Kassenprüfungen

Durch die Kassenprüfungen werden die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft (§ 84 Abs. 5 Der Inhalt der Kassenprüfung ist in § 84 Abs. 5 nur allgemein angesprochen. Näheres soll durch § 2 des Gesetzes geregelt werden.

Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfungen

Die Rechnungsprüfung erstreckt sich nach § 84 Abs. 1 auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind, sowie die Jahresrechnung und Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder

5. auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

Gleiches gilt für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen, wenn für sie keine besondere Abschlußprüfung vorgesehen ist. Die Rechnungsprüfung bei Eigenbetrieben befaßt sich grundsätzlich nicht mit den Prüfungsergebnissen Zur Vermeidung von Doppelprüfungen sollen Prüfungsbereiche, die auch der Jahresabschlußprüfung unterliegen, in der Regel erst nach Beendigung der Abschlußprüfung in die Rechnungsprüfung einbezogen werden, damit auf das Ergebnis der Abschlußprüfung abgestellt werden kann. Die Rechnungsprüfung bei Eigenbetrieben, die der Abschlußprüfung unterliegen, erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Entscheidungen der zuständigen Beschlußorgane und die Sachbearbeitung mit dem Kommunalrecht, den Satzungen, Beschlüssen, Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen, dem Besoldungs- und Tarifrecht in Einklang stehen.

Eigenbetriebe sind nach § 85 durch einen sachverständigen Prüfer zu unterziehen. Neben der Abschlußprüfung unterliegt der Jahresabschluß des Eigenbetriebs auch der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung (§ 84 Abs. 3 Die Abschlußprüfung erstreckt sich bei Eigenbetrieben auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichts. Dabei werden auch geprüft

1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,

2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie

3. die Liquidität und die Rentabilität,

4. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,

5. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags.

3. Zeitpunkt der Prüfungen

Kassenprüfungen:

Der Zeitpunkt der Kassenprüfungen ist durch die Thüringer Kommunalordnung noch nicht festgelegt.

Örtliche Prüfungen der Jahresrechnungen

Die örtliche Prüfung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres durchzuführen (§ 82 Abs. 2 Überörtliche Rechnungsprüfungen

Nach § 83 Abs. 1 findet die überörtliche Prüfung unverzüglich nach Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen statt.

4. Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfungen

Örtliche Kassenprüfung

Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amtes (§ 82 Abs. 3 Soweit kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, kann der Bürgermeister die örtliche Kassenprüfung einem Gemeindebediensteten übertragen.

Örtliche Rechnungsprüfung

Nach § 82 Abs. 1 werden die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen vom Rechnungsprüfungsamt geprüft. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.

Überörtliche Rechnungsprüfung

Die Bestimmung der Prüfungsorgane für die überörtlichen Prüfungen ist durch besonderes Gesetz zu regeln (§ 83 Abs. 2 Abschlußprüfung

Die Abschlußprüfung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt (§ 85 Abs. 2 II. Thüringer Gesetz über die Prüfung der Wirtschaftsführung der Gemeinden und Landkreise (Thüringer kommunalwirtschaftliches Prüfungsgesetz - -)

Das Prüfungswesen für die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) ist grundsätzlich im Sechsten Unterabschnitt des der Thüringer Kommunalordnung geregelt.

In Abschnitt I dieser Begründung (Ausgangslage) wurde auf diese Regelungen eingegangen. Nach § 83 Abs. 2 ist das Nähere über das Prüfungsverfahren und insbesondere die Frage, welche Prüfungsorgane die überörtliche Rechnungsprüfung durchführen, durch ein Gesetz zu regeln.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: § 1 enthält die grundsätzlichen Anforderungen für die Durchführung von Prüfungen. Rechtzeitigkeit, Gründlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Sachgerechtigkeit sind Grundlage jeder Prüfung. Prüfungsmethoden und -umfang müssen im Rahmen der dem pflichtgemäßen Ermessen der Prüfer überlassen sein. Zur Durchführung der Prüfungen ist es unabdingbar, dass ihnen alle Auskünfte wahrheitsgemäß und umfassend erteilt werden müssen und daß alle Akten als Prüfungsunterlagen zur Verfügung stehen müssen. Zur eventuellen strafrechtlichen Ahndung oder Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ist die Beweissicherung bei besonderen Prüfungsfeststellungen und die Benachrichtigung der für die Dienstaufsicht befugten Personen notwendig. Durch die Beiziehung von Sachverständigen zur Unterstützung der Rechnungsprüfer soll die Klärung besonders schwieriger rechtlicher und technischer Fragen ermöglicht werden. Die Nebentätigkeitsregelung soll einen Interessenkonflikt mit den Prüfungsarbeiten ausschließen.

Zu § 2:

Die Mindestzahl der unvermuteten örtlichen Kassenprüfungen wurde mit einer Prüfung jährlich vorgesehen. Maßgebend hierfür ist, daß

1. der Zahlungsverkehr weitestgehend bargeldlos durchgeführt wird (§ 47 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 26. Januar 1993 [GVBl. S. 181]),

2. Kassengeschäfte unter Beteiligung von zwei Personen erledigt werden (§ 43 Abs. 3 und § 51 Abs. 3 3. Aufgaben häufig im automatisierten Verfahren abgewickelt werden (§§ 41, 56, 62 und 63 Die Prüfung nach Absatz 2 dient insbesondere der Entlastung des ausscheidenden Bediensteten.

Aus Gründen einer umfassenden Finanzkontrolle ist auch eine überörtliche Kassenprüfung vorgesehen worden, die aber entfallen kann, wenn die Kommune über ein eigenes Rechnungsprüfungsamt verfügt.

Da die Verwahrung von Wertgegenständen und die weiteren Kassengeschäfte nach §§ 42 und 46 Kassengeschäfte sind, müssen diese zwangsläufig mitgeprüft werden.

Kassenprüfungen sind Teil der Dienstaufsicht (§ 29 Abs. 3 Zu § 3:

Die Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf der örtlichen Rechnungsprüfung ist in § 82 Abs. 2 und der überörtlichen Rechnungsprüfung in § 83 Abs. 1 geregelt.