorhaltekosten. Durch die Bezugnahme auf verbrauchsunabhängige Kosten wird klargestellt, dass variable Kosten nicht bei der Beitragsbestimmung berücksichtigt werden dürfen. Als verbrauchsunabhängige Kosten sind dabei insbesondere kalkulatorische Kosten sowie anteilige Betriebskosten zu verstehen.

Es wird weiterhin klargestellt, dass es im Ermessen des Beitragsgläubigers steht, zwischen den einzelnen Finanzierungsarten zu wählen. So können die Investitionsaufwendungen in vollem Umfang durch einen einmaligen Beitrag oder/und über wiederkehrende Beiträge finanziert werden. Dabei ist es als selbstverständlich anzusehen, dass bei der gleichzeitigen Erhebung der verschiedenen Abgabearten das Kostendeckungsprinzip und das Verbot der Doppelfinanzierung Berücksichtigung finden muß.

b) Zu § 7 Abs. 5:

Der Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht wird bei leitungsgebundenen Einrichtungen von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird vertreten, die Beitragspflicht entstehe auch im Fall der Kostenspaltung bei leitungsgebundenen Einrichtungen erst, wenn die Teilmaßnahme entsprechend dem Bauprogramm des Aufgabenträgers abgeschlossen sei; nicht aber bereits mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme durch den Grundstückseigentümer (oder die ihm gleichgestellten Personen). Eine obergerichtliche Klärung würde, aufgrund der erheblichen Verfahrensdauer, erst in geraumer Zeit zu einem Ergebnis führen. Der Intention des Gesetzgebers soll durch eine Klarstellung möglichst kurzfristig Geltung verschafft werden.

Es entspricht dem Wesen des Beitrags, dass dieser grundsätzlich mit Beendigung der beitragspflichtigen Maßnahme entsteht. Beiträge dienen zur Abgeltung der die mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung entstanden sind. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen ist der Vorteil jedoch nicht erst dann verfügbar, wenn er für sämtliche Beitragspflichtige gegeben ist, also wenn die gesamte Maßnahme abgeschlossen ist, sondern für jeden Beitragsschuldner individuell in dem Zeitpunkt, in dem für ihn persönlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.

Durch die Gesetzesnovelle wird klargestellt, dass die Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen zu diesem früheren Zeitpunkt entsteht. Je früher die Beitragsgläubiger über die Beiträge verfügen, desto geringere Fremdfinanzierungskosten fallen an. Damit sinkt die Beitragslast insgesamt.

Auch, dass nun ausdrücklich das Inkrafttreten der Satzung gefordert wird, hat rein deklaratorischen und klarstellenden Charakter. Das Vorhandensein einer gültigen Satzung ist notwendige Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.

c) Zu § 7 Abs. 6:

Die Regelung stellt in Übereinstimmung mit § 7 a Abs. 6 Satz 2 für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen klar, in welchem Zeitraum Vorausleistungen bei wiederkehrenden Beiträgen erhoben werden dürfen.