Nicht erstattete Ausbildungsvergütung für Berufe in der Altenpflege

Zu Tz. 116 bis 119

Es ist zutreffend, dass die Erhebung der Ausbildungsumlage seit dem Inkrafttreten des Thüringer Altenpflegegesetzes zu Einnahmeausfällen für den Freistaat geführt hat.

Dies ist nicht allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zurückzuführen, sondern auf ein im Gesetz selbst angelegtes Problem. Da das Thüringer Altenpflegegesetz aus dem Jahre 1993 keine Übergangslösung enthielt, sondern den Auszubildenden mit dem Tag des Inkrafttretens ein Anspruch auf Vergütung zustand, war das Problem der Rückwirkung der Refinanzierung bereits von diesem Zeitpunkt an gegeben.

§ 82 Sozialgesetzbuch (SGB) XI enthielt bislang keine ausdrückliche Regelung zur Pflegevergütung. Durch eine Gesetzesänderung waren die Möglichkeiten der Pflegeeinrichtungen zur Refinanzierung der allgemeinen Pflegeleistungen zu verbessern. Die Gesetzesänderung trat rückwirkend zum 01. Januar 1998 in Kraft. Dementsprechend ist ein Gesetzentwurf zur Änderung des § 25 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassunggerichts zur Zulässigkeit von Sonderabgaben erarbeitet und die Ressortabstimmung eingeleitet worden.

Die Feststellung, die Ausbildungsvergütung sei aufgrund der sogenannten Deckelung der Pflegesätze gemäß Artikel 49b des Pflegeversicherungsgesetzes nur in unzureichendem Umfang als Kostenbestandteil in die Pflegesätze aufgenommen worden, ist nicht zutreffend. Die Pflegesatzkommission für den Freistaat Thüringen stimmte vor dem Inkrafttreten der Deckelungsvorschrift des Bundessozialhilfegesetzes einer Erhöhung der Pflegesätze um 3,00 DM pro Tag zu. Diese Erhöhung wird weder durch die Deckelung der Pflegesätze noch durch die Umrechnung der Bundessozialhilfegesetz-Pflegesätze nach Artikel 49a SGB XI beeinträchtigt.

Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung von pauschalen Fördermitteln durch die Krankenhäuser:

Nach Auffassung der Landesregierung beinhaltet die Regelung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Thüringer Krankenhausgesetz grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine umfassende Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der pauschalen Fördermittel.

Der Auffassung des Rechnungshofs, die Verwaltung entledige sich aufgrund dieser Regelung ihrer Verpflichtung zur Kontrolle der Verwendung der Haushaltsmittel, vermag sich die Landesregierung nicht anzuschließen.

Die Pauschalförderung der Krankenhäuser ist bundesgesetzlich in § 9 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausgesetz (KHG) geregelt. Diese bundesgesetzliche Vorgabe wurde entsprechend in Landesrecht umgesetzt.

Sinn und Zweck der Pauschalförderung ist es, den Krankenhäusern die Möglichkeit zu geben, in Abgrenzung zur Einzelförderung vergleichsweise frei und eigenverantwortlich zu wirtschaften.

Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der pauschalen Fördermittel im Rahmen eines von einem Wirtschaftsprüfer zu erstellenden Jahresabschluß gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 berücksichtigt somit die Eigenverantwortlichkeit der Krankenhäuser bei der Bewirtschaftung und dient der Verwaltungsvereinfachung. Wird die Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer eingeschränkt oder versagt, sind von seiten der Bewilligungsbehörde entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Die Vollzugsdefizite resultieren nach Auffassung der Landesregierung daraus, dass die beauftragten Wirtschaftsprüfer von Seiten der Krankenhäuser offensichtlich nicht in ausreichendem Maße auf die Besonderheiten der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der pauschalen Fördermittel hingewiesen wurden.

Das Nachweisverfahren wird mit dem Ziel überarbeitet, sicherzustellen, dass die Verwendung der pauschalen Fördermittel für jede getätigte Maßnahme nachvollzogen werden kann.

Als ergänzende Maßnahme ist zunächst für den Zeitraum 1998 bis 2000 vorgesehen, eine Nachweispflicht der Verwendung der pauschalen Fördermittel gegenüber der Förderbehörde in die Nebenbestimmungen der Förderbescheide aufzunehmen. In Abhängigkeit vom Ergebnis einer Erfolgskontrolle für diesen Zeitraum werden gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergriffen.

Es ist richtig, dass die pauschalen Fördermittel keine Zuwendungen nach § 23 LHO sind. Jedoch ist Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Bewilligungsbescheide bezüglich der zu gewährenden Fördermittel § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Thüringer Verwaltungsverfahrengesetz Bei den zunächst für den Zeitraum 1998 bis 2000 geregelten Kontrollmaßnahmen in Form einer Nachweispflicht der Verwendung gegenüber der Behörde, unbeschadet der Prüfung gem. § 30 kann mit der Aufnahme der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in den Förderbescheid auf bereits bestehende praktikable Vorschriften zur Verwendungsnachweisprüfung zurückgegriffen werden.

Die Auffassung des Rechnungshofs, das Vorhaben, alle Krankenhausträger eine erweiterte Jahresabschlußprüfung vornehmen zu lassen, könne nicht landesrechtlich geregelt werden, weil die ohnehin bestehenden handels- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen dem entgegen stünden, ist nach Auffassung der Landesregierung letztendlich für die Nachweispflicht nicht entscheidend.

Unabhängig von den anzuwendenden Rechnungslegungsbestimmungen kann auf die Nachweispflicht nach § 14 Abs. 1 zurückgegriffen werden. Die vom Rechnungshof angenommene Nachweislücke im Rahmen der Rechnungslegungsbestimmungen nach § 30 Abs. 5 wird geprüft und gegebenenfalls beseitigt. Gegenstand der Prüfung ist auch, durch welche von den Wirtschaftsprüfern anzuwendenden Verfahren eine ausreichende Nachweisprüfung gewährleistet werden kann.

Die Frage, ob und wie bei der angekündigten Novellierung des Thüringer Krankenhausgesetzes die Verpflichtung zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung von Fördermitteln eingehender geregelt werden wird, ist im Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.

Abfindungszahlungen an Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes:

Die Auffassung des Rechnungshofs, die gezahlten Abfindungen seien nicht sachgerecht, wird von der Landesregierung nicht geteilt.

Im Ergebnis der im Jahr 1996 erfolgten Prüfung ist der Tiergesundheitsdienst e. V. (TGD e. V.) kein Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Absatz 7 Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BATO), sodaß Abfindungen an die ehemaligen Bediensteten des Thüringer Medizinal-, Lebensmittelund Veterinäruntersuchungsamts (TMLVUA) nicht zu beanstanden sind.

Der TGD e.V. war als Zuwendungsempfänger unter Beachtung des Besserstellungsverbotes gemäß Nr. 1.3 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO grundsätzlich frei in der Wahl des Vergütungssystems. In Anbetracht der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Freistaats wäre jedoch aus damaliger Sicht eine Vergütungsstruktur in Anlehnung an den BAT-O langfristig nicht finanzierbar gewesen.

Infolgedessen erfolgte vom zuständigen Ministerium die Vorgabe an den TGD e.V., den Mitarbeitern Festgehälter maximal entsprechend der bisherigen Eingruppierung ohne Anerkennung der Beschäftigungszeiten und eines Bewährungsaufstieges zu zahlen.

Der betroffene Personenkreis ist mit anderen Bediensteten gleichzusetzen, die aufgrund des Stellenabbaus im öffentlichen Dienst eine neue Tätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen haben.

Ausschlaggebend ist, dass der TGD e. V. als Arbeitgeber weder die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge, ähnliche Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts, noch die in den Besoldungsgesetzen getroffenen Regelungen anwendet.

Im Gegensatz zum BAT-O ist in den Arbeitsverträgen grundsätzlich ein Festgehalt ohne soziale Komponente (Orts- oder Sozialzuschlag) vereinbart.

Das neue Vergütungssystem des TGD e.V. - dessen Einführung ohne Kenntnis des Fachressorts erfolgte - sieht im Rahmen von Gehaltssteigerungen einen Kinderzuschlag vor, jedoch keinen Sozialzuschlag, der der Höhe nach dem Ortszuschlag des BAT-O vergleichbar wäre.

Die hier vorgesehenen Möglichkeiten der Gehaltssteigerung orientieren sich - im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des TGD e.V. - nicht an sozialen Komponenten oder Tarifverträgen, sondern ausschließlich an der Leistung des einzelnen Mitarbeiters im Sinne eines individuellen Leistungsanreizes.